Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

580 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
für all die Verwaltungsakte tragen konnte, die aus den ver— 
schiedenen Abteilungen des Amtes hervorgingen. Aber doch war 
der Reichskanzler nach der Verfassung allein verantwortlich! 
So blieb nur ein Ausweg übrig, und er wurde durch 
das Reichsgesetz vom 17. März 1878 eingeführt. Die einzelnen 
Abteilungen des Reichskanzleramts wurden eigene Amter, und 
ihre Vorstände, die Staatssekretäre, wurden tatsächlich im 
wesentlichen selbständige Leiter ihrer Ressorts. Allein sie wurden 
das nicht formell; formell zeichneten sie vielmehr als fakultativ 
ernannte, verantwortliche Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Freilich wurde nun eine Ernennung zum Staatssekretär nie— 
mals zurückgezogen; in Wahrheit bildeten sich also Ministerien 
unter dem Reichskanzler als allein verantwortlichem Ober— 
minister aus. Diese neue Situation fand auch darin Ausdruck, 
daß dieser Oberminister, der Reichskanzler, sich jetzt unter dem 
Namen der Reichskanzlei ein neues Zentralbureau, wesentlich 
zum Verkehr mit den ihm untergeordneten Ämtern, den Unter— 
ministerien, schuf. 
Mit diesen Einrichtungen war nun aber tatsächlich eine 
vollkommen funktionierende Reichsregierung geschaffen. Und sie 
griff alsbald auch energisch in die Entwicklung der Reichs— 
gesetzgebung ein. Denn wer sollte denn jetzt das Budget des 
Reiches bearbeiten, wer Marinevorlagen, Konsulatsvorlagen, 
Postgesetze bearbeiten und einbringen, außer die betreffenden, 
unter dem Reichskanzler stehenden Ressorts? Eine andere Be— 
hörde, selbst in Preußen, hätte das nicht gekonnt. So griff 
hier die Reichsverwaltung ein, und ihre Elaborate wurden 
dann als kaiserliche Anträge im Bundesrat eingebracht. 
Dies war aber wieder eine, noch dazu recht starke Neuerung. 
Im Bundesrat gab es ursprünglich nur Anträge der Bundes— 
mitglieder, also des Königs von Sachsen, des Großherzogs von 
Baden, des Königs von Preußen usw.: — besondere kaiserliche 
Anträge kannte man nicht. Indem diese jetzt auftraten, wurde 
die kaiserliche Gewalt als ein neuer Faktor in die Tätigkeit 
des Bundesrates eingeführt; der Kaiser tauchte gleichsam neben 
dem König von Preußen auf, und er überhöhte diesen. Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.