Zweite Stufe der kleindeutschen Lösung der Einheitsfrage. 585
bewährte Herr von Möller. Der Oberpräsident stand seiner⸗
seits unmittelbar unter dem Reichskanzler. Zur Vermittlung
der Geschäftsführung des Reichskanzlers mit ihm wurde aber
in Berlin eine besondere Abteilung im Reichskanzleramt ge—
bildet. Im übrigen war der Oberpräsident in Verwaltungs⸗
sachen im hohen Grade selbständig; und zu seiner Beratung
wurde ihm ein einheimisches Kollegium als „Kaiserlicher Rat
von Elsaß-Lothringen“ zur Seite gestellt. Das Ergebnis war,
daß die Geschäfte des Landes im wesentlichen in Straßburg
erledigt wurden, statt früher in Paris. In der unteren Ver—
waltung aber, unter den Präfekten, war die alte Verfassung,
wonach die drei Departements in zwölf Arrondissements zer⸗
fallen waren, schon während des Krieges aufgelöst worden;
die Arrondissements waren nach deutschen Begriffen für eine
intensive Verwaltung zu groß. An ihrer Stelle hatte man
vielmehr zweiundzwanzig Kreise gebildet und an die Spitze
eines jeden einen Kreisdirektor, im Sinne etwa eines preußischen
Landrats, nur mit der Möglichkeit viel intensiverer Einwirkung,
gestellt. Es war eine Neuerung, die sich sehr bewährt hat.
Bald darauf ging man dann, an der Hand der nunmehr
gegebenen Dreiteilung: Kreisdirektor, Bezirkspräsident, Ober⸗
präsident weiter, indem man, wie neben den Oberpräsidenten
den Kaiserlichen Rat, so neben die unteren Instanzen durch ein
Gesetz vom 28. Januar 1873 Bezirks- und Kreistage stellte
als Organe der Selbstverwaltung, die aus Wahlen hervor⸗
gingen.
Neben der Landesverwaltung aber wurde selbstverständlich
die Reichsverwaltung, wurden auch deutsche Verwaltungs—
grundsätze als Ganzes eingeführt. Bei der Reichsverwaltung ergab
sich darauf bald, daß vornehmlich die Verkehrsverwaltungen im
hohen Grade günstig wirkten; selbst die verbissensten Franzosen⸗
freunde erkannten die Präzision der Post, der Telegraphen, der
Eisenbahnen an. Die deutschen Verwaltungsgrundsätze aber
machten sich zunächst in der wohlwollendsten Erwägung — und
demgemäß reichem Ersatz — aller Kriegsschäden geltend. Dann
fiel allgemein die strenge Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit
Lamprecht, Deutsche Geschichte. XI, 2. 38