Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

584 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
endlich eine Stellung als selbständiges Reichsland. Gegen die 
erste Meinung wehrten sich die Elsässer selbst aufs kräftigste; 
die zweite, von reichstreuen Männern vielfach ausgesprochen, 
hatte auch die Neigung des Bundesrates für sich, der keine Ent— 
wicklung eines Reichslandes wünschte, in dessen Erweiterungen 
vielleicht später die deutschen Dynastien aufgehen könnten; die 
letztere endlich war der Wunsch der Einwohner selbst und des 
Reichskanzlers. Versammlungen von Notabeln des oberen und des 
unteren Elsasses gaben dem um Mitte April 1871 deutlich Aus— 
druck; zugleich wurde von diesen Versammlungen noch eine Reihe 
sehr verständiger Wünsche zur Regierung des Landes ausgesprochen. 
Zum Entscheid kam die Frage durch eine Vorlage, die 
Fürst Bismarck am 1. April 1871 an den Bundesrat brachte. 
Darin war die Konstituierung von Elsaß-Lothringen als Reichs⸗ 
land gefordert; zunächst im Sinne einer persönlichen, bis zum 
1. Januar 1874 sich erstreckenden Regierung des Kaisers, welche 
durch Zuhilfenahme der Beratung und Zustimmung des Bundes— 
rates bei wichtigeren Angelegenheiten gemäßigt sein sollte. Am 
1. Januar 1874 sollte dann die Reichsverfassung eingeführt 
werden, soweit nicht Kaiser und Bundesrat einige Teile früher 
in Kraft setzten. Diese Vorlage wurde in allem Wesentlichen 
vom Reichstage gutgeheißen, nur wurde ihre Geltungszeit um 
ein Jahr vermindert. 
Daraufhin wurde denn eine erste elsaß-lothringische Ver— 
waltung entwickelt. Wie es bei dem konservativen Charakter 
der deutschen Verwaltungstechnik fast selbstverständlich war, im 
engsten Anschluß an die bisherige Verwaltung. Die drei alten 
Departements Haut Rhin, Bas-Rhin und Moselle blieben als 
Regierungsbezirke erhalten; an die Spitze trat je ein Bezirks— 
präsident. Auch die Befugnisse der alten Präfekten wurden 
zunächst fast ganz konserviert. 
Im übrigen traten Änderungen in der Verwaltung nur 
nach unten und oben hin ein: und zwar diese beiden in deutschem 
Sinne. An die Spitze der Verwaltung trat mit dem 6. Sep⸗ 
tember 1871 ein Oberpräsident, zunächst der als Kölner 
Regierungspräsident und Oberpräsident von Hessen-Nassau wohl—⸗
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.