Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

482 VI. Abfjhnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 
11. Sn dentjehen Recht, wo der Unterihied zwijgen Schuld und Haftıng niemal# 
vermwiicht wurde, ergab {ih darnach für die Lehre von der Berionenmehrheit im Obligationen“ 
cecht im mwejentliden folgendes: 
A, Mehrheit von Berfonen auf der yajfiven Seite (Schuldnerfeite): Wegen der nämlichen 
Schuld, d. 5. au demjelben RehHt8grunde, fei diejer nun unmittelbar ein Gefjeß 
oder mittelbar das Gejeß auf Grund einer und derjelben NecHtZHandlung, desjelben Vertrags, 
derfelben fegtmwilligen Beftimmung, deSjelben Delitts, können mehrere Berfonen 
haften, al38 Schuldner in Frage kommen. Die Haftung kann aber fein: 
a) entweder Teilhaftung: Vorausjegung bderielben i{t Teilbarleit der Leiftung: 
Seiner kann wegen der ganzen Schuld in Anipruh genommen werden. Geder 
iteht nur für einen beftimmten Teil der Schuld ein, tritt daher durch Erfünung 
diefer Teilleiftung au der Zahl der Haftenden au8; , 
b) oder Ganzhaftung: Jedem der mehreren Schuldner liegt die Haftung für en 
ganze Schuld (das ganze Bekommenfolen des Gläubiger3) vb. Offenbar 
jind aug in diefem Falle ebenfv mie bei der TeilhaftunS, 
unbejcdhadet der Einheit der Schuld (des Schuldverhältniffes in dem Sinne des 
Srunde8 der Haftung), mehrere „Obligationen“, d, h. eben Hal“ 
tungen vorhanden, nämlico fo viele, al8 Haftende Perjonel- 
Aber eine jede der leßteren kann, folange die Schuld nicht ganz getifgt ft 
dafür in Anjpruch genonımen werden, eine jede, mithin au alle. Anderfeit? 
macht eine jede durch Erfüllung nicht nur fi, jondern auch alle übrigen war 
jeglidHer Haftung frei, was fiH auS der Einheit der Schuld ergibt Diele 
Sanzhaftung ift aber wiederum auf zweierlei Urt denkbar, entweder aeiondert 
don den Mithafitenden oder nur zufjammen mit ihnen: 
x) Elektiv: € kann ein Beliebiger au3 den Mithaftenden HerauZgegriffen 
merden, auf daß er erfüle oder wegen NMichterfüllung einftehe. , 
Subfidiär: Aus den Mithaftenden kann Fein Beliebiger Herausgegriffen 
merden, auf daß er allein wegen Nichterfüllung einjtehe oder aber erfülle. 
Vielmehr zieht da3Z Einftehen eine3 jeden die andern in Mitleiden [daft 
Alle haften zwar ganz, aber nur miteinander, wobei möglicherweife nit 
alle gleich {tart Haften, 3. 5. einige nur mit gewijfen Sachen, Vermögens“ 
teilen. (befchränkt), andere unbejdhränkt, ferner, daß eine aewilie Mang“ 
jofge angeordnet jein kann. 
B. Mehrheit der Berfonen auf der aktiven Seite (Forderungsrecht Mehrerer). 
a) Der Teilhaftung ent|pricht Hier daz Teilforderungsrecht, Yeder der mehreren 
Släubiger Kann bei einer aus einem einheitligen Schhuldverhältniffe entftandenen 
Forderung nur eine Quote fordern. VBorausfjekung it natürlich auch hier daß 
die Seiftung teilbar ft. Obwohl aus einem einheitlihen Grunde entitandeN 
ft das Teilforderungsrecdht jedes Gläubiger3 felbftändig von demjenigen be5 
anderen. €E8 beftehen alfo fo viele fjelbftändige Haftungen de8 einen (oder der 
mehreren) Schuldner, al8 Gläubiger vorhanden find. Die Einheit des Ent- 
itehungsgrundes Hat nur Bedeutung für die gleichartige Geftaltung 9° 
DHaftungen, 
Die mehreren Gläubiger können aber auch jo berechtigt fein, daß jeder som 
idnen daß Ganze fordern kann (Ganzforderungsrecht) und zwar entweder: 
«) das Ganze, {o daß mit der Leiftung an einen von ihnen der 
Schuldner von- jeiner Haftung frei wird (e8 {ft dann Sache des internef, 
zwijchen den Gläubigern beftehenden RechtaverhHältnijie8, ob und mie eine 
Ausgleidung unter ihnen erzielt werden kann); 
oder fo, daß jeder der mehreren Gläubiger vom Schuldner nur namens 
der Mitalänbiaer fordern kann, dak das Ganze an alle geleitet merde 
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