Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs. 671 
es eine lange und männliche Zukunft der Nation erfordere. 
Und das Bedauern mochte sich in den Kampf mischen, daß 
die geistlich und geistig zusammenraffenden Tendenzen einer 
großen Kirche mit säkularer Vergangenheit nicht allein, ja nicht 
einmal hervorragend von deutschen Mächten in den Kampf ge⸗ 
führt wurden. 
Nach dieser Lage der Dinge war der Kampf natürlich 
gemeindeutsch. Trat er in einzelnen kleinen Staaten abgeschwächt 
auf, so war das die Folge besonderer Verhältnisse, namentlich 
geringerer Prozentsätze katholischer Bevölkerung; in Baden waren 
zudem die hauptsächlichen Streitfragen schon in den sechziger 
Jahren ausgetragen, und in Württemberg waltete ein fried⸗ 
fertiger Bischof. In Hessen endlich geschah das Unerwartete, 
daß der Mainzer Bischof trotz energischer staatlicher Gesetz⸗ 
gebung sich ruhig verhielt: hier wie in der Schweiz zeigte sich 
die Kurie zu Zugeständnissen bereit, um ihre Kraft für die 
Kampfesführung in den größeren Staaten zusammenzuhalten. 
Als solche aber kamen vor allem Preußen und Bayern in Be⸗ 
tracht und über ihnen und allen zuvor das Reich. 
Zunächst ging Preußen vor. Hier brachte der Kultus⸗ 
minister Falk im Abgeordnetenhause im November 1872 und 
Januar 1873 vier Gesetzentwürfe ein, welche für die Bindung 
und Disziplin des Klerus sowie für das Verhältnis der Laien 
zum Klerus die Anforderungen des modernen Staates und des 
modernen Lebens zur Geltung gelangen lassen sollten. In 
ersterer Hinsicht wurde bestimmt, daß ein geistliches Amt nur 
erhalten solle, wer deutscher Nationalität sei, die Entlassungs⸗ 
prüfung eines deutschen Gymnasiums bestanden, drei Jahre 
Theologie auf einer deutschen Staatsuniversität studiert und 
ein besonderes Examen zum Nachweis seiner allgemeinen wissen⸗ 
schaftlichen Bildung abgelegt habe. Dabei wurde unter ge— 
wissen staatlichen Kautelen und Aufsichtsrechten der Besuch geist⸗ 
licher Bildungsanstalten als für die Vorbildung zulässig an⸗ 
erkannt. Sollte darauf der junge Theologe angestellt oder 
versetzt oder seine bisher widerrufliche Anstellung in eine 
dauernde umgewandelt werden, so verlangte der Staat in jedem
	        
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