382 Fünfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel.
Aber inzwischen war auch der Widerstand der katholischen
Kirche gegen die ganze Auseinandersetzung des Staates mit der
Kirche zu den hellsten Flammen entfacht. Die Bischöfe waren
weit davon entfernt, die neuen Gesetze anzuerkennen, namentlich
kamen sie der ihnen vorgeschriebenen Anzeigepflicht der Geist—
lichen bei Besetzung kirchlicher Stellen nicht nach.
Die Folge war, daß der Staat sie durch immer größere
Strafen, immer stärkere Zwangsmittel zur Ausübung ihrer
Amtspflichten auch unter der Geltung der neuen Gesetze zu ver—
anlassen suchte. So wurde dem Posener Erzbischof Ledochowski
schon im Oktober 1878 das Gehalt gesperrt, schließlich wurde
ein Verfahren wegen Amtsentsetzung gegen ihn eingeleitet und
er am 3. Februar 1874 gefangengesetzt sowie am 15. April
von dem königlichen Gerichshof für kirchliche Angelegenheiten
seines Amtes enthoben. Am Rhein befanden sich der Erzbischof
von Köln und der Bischof von Trier seit März 1874 gleich—
falls im Gefängnis, um verwirkte Geldstrafen von großer Höhe
abzusitzen; und schon drohte den übrigen Bischöfen über kurz
oder lang das nämliche Schicksal.
Waren nun die Bischofsstühle verwaist und wurde die Ab⸗
setzung ihrer Inhaber durch einen staatlichen Gerichtshof seitens
der katholischen Kirche nicht anerkanunt, mithin von den Dom—
kapiteln auch nicht zu einer Neuwahl geschritten, so war klar,
daß die kirchliche Verwaltung allmählich verwaisen oder in
illegitimer Weise weitergeführt werden mußte. Beides war
für den Staat gleich mißlich: denn am Ende lag es auch in
seinem Interesse, daß den Laien die Tröstungen der Religion
in befriedigender Weise zuteil wurden — andernfalls würde sich
die Laienwelt gänzlich gegen ihn gekehrt haben —: und so
suchte er beiden Möglichkeiten vorzubeugen.
Es geschah in dem Gesetz über die Verwaltung erledigter
Bistümer, das im Mai 1874 mit einigen die Gegensätze freilich
zugleich noch steigernden Ergänzungen der bisherigen Gesetz⸗
gebung — sogenanntes zweites Bündel der Maigesetze — in die
Welt ging. Es bestimmte, daß ein Bistumsverweser, der dieses
Amt übt, ohne den Staatseid geleistet zu haben, mit Gefängnis