Zweite Stufe der kleindeutschen Cösung der Einheitsfrage. 571
nächst der Kaiser unbezweifelt alleiniger oberster Kriegsherr:
das war ein Grundsatz, den schon die Reichsverfassung fest⸗
gestellt hatte. Indes etwas anderes war doch noch die Durch—
führung eines möglichst einheitlichen Heereswesens auch im
Frieden. Und hier traten nun neben die Bestimmungen der
Reichsverfassung ergänzend zwei Reihen von Vorgängen: der
Abschluß von Militärkonventionen seitens Preußens mit den
kleineren Staaten und die Beschlüsse des Reichstages für das
Ganze des Heeres.
In den Militärkonventionen begab sich eine Reihe von
Staaten aller Rechte, so daß ihre Kontingente integrierende Be—
standteile des preußischen Heeres wurden. Es waren dies Olden⸗
burg, die freien Städte, Waldeck, Lippe, die beiden Sondershausen,
endlich auch Baden, doch mit der Bedingung, daß die badischen
Truppen einen besonderen Heeresverband (das XIV. Armee⸗
korps) bilden sollten. Daneben standen dann Staaten, die sich
gewisse kriegsherrliche Rechte meist sehr begrenzten Umfanges
vorbehielten: beide Mecklenburg, Hessen, Weimar und die
thüringisch-wettinischen Staaten, Anhalt, Rudolstadt und beide
Reuß; in allen erhielt der König von Preußen vor allem die
Ernennung der Offiziere. In einsamer Selbständigkeit unter
diesen kleinen Fürsten hielt sich nur der alte Herzog Wilhelm
von Braunschweig: er ging nicht über die vor 1870 gewährten
Zugeständnisse hinaus und blieb im Frieden durchaus oberster
— D den Zug Herzog
Friedrich' Wilhelms vom Jahre 1809 schwarz uniformierten
Truppen!. Erst nach seinem Tode ist dann auch Braunschweig
in die Reihe der übrigen Kleinstaaten eingetreten.
In diesen Staaten war also mehr oder weniger eine volle
Heeresgemeinschaft mit Preußen geschaffen worden; gemeinsame
Verwaltung und gemeinsames Kommando waren durchgeführt.
Daneben standen nun nur noch die vier Armeekorps von Sachsen,
Württemberg und Bayern. Ihr Verhältnis zu dem sonstigen
Heereskörver wurde durch besondere Konventionen geregelt, die
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