Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs. 681 
nicht gangbar. Denn dort wies der Landtag eine Mehrheit 
bon zwei katholischen Stimmen auf, die jede Aussicht auf 
das Zustandekommen eines partikularen Zivilehegesetzes ver⸗ 
schwinden ließ. 
So mußte hier die Reichsgesetzgebung herangezogen werden; 
und sie war in diesem Sinne von dem bayerischen Reichstags⸗ 
abgeordneten Völk schon im Jahre 1872 angerufen worden. 
Dieser Ruf wurde dann 1873 erneuert; und am 28. März 
1874 brachte Völk in Verbindung mit dem Kirchenrechtslehrer 
Hinschius den schon 1873 präsentierten Entwurf eines Gesetzes 
im Reichstage von neuem ein, worauf dieser mit großer Mehr⸗ 
heit angenommen wurde. Der Initiative des Reichstages folgte 
aber auch der Bundesrat, wennschon unter dem Widerstreben 
einer Anzahl von Staaten, darunter anfangs auch Bayerns, 
und unter Verwerfung des vom Reichsstage angenommenen Ent⸗ 
wurfes. Vielmehr wurde nun innerhalb des Bundesrates ein 
neuer, übrigens besserer Entwurf ausgearbeitet, der, unter 
manchen Bedenken des Kaisers und auch des Fürsten Bismarck, 
am 6. Februar 1875 Gesetz wurde. Er ordnete die gesamte 
Beurkundung des Personenstandes bei Geburt, Aufgebot, Ehe⸗ 
schließung und Todesfall von Reichs wegen und schuf die Zivil⸗ 
ehe, indem er für die Eingehung einer rechtlich gültigen Ehe 
die Notwendigkeit jeglicher kirchlicher Mitwirkung aufhob. Es 
war ein Schlag, von dem man zur Zeit der Beratung des Ge⸗ 
setzes vielfach einen schweren Verfall kirchlichen Lebens, eine 
Menge rein staatlicher, kirchlich nicht eingesegneter Ehen er⸗ 
wartete: die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Befürchtungen 
an dem religiösen Sinn der Nation gescheitert sind. 
Mit der reichsgesetzlichen Regelung des Personenstandes, vor⸗ 
nehmlich der bürgerlichen Ehe, war die einstweilen notwendige 
Auseinandersetzung des Staates mit der Kirche im wesentlichen 
abgeschlossen; zugleich war mit ihr auch die alte Klage und Plage 
der gemischten Ehen aus der Welt geschafft, indem der Staat 
jetzt jedem in seinem Gewissen bedrängten gemischten Braut— 
paar wenigstens den Ausweg bloß staatlicher Eheschließung 
gewährleistete. 
Lamprecht, Deutsche Geschichte. XI, 2.
	        
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