Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Ursprung, Verlauf und Ausgang des ANulturkampfs. 663 
der Ausübung priesterlicher Handlungen entbunden und den 
Studierenden der Theologie den Besuch ihrer Vorlesungen 
untersagt. Im Janvar 1871 hatte dann der Fürstbischof von 
Breslau die Regierung ersucht, zwölf Lehrer des katholischen 
Gymnasiums zu Breslau, die Gegner der Infallibilität waren, 
zum Widerrufe zu veranlassen oder zu versetzen. Ahnlich, nur 
schlimmer waren seit März und April 1871 der Erszbischof von 
Köln und der Bischof von Ermland gegen andere Lehrer an 
mittleren und höheren Schulen vorgegangen. 
Demgegenüber hatte sich die preußische Regierung auf den 
Standpunkt gestellt, daß sie Verkündigung und Annahme der 
Unfehlbarkeit seitens der Gläubigen nicht hindern könne, daß 
sie es aber ablehnen müsse, katholische Lehrer, denen ihr Ge— 
wissen den Glauben an die Infallibilität verbiete, zur Ver— 
kündigung dieser Lehre zu nötigen, zumal es sich um ein Dogma 
handle, das für das gegenseitige gute Verhältnis von Staat 
und Kirche als verderblich erachtet werden müsse. Und von 
diesem Standpunkte aus handelte sie nun, indem sie die Lehrer 
in ihren wohlerworbenen Rechten schützte. Um aber zugleich 
die Einheit und Energie ihres Handelns zu sichern, löste sie 
am 8. Juli 1871 die katholische Abteilung im Kultusministerium 
auf, da sie sich seit ihrer Begrundung im Jahre 1841 als ein 
Hort jesuitischen Einflusses erwiesen hatte. 
Gegen dieses Verfahren protestierte darauf der Bischof 
Krementz von Ermland am 22. Juli 1871 in einem Hirten⸗ 
hriefe an die Gläubigen seiner Diözese, indem er es als 
einen Angriff auf den katholischen Glauben, eine Verletzung 
der bestehenden Gesetze, einen verhängnisvollen ersten Schritt 
auf abschüssiger Bahn bezeichnete. In demselben Sinne etwa 
sprachen sich aber bald auch alle preußischen Bischöfe, die in 
den Tagen vom 5. bis 7. September in Fulda versammelt 
waren, in einem Protest an den Kaiser aus: worauf ihnen der 
Kaiser am 18. Oktober antwortete, nichts werde ihn abhalten, 
auch in Zukunft ebenso wie bisher darauf zu achten, daß in 
seinen Staaten jedem Glaubensbekenntnis das volle Maß der 
Freiheit, welches mit den Rechten anderer und mit der Gleich—
	        
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