4. Buch. :V. Teil. Die Steuern.
4. Österreich- Ungarn. Nach dem Zusammenbruch Öster-
reich - Ungarns und der Errichtung der gegenseitig unabhängigen
Staaten Deutsch-Osterreich und Ungarn verschwand auch die Quote
und das Quotenproblem.
5. Berechnung der Beiträge. Bei dem System der Bei-
träge der Einzelstaaten zu den Ausgaben des Gesamtstaates fällt
der Schwerpunkt auf die Berechnung der relativen Leistungsfähig-
keit der einzelnen Staaten. Die Festsetzung der relativen Zahlungs-
fähigkeit einzelner Staaten hat viel Ahnlichkeit mit der Festsetzung
der relativen Leistungsfähigkeit einzelner Wirtschaftssubjekte. Der
Fall der relativen Leistungsfähigkeit Einzelner unterscheidet sich
von jenem hauptsächlich darin, daß er jedenfalls einfacher ist. Wie
bestimmt nun der Staat die Leistungsfähigkeit Einzelner? "Trotz
der Bestrebungen einer Reihe von Jahrzehnten, ja Jahrhunderten
muß die moderne Finanzwissenschaft und Finanzpolitik eingestehen,
daß sie nicht imstande waren, ein solches Symptom zu entdecken,
welches ein genaues Bild der Leistungsfähigkeit bietet. Nur
durch ein verwickeltes Steuersystem, das die verschiedensten Mo-
mente in Betracht zieht, ist es möglich, einigermaßen der Leistungs-
fähigkeit auf die Spur zu kommen. Bei den Ertragssteuern unter-
sucht die Finanz den Ertrag der einzelnen Produktionszweige, dies
ergänzt sie mittels der Erforschung des Einkommens und des Ver-
mögens, erforscht im Verkehr die Entstehung der Kinkommens-
partikelchen, um endlich auch die Erscheinungen des Konsums in
ihr Beobachtungsfeld zu ziehen. Hierzu kommt dann noch die Be-
steuerung der Erbschaften, des akzidentellen Vermögenszuwachses usw.
Nur durch ein solches, auf die verschiedensten Momente sich er-
streckendes Verfahren gelingt es einigermaßen die Leistungsfähigkeit
der einzelnen Individuen zu erfassen. Nun ist es nicht zu leugnen,
daß die Feststellung der relativen Leistungsfähigkeit von Staaten
kein leichteres Problem ist. Wenn in der Steuer die Leistungs-
fähigkeit der Staatsbürger zum Ausdruck kommt, so könnte auch
die relative Zahlungsfähigkeit der einzelnen Staaten in deren Steuer-
leistungen ausgedrückt sein. Doch kommt hier der Umstand in
Betracht, daß ja die Staaten nicht in gleichem Maße gezwungen
sind, die Leistungsfähigkeit ihrer Bürger in Anspruch zu nehmen.
Die Steuerleistung könnte also nur dann als verläßlicher Maßstab
für die Leistungsfähigkeit der einzelnen Staaten betrachtet werden,
wenn die einzelnen Staaten in gleichem Maße die Leistungsfähigkeit
ihrer Staatsbürger in Anspruch.nehmen müßten. Auch in diesem
Falle wäre noch eine wichtige Bedingung, daß auch das Steuer-
system das gleiche sei, da ansonst hinsichtlich der gleichmäßigen
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