Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Zweite Stufe der kleindeutschen Cösung der Einheitsfrage. 571 
nächst der Kaiser unbezweifelt alleiniger oberster Kriegsherr: 
das war ein Grundsatz, den schon die Reichsverfassung fest⸗ 
gestellt hatte. Indes etwas anderes war doch noch die Durch— 
führung eines möglichst einheitlichen Heereswesens auch im 
Frieden. Und hier traten nun neben die Bestimmungen der 
Reichsverfassung ergänzend zwei Reihen von Vorgängen: der 
Abschluß von Militärkonventionen seitens Preußens mit den 
kleineren Staaten und die Beschlüsse des Reichstages für das 
Ganze des Heeres. 
In den Militärkonventionen begab sich eine Reihe von 
Staaten aller Rechte, so daß ihre Kontingente integrierende Be— 
standteile des preußischen Heeres wurden. Es waren dies Olden⸗ 
burg, die freien Städte, Waldeck, Lippe, die beiden Sondershausen, 
endlich auch Baden, doch mit der Bedingung, daß die badischen 
Truppen einen besonderen Heeresverband (das XIV. Armee⸗ 
korps) bilden sollten. Daneben standen dann Staaten, die sich 
gewisse kriegsherrliche Rechte meist sehr begrenzten Umfanges 
vorbehielten: beide Mecklenburg, Hessen, Weimar und die 
thüringisch-wettinischen Staaten, Anhalt, Rudolstadt und beide 
Reuß; in allen erhielt der König von Preußen vor allem die 
Ernennung der Offiziere. In einsamer Selbständigkeit unter 
diesen kleinen Fürsten hielt sich nur der alte Herzog Wilhelm 
von Braunschweig: er ging nicht über die vor 1870 gewährten 
Zugeständnisse hinaus und blieb im Frieden durchaus oberster 
— D den Zug Herzog 
Friedrich' Wilhelms vom Jahre 1809 schwarz uniformierten 
Truppen!. Erst nach seinem Tode ist dann auch Braunschweig 
in die Reihe der übrigen Kleinstaaten eingetreten. 
In diesen Staaten war also mehr oder weniger eine volle 
Heeresgemeinschaft mit Preußen geschaffen worden; gemeinsame 
Verwaltung und gemeinsames Kommando waren durchgeführt. 
Daneben standen nun nur noch die vier Armeekorps von Sachsen, 
Württemberg und Bayern. Ihr Verhältnis zu dem sonstigen 
Heereskörver wurde durch besondere Konventionen geregelt, die 
1S. Bd IX S. 368 f.
	        
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