388 Funfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
So war denn Preußen für die Aspirationen des Klerikalis⸗
mus gewonnen. Nicht anders aber, ja noch glücklicher fast ver—
liefen für die Klerikalen die Dinge in Osterreich. Hier hatten sich
josephinische Neigungen noch lange erhalten. Aber seit den Tagen
Metternichs begannen sie doch mehr die Unterströmung zu
bilden; die staatliche Restaurationspolitik trieb die regierenden
Kreise immer stärker in die Arme der Kurie und der Jesuiten,
die dem genußfreudigen Sinne der Bevölkerung durch äußeren
Zeremoniendienst und thaumaturgische Experimente früh entgegen⸗
kamen. So haͤtte es schon in den dreißiger Jahren zu einem
so exklusiven katholischen Geist kommen können, wie er sich in
der Behandlung der evangelisch gewordenen Zillertaler zeigte,
die sich im Jahre 1837 schließlich zur Auswanderung nach
Preußisch⸗Schlesien gezwungen sahen.
Als dann die Wildwässer der Revolution von 1848 herein⸗
brachen, sah sich die ratlos gewordene Regierung erst recht an
die Kirche herangedrängt. Und nun erließen, im April 1849,
entsprechend den in das österreichische Verfassungspatent am
4. März 1849 aufgenommenen kirchlichen Grundrechten des
Frankfurter Parlaments, die österreichischen Bischöfe eine den
Würzburger Forderungen analoge Erklärung. Und die Re—
gierung glaubte sich gezwungen, dem Inhalt derselben in kaiser⸗
lichen Dekreten vom 18. und 28. April 1851 gesetzliche Kraft zu
geben. Damit waren die letzten Nachwirkungen der josephinischen
Ara in Osterreich so ziemlich beseitigt und stand der Reaktion
der fünfziger Jahre nichts mehr im Wege, von ihrem feudalen
Standpunkte aus ein von der Kurie längst gewünschtes, von
der Regierung aber bisher verabscheutes Konkordat mit Rom
zum Abschluß zu bringen. Im Herbst 18655 kam es zustande.
Es wurde zugleich in hohem Grade den Wünschen einer kleri—
kalen Demokratie gerecht. Über die Forderungen der Bischöfe
vom Jahre 1849 hinaus erklärte es die roͤmisch datholische
Religion mit allen Befugnissen und Vorrechten, deren sie nach
Anordnung Gottes und nach den Bestimmungen der Kirchengesetze
genießen solle, als im ganzen Kaiserstaat aufrechtzuerhalten,
unterwarf mithin den Staat und seine Rechte den Prinzipien