Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

388 Funfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel. 
So war denn Preußen für die Aspirationen des Klerikalis⸗ 
mus gewonnen. Nicht anders aber, ja noch glücklicher fast ver— 
liefen für die Klerikalen die Dinge in Osterreich. Hier hatten sich 
josephinische Neigungen noch lange erhalten. Aber seit den Tagen 
Metternichs begannen sie doch mehr die Unterströmung zu 
bilden; die staatliche Restaurationspolitik trieb die regierenden 
Kreise immer stärker in die Arme der Kurie und der Jesuiten, 
die dem genußfreudigen Sinne der Bevölkerung durch äußeren 
Zeremoniendienst und thaumaturgische Experimente früh entgegen⸗ 
kamen. So haͤtte es schon in den dreißiger Jahren zu einem 
so exklusiven katholischen Geist kommen können, wie er sich in 
der Behandlung der evangelisch gewordenen Zillertaler zeigte, 
die sich im Jahre 1837 schließlich zur Auswanderung nach 
Preußisch⸗Schlesien gezwungen sahen. 
Als dann die Wildwässer der Revolution von 1848 herein⸗ 
brachen, sah sich die ratlos gewordene Regierung erst recht an 
die Kirche herangedrängt. Und nun erließen, im April 1849, 
entsprechend den in das österreichische Verfassungspatent am 
4. März 1849 aufgenommenen kirchlichen Grundrechten des 
Frankfurter Parlaments, die österreichischen Bischöfe eine den 
Würzburger Forderungen analoge Erklärung. Und die Re— 
gierung glaubte sich gezwungen, dem Inhalt derselben in kaiser⸗ 
lichen Dekreten vom 18. und 28. April 1851 gesetzliche Kraft zu 
geben. Damit waren die letzten Nachwirkungen der josephinischen 
Ara in Osterreich so ziemlich beseitigt und stand der Reaktion 
der fünfziger Jahre nichts mehr im Wege, von ihrem feudalen 
Standpunkte aus ein von der Kurie längst gewünschtes, von 
der Regierung aber bisher verabscheutes Konkordat mit Rom 
zum Abschluß zu bringen. Im Herbst 18655 kam es zustande. 
Es wurde zugleich in hohem Grade den Wünschen einer kleri— 
kalen Demokratie gerecht. Über die Forderungen der Bischöfe 
vom Jahre 1849 hinaus erklärte es die roͤmisch datholische 
Religion mit allen Befugnissen und Vorrechten, deren sie nach 
Anordnung Gottes und nach den Bestimmungen der Kirchengesetze 
genießen solle, als im ganzen Kaiserstaat aufrechtzuerhalten, 
unterwarf mithin den Staat und seine Rechte den Prinzipien
	        
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