Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs. 695 
preußischen Landtags im Spätherbst 1882, in der dieser seine 
Freude über die Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen 
zum heiligen Stuhle ausgedrückt hatte. Er dankte hierfür am 
2. Dezember 1882 und fügte hinzu, daß die Kirche die beste 
Gewähr gegen die Gefahren des Sozialismus biete. Hierzu 
müsse sie aber frei ihre Kraft entfalten können: — und das 
werde in Preußen nur nach einer Revision der neueren kirchen⸗ 
politischen Gesetzgebung möglich sein. 
Der Kaiser antwortete hierauf am 22. Dezember 1882 
entgegenkommend: gegen Konzessionen auf dem Gebiete der An⸗ 
zeige der geistlichen Ernennungen werde er bereit sein, die 
Kampfesbestimmungen der kirchlichen Gesetze einer Revision 
unterziehen zu lassen. Äußerst hoffnungsreich ließ sich darauf 
ein Antwortschreiben des Papstes vom 30. Januar 1883 an. 
In ihm versicherte Leo XIII. den Kaiser von neuem seines 
festen Willens, den Bischöfen die Anzeige derjenigen Personen 
an die Regierung zu gestatten, welche zu den Pfarrämtern be— 
rufen werden sollten; und wollte diese Konzession in Kraft 
treten lassen, ohne eine völlige Anderung der in Kraft befind⸗ 
lichen Gesetze abzuwarten. 
Allein ehe noch das Schreiben des Papstes an den Kaiser 
gelangte, war seinem Inhalte schon durch den Kardinal⸗Staats⸗ 
fekretär Jacobini in einer Note vom 283. Januar 1888 eine 
Interpretation gegeben worden, die Bedenken erregen konnte: 
Bedenken, die sich in weiteren Verhandlungen mit dem Staats- 
sekretär bald noch verstärkten. So verlief denn auch diese An— 
näherung schließlich wiederum so ergebnislos wie die frühere 
unter dem Staatssekretariat Ninas. 
Und Bismarck schlug nun wiederum den schon einmal be— 
währten Weg ein: er ging in selbständiger Gesetzgebung vor. 
Ein am 11. Juli 1883 vom Kaiser vollzogenes Gesetz befreite, 
entsprechend dem Wunsche des Papstes, die gesamte katholische 
Hilfsseelsorge von der Anzeigepflicht, hielt diese dagegen, gemäß 
der vom Papst angedeuteten Konzession, für die fest angestellten 
Geistlichen aufrecht. Dieser Regelung hat sich dann die Kirche 
in der Praxis gefügt.
	        
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