Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

702 Fünfundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel. 
Verfährt man so und vergleicht man dann diese Be— 
wegungen miteinander, so ist zunächst klar, daß sie beide gegen 
Schluß der Periode — wie auch heute — noch keineswegs 
vollendet sind: mitnichten sind auf öffentlich-rechtlichem Ge— 
biete schon die Konsequenzen der geistigen und selbst der wirt— 
schaftlichen Entwicklung der Periode ganz gezogen, mag auch 
immerhin der generelle subjektivistische Einfluß in beiden Be— 
wegungen schon weit stärker gewirkt haben als auf kirchlichem 
Gebiete. 
Und will man nun ein Urteil darüber wagen, auf welche 
dieser Bewegungen die Einwirkungen des Subjektivismus wohl 
weniger stark gewesen sein möchten — wo also, mit anderen 
Worten, eine stärkere Rückständigkeit zu vermuten steht —, so 
würde das Los wohl auf die Verfassungsentwicklung weisen. 
Natürlich wäre dabei auf diesem Gebiete genau festzustellen, wie 
weit der moderne Demokratismus vorgedrungen ist. Dies ist 
nun bis zu dem Ende der Periode fast gar nicht in den Einzel— 
staaten der Fall gewesen, da er in diesen sogar in der Form 
der Selbstverwaltung noch wenig Fortschritte gemacht hatte, — 
scheinbar dagegen stark in der Reichsverfassung und deren 
demokratischem Wahlrecht. Indes ist doch auch hier zu betonen, 
daß das Wahlrecht der Reichsverfassung eine sehr rohe und primi— 
tive Form des subjektivistischen Demokratismus darstellt. Es 
braucht zum Beweise hierfür nicht viel gesagt zu werden: wahr— 
haft moderner Demokratismus bedeutet nicht Gleichmacherei 
aller, sondern gleichmäßige, das heißt nach dem Werte der 
Subjekte für öffentliche Zwecke abgestufte Heranziehung sämt— 
licher Staatsbürger. Es ist klar, daß das allgemeine Wahl—⸗ 
recht des Jahres 18606 in dieser Hinsicht nur die Basis eines 
zu errichtenden Verfassungsgebäudes darbietet, nicht aber das Ge— 
bäude selbst. Den Aufbau hierhergehöriger Verfassungsgebäude 
haben in Deutschland, nachdem in Pluralwahl- und anderen Wahl⸗ 
systemen tausend Baupläne entworfen worden sind, vielmehr neuer⸗ 
dings die Einzelstaaten übernommen und nicht das Reich. In 
ihnen konzentriert sich daher auch einstweilen das hauptsächliche In— 
teresse an der Fortbildung der demokratischen Verfassungsformen.
	        
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