662 Fünfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
Einschaltung von Grundrechten in die Verfassung stellte, obwohl
man wußte, daß der Verfassungsentwurf, als ein Instrument
völkerrechtlichen Vertrages zwischen den einzelnen Bundesstaaten,
wenig Anderungen vertrage. Und natürlich forderte die Partei
die Einfügung derjenigen liberalen Grundrechte, deren Brauch—
barkeit für die Entwicklung des Klerikalismus seit 1848 er⸗
probt war: der unbeschränkten Meinungs- und Versammlungs-
freiheit, der unbeschränkten Vereinsfreiheit, vor allem aber des
in der preußischen Verfassung garantierten Rechts, daß die
katholische Kirche „ihre Angelegenheiten selbständig verwalte“.
Hinter diesen Forderungen aber blickte dann schon das
ganze System der papal-jesuitischen Agitation überhaupt durch;
in den Beratungen sprach Windthorst es aus: „Wollen Sie die
Einmischung für die Wiederaufrichtung des päpstlichen Stuhles
nicht, dann sagen Sie lieber gleich: Überall ie wir nach
dem Rechten sehen, nur in dieser Sache nicht; das ist des
Pudels Kern: Sie wollen erklären, die Lebensinteressen Ihrer
katholischen Mitbürger unberücksichtigt zu lassen!“
Aber auch von der anderen Seite her verstand man den
unüberbrückbaren Gegensatz, der sich in der neuen Parteibildung
und schon ihrem ersten Auftreten ankündigte. Der Jurist Römer
antwortete Windthorst mit dem Hinweis auf den Charakter
seiner Partei: „Das Oberhaupt jener Herren ist kein Kaiser,
sondern ein Priester, kein Deutscher, sondern ein Fremdling;
ihre Heimat ist nicht Deutschland, sondern Rom.“ Die An—
träge der neuen Partei fielen. Die Partei selber aber organi—
sierte sich mittels eines fast völlig farblosen Programms, das
ihr volle Freiheit des Handelns ließ; und farblos nannte sie
sich nach der Lage der von ihr im Reichstage gewählten Sitze
das Zentrum.
Inzwischen hatte sich der Gegensatz zwischen Klerikalkirche
und Staat aber auch auf dem Wege der Verwaltung schon
deutlich zu entwickeln begonnen. In Preußen hatte bereits
Ende 1870 der Erzbischof von Köln die Professoren geistlichen
Standes an der Universität Bonn, die einen Revers über
Annahme der Unfehlbarkeit nicht unterzeichnen wollten, von