Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs. 681
nicht gangbar. Denn dort wies der Landtag eine Mehrheit
bon zwei katholischen Stimmen auf, die jede Aussicht auf
das Zustandekommen eines partikularen Zivilehegesetzes ver⸗
schwinden ließ.
So mußte hier die Reichsgesetzgebung herangezogen werden;
und sie war in diesem Sinne von dem bayerischen Reichstags⸗
abgeordneten Völk schon im Jahre 1872 angerufen worden.
Dieser Ruf wurde dann 1873 erneuert; und am 28. März
1874 brachte Völk in Verbindung mit dem Kirchenrechtslehrer
Hinschius den schon 1873 präsentierten Entwurf eines Gesetzes
im Reichstage von neuem ein, worauf dieser mit großer Mehr⸗
heit angenommen wurde. Der Initiative des Reichstages folgte
aber auch der Bundesrat, wennschon unter dem Widerstreben
einer Anzahl von Staaten, darunter anfangs auch Bayerns,
und unter Verwerfung des vom Reichsstage angenommenen Ent⸗
wurfes. Vielmehr wurde nun innerhalb des Bundesrates ein
neuer, übrigens besserer Entwurf ausgearbeitet, der, unter
manchen Bedenken des Kaisers und auch des Fürsten Bismarck,
am 6. Februar 1875 Gesetz wurde. Er ordnete die gesamte
Beurkundung des Personenstandes bei Geburt, Aufgebot, Ehe⸗
schließung und Todesfall von Reichs wegen und schuf die Zivil⸗
ehe, indem er für die Eingehung einer rechtlich gültigen Ehe
die Notwendigkeit jeglicher kirchlicher Mitwirkung aufhob. Es
war ein Schlag, von dem man zur Zeit der Beratung des Ge⸗
setzes vielfach einen schweren Verfall kirchlichen Lebens, eine
Menge rein staatlicher, kirchlich nicht eingesegneter Ehen er⸗
wartete: die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Befürchtungen
an dem religiösen Sinn der Nation gescheitert sind.
Mit der reichsgesetzlichen Regelung des Personenstandes, vor⸗
nehmlich der bürgerlichen Ehe, war die einstweilen notwendige
Auseinandersetzung des Staates mit der Kirche im wesentlichen
abgeschlossen; zugleich war mit ihr auch die alte Klage und Plage
der gemischten Ehen aus der Welt geschafft, indem der Staat
jetzt jedem in seinem Gewissen bedrängten gemischten Braut—
paar wenigstens den Ausweg bloß staatlicher Eheschließung
gewährleistete.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. XI, 2.