Ursprung, Verlauf und Ausgang des ANulturkampfs. 663
der Ausübung priesterlicher Handlungen entbunden und den
Studierenden der Theologie den Besuch ihrer Vorlesungen
untersagt. Im Janvar 1871 hatte dann der Fürstbischof von
Breslau die Regierung ersucht, zwölf Lehrer des katholischen
Gymnasiums zu Breslau, die Gegner der Infallibilität waren,
zum Widerrufe zu veranlassen oder zu versetzen. Ahnlich, nur
schlimmer waren seit März und April 1871 der Erszbischof von
Köln und der Bischof von Ermland gegen andere Lehrer an
mittleren und höheren Schulen vorgegangen.
Demgegenüber hatte sich die preußische Regierung auf den
Standpunkt gestellt, daß sie Verkündigung und Annahme der
Unfehlbarkeit seitens der Gläubigen nicht hindern könne, daß
sie es aber ablehnen müsse, katholische Lehrer, denen ihr Ge—
wissen den Glauben an die Infallibilität verbiete, zur Ver—
kündigung dieser Lehre zu nötigen, zumal es sich um ein Dogma
handle, das für das gegenseitige gute Verhältnis von Staat
und Kirche als verderblich erachtet werden müsse. Und von
diesem Standpunkte aus handelte sie nun, indem sie die Lehrer
in ihren wohlerworbenen Rechten schützte. Um aber zugleich
die Einheit und Energie ihres Handelns zu sichern, löste sie
am 8. Juli 1871 die katholische Abteilung im Kultusministerium
auf, da sie sich seit ihrer Begrundung im Jahre 1841 als ein
Hort jesuitischen Einflusses erwiesen hatte.
Gegen dieses Verfahren protestierte darauf der Bischof
Krementz von Ermland am 22. Juli 1871 in einem Hirten⸗
hriefe an die Gläubigen seiner Diözese, indem er es als
einen Angriff auf den katholischen Glauben, eine Verletzung
der bestehenden Gesetze, einen verhängnisvollen ersten Schritt
auf abschüssiger Bahn bezeichnete. In demselben Sinne etwa
sprachen sich aber bald auch alle preußischen Bischöfe, die in
den Tagen vom 5. bis 7. September in Fulda versammelt
waren, in einem Protest an den Kaiser aus: worauf ihnen der
Kaiser am 18. Oktober antwortete, nichts werde ihn abhalten,
auch in Zukunft ebenso wie bisher darauf zu achten, daß in
seinen Staaten jedem Glaubensbekenntnis das volle Maß der
Freiheit, welches mit den Rechten anderer und mit der Gleich—