Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

588 Fünfundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
dann so weit, daß durch ein Schulgesetz vom 3. Februar das 
gesamte Schulwesen der Staatsaufsicht unterstellt werden konnte. 
Das hieß, zumal in diesen Zeiten des Kulturkampfes, die Ent— 
klerikalisierung der Schule. War mit all diesen Maßregeln das 
Schulwesen selbst an den Staat angeschlossen, so lief damit seine 
innere Reform im Sinne der Begünstigung deutschen Sinnes und 
deutscher Sprache Hand in Hand. Schon am 14. April 1871 
erschien eine Verordnung, wonach in allen Deutsch redenden 
Gemeinden der Reichslande der Unterricht in deutscher Sprache 
zu erteilen war; nur in den mittleren und oberen Klassen der 
Elementarschulen sollten einstweilen noch vier Stunden wöchent— 
lich auf den Unterricht im Französischen verwandt werden. 
Dem folgte dann eine Verordnung vom 1. Oktober 1878, wo⸗— 
nach dieser französische Unterricht in den Deutsch redenden Ge— 
meinden wegfiel, während von nun ab für die Schulen der 
Französisch redenden Gemeinden fünf Stunden wöchentlichen 
Unterrichts im Deutschen eingestellt wurden. Als Ergebnis 
aller dieser Maßregeln zeigte sich bald die Entwicklung eines 
trefflichen und feinen Deutsches als gemeiner Umgangssprache 
gegenüber des früheren bloßen Behelfens mit dem Dialekt; ein 
ganz neues, rhythmisch und lautlich klar bestimmtes Hochdeutsch 
ist in Elsaß-Lothringen und namentlich im Elsaß heran— 
gewachsen. Freilich: einstweilen und gewiß noch auf Jahr— 
zehnte hinaus überwog unter den Gebildeten immer noch das 
Französische. Und dagegen war mit dem Elementarunterricht 
nicht aufzukommen. Um die Aufgabe der Germanisierung der 
Gebildeten zu lösen, bedurfte es der Reform der Mittelschulen, 
und vor allem der Entwicklung eines wahrhaft deutschen Hoch— 
schullebens. 
Fruh, mit großer Begeisterung, im Sinne eines Angebindes 
echt deutschen Geistes an das Land, wurde die Hochschulfrage 
ins Auge gefaßt — um so mehr, als die Elsässer Notabeln 
selbst die Begründung einer Universität in Straßburg an Stelle 
der alten, bis dahin vorhandenen medizinischen und evangelisch⸗ 
theologischen Fakultäten gewünscht hatten. Am 24. Mai 1871 
schon wurde der entscheidende Beschluß vom Reichstag gefaßt;
	        
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