Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Zweite Stufe der kleindeuntschen Lösung der Einheitsfrage. 509 
Male wieder selbst den Vorsitz im Bundesrath, ließ mit den 
Parteiführern des Reichstages verhandeln und brachte, aller⸗ 
dings unter manchem Verzicht der Liberalen zugunsten kon⸗ 
servativer Anschauungen, so viele gegenseitige Zugeständnisse 
fertig, daß eine Formulierung gefunden wurde, der die Zu— 
stimmung des Bundesrates und des Reichstages sicher war. 
Darauf wurden die Gesetze vom Reichstage am 21. Dezember 1876 
angenommen. Bald nachher wurde denn auch, in Konsequenz 
des Gerichtsverfassungsgesetzes, über die Errichtung eines Reichs⸗ 
gerichts beraten und die Verlegung dieses obersten Gerichts⸗ 
hofes des Reiches nach Leipzig beschlossen. 
In Kraft traten die neuen Gesetze am 1. Oktober 1879; 
am gleichen Tage wurde zu Leipzig das Reichsgericht mit einer 
feierlichen Ansprache seines ehrwürdigen ersten Präsidenten, 
Simsons, des Mannes, der uns so oft schon als Präsident 
von Parlamenten begegnet ist, eröffnet. Am 31. Oktober 1888 
hat dann Kaiser Wilhelm II. den Grundstein des heute stehenden, 
1895 eingeweihten Reichsgerichtspalastes gelegt. 
Seit Einführung der Justizgesetze bildet das Gebiet des 
Deutschen Reiches insofern das Gebiet einer Gerichtsbarkeit, als 
seder Einzelstaat durch seine Landesgerichte eine gerichtliche 
Herrschaft über das ganze Reich ausübt: die Gebote und 
Verbote jedes Gerichts werden überall befolgt, aber er übt 
diese Herrschaft nicht aus eigener Gewalt aus, sondern der 
Quell seiner Gewalt ist das Reich und seine Hoheit. 
Zu den Justizgesetzen des Jahres 1879 aber ist dann später 
das so lang ersehnte einheitliche Bürgerliche Gesetzbuch gekommen: 
wie das Gerichtsverfahren, so ist seit dem 1. Januar 1900 
auch das materielle bürgerliche Recht im ganzen Reiche das 
gleiche: der Partikularismus der Bundesstaaten hat auf diesem 
Gebiete abgedankt zugunsten des Universalismus des Reiches. 
Rückblickend also kann man sagen, daß die drei großen 
Lebensrichtungeu der allgemeinen inneren Politik, des Verkehrs 
und der Rechtssicherung jetzt im Reiche einheitlich geordnet 
sind: weit hinaus über die ursprünglichen Voraussetzungen und 
Forderungen der Verfassung. 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. XI, 2. 
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