Zweite Stufe der kleindeuntschen Lösung der Einheitsfrage. 509
Male wieder selbst den Vorsitz im Bundesrath, ließ mit den
Parteiführern des Reichstages verhandeln und brachte, aller⸗
dings unter manchem Verzicht der Liberalen zugunsten kon⸗
servativer Anschauungen, so viele gegenseitige Zugeständnisse
fertig, daß eine Formulierung gefunden wurde, der die Zu—
stimmung des Bundesrates und des Reichstages sicher war.
Darauf wurden die Gesetze vom Reichstage am 21. Dezember 1876
angenommen. Bald nachher wurde denn auch, in Konsequenz
des Gerichtsverfassungsgesetzes, über die Errichtung eines Reichs⸗
gerichts beraten und die Verlegung dieses obersten Gerichts⸗
hofes des Reiches nach Leipzig beschlossen.
In Kraft traten die neuen Gesetze am 1. Oktober 1879;
am gleichen Tage wurde zu Leipzig das Reichsgericht mit einer
feierlichen Ansprache seines ehrwürdigen ersten Präsidenten,
Simsons, des Mannes, der uns so oft schon als Präsident
von Parlamenten begegnet ist, eröffnet. Am 31. Oktober 1888
hat dann Kaiser Wilhelm II. den Grundstein des heute stehenden,
1895 eingeweihten Reichsgerichtspalastes gelegt.
Seit Einführung der Justizgesetze bildet das Gebiet des
Deutschen Reiches insofern das Gebiet einer Gerichtsbarkeit, als
seder Einzelstaat durch seine Landesgerichte eine gerichtliche
Herrschaft über das ganze Reich ausübt: die Gebote und
Verbote jedes Gerichts werden überall befolgt, aber er übt
diese Herrschaft nicht aus eigener Gewalt aus, sondern der
Quell seiner Gewalt ist das Reich und seine Hoheit.
Zu den Justizgesetzen des Jahres 1879 aber ist dann später
das so lang ersehnte einheitliche Bürgerliche Gesetzbuch gekommen:
wie das Gerichtsverfahren, so ist seit dem 1. Januar 1900
auch das materielle bürgerliche Recht im ganzen Reiche das
gleiche: der Partikularismus der Bundesstaaten hat auf diesem
Gebiete abgedankt zugunsten des Universalismus des Reiches.
Rückblickend also kann man sagen, daß die drei großen
Lebensrichtungeu der allgemeinen inneren Politik, des Verkehrs
und der Rechtssicherung jetzt im Reiche einheitlich geordnet
sind: weit hinaus über die ursprünglichen Voraussetzungen und
Forderungen der Verfassung.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. XI, 2.
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