564 J Fünfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
heit aller vor dem Gesetze verträglich ist, gewährt bleibe“.
Deutlich lagen damit in Preußen die großen Gegensätze zutage.
Nicht viel anders, nur für den Staat noch gefahrdrohender,
waren aber die Dinge auch in Bayern verlaufen, da die Re—
gierung sich hier anfangs unentschlossen gezeigt hatte. Die
Bischöfe hatten zunächst überall die Unfehlbarkeit ohne könig—
liches Plazet verkündigt auch gegen den ausdrücklichen Befehl
der Regierung: sie hatten dann auf Grund dieser Verkündigung
zahlreiche Exkommunikationen vollzogen und angedroht; ja im
Mai 1871 hatten die Oberhirten von Bamberg und Regens—
burg alle Eide für ungültig erklärt, die den Kirchensatzungen,
und das hieß natürlich auch dem vatikanischen Dogma, wider—
sprächen.
Der Staat bekam demgegenüber erst durch einen Re—
gierungswechsel vom 22. Juli 1871 Luft, infolge dessen die Ab—
wehr gegen das bischöfliche Verfahren an den Minister Lutz über—
ging. Lutz sprach sich, nach einem strengen Erlaß an den
Münchener Erzbischof vom 27. August, am 14. Oktober 1871
in der Kammer über die Haltung der neuen Regierung dahin
aus: „sie werde allen katholischen Staatsangehörigen geistlichen
und weltlichen Standes, welche die Unfehlbarkeit nicht an—
erkennen, den vollen, in den Gesetzen des Landes begründeten
Schutz gegen den Mißbrauch geistlicher Gewalt gewähren“.
Damit war in Bayern zu gleicher Zeit derselbe Standpunkt
eingenommen wie in Preußen: die Lage drängte zur Abwehr
im Kampfe: und nach dem bisherigen Verlaufe mußte dieser
in den größten Bundesstaaten und damit zugleich auch im
Reiche aufgenommen werden.