Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs. 671
es eine lange und männliche Zukunft der Nation erfordere.
Und das Bedauern mochte sich in den Kampf mischen, daß
die geistlich und geistig zusammenraffenden Tendenzen einer
großen Kirche mit säkularer Vergangenheit nicht allein, ja nicht
einmal hervorragend von deutschen Mächten in den Kampf ge⸗
führt wurden.
Nach dieser Lage der Dinge war der Kampf natürlich
gemeindeutsch. Trat er in einzelnen kleinen Staaten abgeschwächt
auf, so war das die Folge besonderer Verhältnisse, namentlich
geringerer Prozentsätze katholischer Bevölkerung; in Baden waren
zudem die hauptsächlichen Streitfragen schon in den sechziger
Jahren ausgetragen, und in Württemberg waltete ein fried⸗
fertiger Bischof. In Hessen endlich geschah das Unerwartete,
daß der Mainzer Bischof trotz energischer staatlicher Gesetz⸗
gebung sich ruhig verhielt: hier wie in der Schweiz zeigte sich
die Kurie zu Zugeständnissen bereit, um ihre Kraft für die
Kampfesführung in den größeren Staaten zusammenzuhalten.
Als solche aber kamen vor allem Preußen und Bayern in Be⸗
tracht und über ihnen und allen zuvor das Reich.
Zunächst ging Preußen vor. Hier brachte der Kultus⸗
minister Falk im Abgeordnetenhause im November 1872 und
Januar 1873 vier Gesetzentwürfe ein, welche für die Bindung
und Disziplin des Klerus sowie für das Verhältnis der Laien
zum Klerus die Anforderungen des modernen Staates und des
modernen Lebens zur Geltung gelangen lassen sollten. In
ersterer Hinsicht wurde bestimmt, daß ein geistliches Amt nur
erhalten solle, wer deutscher Nationalität sei, die Entlassungs⸗
prüfung eines deutschen Gymnasiums bestanden, drei Jahre
Theologie auf einer deutschen Staatsuniversität studiert und
ein besonderes Examen zum Nachweis seiner allgemeinen wissen⸗
schaftlichen Bildung abgelegt habe. Dabei wurde unter ge—
wissen staatlichen Kautelen und Aufsichtsrechten der Besuch geist⸗
licher Bildungsanstalten als für die Vorbildung zulässig an⸗
erkannt. Sollte darauf der junge Theologe angestellt oder
versetzt oder seine bisher widerrufliche Anstellung in eine
dauernde umgewandelt werden, so verlangte der Staat in jedem