Ursprung, Verlauf und Ausgang des Kulturkampfs. 713
Motiven trat damit ins Leben, die recht eigentlich den Aus—
gang der ersten Periode des Subjektivismus und damit das
Zeitalter der deutschen politischen Erhebung befruchtet hat:
wenn auch in der Tatsache, daß von allen politischen Idealen
sich das Einheitsideal noch am vollständigsten verwirklicht hat,
deutlich hervortritt, wie schließlich die wirtschaftliche, die „realste“
aller Entwicklungen, diejenige gewesen ist, die politisch sich am
meisten kräftig erwies.
Der mit diesen Feststellungen erreichte Standpunkt der
Betrachtung, der bis unmittelbar an den Schluß der ersten
subjektivistischen Periode und somit auch unserer Erzählung
führt, ist aber von solcher Bedeutung auch für die fernere
Entwicklung, daß wir ihm, nach einer Richtung hin wenigstens,
auch noch in die Zukunft folgen wollen, um seinen Einfluß
schon in früherer Vergangenheit überzeugender und bestimmter
verstehen zu lernen.
Wir haben gesehen, wie außerordentlich schwer es wurde,
im allgemeinen Wahlrecht zunächst, wenn auch einstweilen nur
in der rohen Form der unabgestuften Reichstagswahl, eines
der Grundprinzipien des subjektivistischen Staates einzuführen.
Die Schwierigkeit ergab sich zum Teil aus dem Widerstand
der in der Anschauung und in der politischen Betätigung der
Zeitgenossen noch nicht geschwundenen Verfassungsbildungen
des altständischen Staates und jenes konstitutionellen Staates
dessen Theorie vom Naturrecht her entwickelt worden war. Es
bestand aber auch noch ein anderes, vielleicht noch größeres
Hindernis. Das allgemeine Wahlrecht faßt nur die Einzel⸗
person ins Auge: diese erscheint als die eigentliche Komponente
des Staatslebens. Dies ist nun gewiß auch ein Gesichtspunkt,
der elementaren Bedürfnissen des Subjektivismus gerecht wird.
Aber doch nur gewissen Bedürfnissen. Daneben tritt eine andere
Betrachtungsweise, die, mehr konservativ, der soeben besprochenen
mehr liberal getönten Anschauung in der deutschen Entwicklung
alsbald und gleichzeitig, spätestens bereits in den neunziger
Jahren des 18. Jahrhunderts, entgegentrat. Ihr ist das poli—
tische Subjekt als Einzelperson nur an zweiter Stelle von Be—
Lamprecht, Deuitsche Geschichte. XI, 2. 46