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II. Zivilrecht.
jahren die Gerichtsferien ohne Einfluß sind (5 10 Satz 13. G. G.). Die Bear—
eitung während der Ferien erfolgt durch die Ferienkammern und Feriensenate (S 203
B. V. G.).
2 Nach 8 10 Satz 2 F. G. G. kann jedoch die Bearbeitung der Vormund—
schaftss und Nachlaßsachen, nach Landesrecht (so 8 91 Abs. 1 preuß. A.G. 3.
G V. G) auch der Lehns-, Familienfideikommiß— und Suiftungssachen, während der Ferien
nterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist. Ob letzteres
der Fall, entscheidet das Ermessen des Richters im Einzelfall, wogegen Anrufung der
Aufsichtsbehörde, nicht aber Beschwerde nach 8 19 F.G.G. (unten 8 25), gestattet ist.
Drittes Kapitel. Die VRarteien.
* 16. Parteibegriff. Parteifühigleit. 1. Wer bei einer Angelegenheit der F. G.
Partei oder „Beteiligter“ sei, ist deilweise im Gesetz selbst bestimmt; soweit dies nicht
der Fall, bedarf es zum Zwecke der Feststellung hierüber, die mehrfach von Bedeutung
ist (Ausschließung des Richters wegen des Verhaͤltnisses zur Partei, oben 89; Zulassung
ils Zeuge oder Sachverstündiger; Gewährung des Armenrechts; Kostenpflicht), und die
aAbweichend von dem fester geordneten Zivilprozeß nicht schon aus der Stellung im Ver—
fahren sich ergibt, eines Zurückgehens auf die materielle Beteiligung an der einzelnen
Angelegenheit.
4. Gesetzlich bestimmt ist der Begriff der Partei für die gerichtliche und
notarielle Beurkandung von Rechtsgeschäften. Hier ist Beteiligter nach F 168 Satz 2
F.G.G. derjenige, dessen Erklärung beurkundet werden soll, gleichviel,
ob er sie in eigenem Namen oder als Vertreter im Namen eines anderen abgibt.
b. Bei anderen Aungelegenheiten ist Beteiligter nicht schon jeder, der irgend
welches Interesse oder auch ein „rechtliches“ oder „berechtigtes“ Interesse hat (vgl. 88 34,
57, 78 F. G. G.), wohl aber derjenige, dessen eigene Angelegenhefit den Gegen—
stand des Verfahrens bildet. Dies sind bei der Vormundschaft die Mündel, im Ver⸗
hältnis zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern beide Teile, in Nachlaß-—
sachen die Erben, bei der Registerführung die Inhaber der Einzelfirma, die Gesellschafter
ind die Gründer, nach erfolgter Eintragung einer als juristische Person geltenden Gesell⸗
schaft (Genossenschaft, Verein) diese, im Ordnungsstrafverfahren derjenige, gegen den sich
dasselbe richtet, u. s. w. Vgl. die grundlegenden Ausführungen bei Weißler S. 18 ff.
c. Als Partei ist aber außer dem materiell Beteiligten (b) auch derjenige anzu—
erkennen, der durch Antrag oder Beschwerde das Verfahren in Lauf gesetzt hat.
Als Antrag kommt hierbei nicht nur dasjenige Verlangen in Betracht, welches die recht⸗
lich notwendige Voraussetzung des gerichtlichen Einschreitens ist (so Weißler S. 15),
sondern auch dasjenige, welches in einem Verfahren von Amts wegen von als antrags-
und beschwerdeberechtigt gesetzlich anerkannten Personen gestellt ist (val. 857 Ziff. 6 und
3126 F. G. G.).
2. Parteifähig ist, wie im Zivilprozeß (9 50 Abs. 18. P. O.), wer rechtsfähig
st. Nicht rechtsfähige Vereine (& 34 B. G. B.) ermangeln der Parteifähigkeit;
die ihnen in 8 50 Abs. 2 8. P. O. zugestandene passive Parteifähigkeit kann auf das
Gebiet der F.G. nicht übertragen werden; für letzteres kommen nur die Mitglieder in
hrer Gesamtheit als Beteiligte in Betracht.
Z 17. Die Fähigkeit der Parteien, vor Gericht zu stehen. 1. Die Fähigkeit, vor
Gericht? zu stehen, d. h. vor Gericht wirksam zu handeln (insbesondere Anträge zu stellen
und Beschwerde einzulegen), ist in Ermangelung einer besonderen Regelung nach den Vor—
chriften des bürgerlichen Rechts, auf welche auch die eine solche Regelung ent—
)altende Zivilprozeßordnung in 851 grundsätzlich verweist, zu bestimmen. Daraus er—⸗
ziibt sich, daß eine Partei insoweit, als sie zu eigenem rechtsgeschäftlichem Handeln fähig
st, auch die gebotene behörbliche (gerichtliche) Mitwirkung hierzu anrufen kann (daß z. B.