Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 221

das Gericht auf Verlangen eines Minderjährigen von mehr als sechzehn Jahren dessen
Testament — vgl. 8 2229 Abs. 2 B.G.B. — zu beurkunden hat, aber auch daß ein
nach 8112 B. G. B. zu selbständigem Handelsbetrieb ermächtigter Minderjähriger für sich
allein dem Registergericht gegenüber zu Anmeldungen und Anträgen befähigt ist), daß
sie vor Gericht nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters handeln kann, soweit sie
dieser Einwilligung auch zu rechtsgeschäftlichem Handeln bedarf (ogl. 88 107, 112, 118,
114 B. G. B.), und daß an Stelle Geschäftsunfähiger und, soweit andere als rechtsgeschäftliche
 Handlungen in Betracht kommen (z. B. die Leistung des Offenbarungseides
nach 88 289, 260 B. G. B.), auch an Stelle beschränkt Geschäftsfähiger deren gesetzlicher
Vertreter zum Handeln berufen ist. Der gesetzliche Vertreter kann, soweit das Gesetz
nicht ein anderes bestimmt (z. B. 88 1437, 1750, 1751 B. G. B.), auch in Fällen für
die Partei handeln, in welchen diese mit seiner Einwilligung zu eigenem Handeln befähigt
wäre; daß nur er auch in Fällen letzterer Art für sie handeln könne, somit ein Handeln
der Partei mit Einwilligung ihres gejetzlichen Vertreters ausgeschlossen sei (so anscheinend
Jastrow im 83. f. Z.h. 25 S. 580 und Nußbaum S. 40; vgl. auch Aron in
3. f. Z.P. 27 S. 889), kann aus den dafür angerufenen 88 1626, 1627, 1630, 1798
B. G. B. nicht entnommen werden.
2. Die dargelegten Grundsätze (1) erleiden nach zwei Seiten Einschränkungen:
a. Aus der Natur der Sache ergibt sich, daß, soweit das gerichtliche Einschreiten
von Amts wegen, somit unabhängig von Anträgen Beteiligter, stattfindet (z. B. in
Vormundschaftssachen), das Gericht auch aus Vorstellungen geschäftsunfähiger oder be—
schränkt geschäftsfähiger Beteiligter, wie aus jeder von außen kommenden Anregung,
Anlaß zur Erwägung seines Einschreitens entnehmen kann. Ob es dies tun will, ent—
scheidet aber das Gericht nach freiem Ermessen; die Beteiligten kommen, soweit das Gesetz
nicht ein anderes bestimmt (unten b), nur als Objekt der gerichtlichen Fürsorge, nicht
als handelndes Subjekt, dessen Anträge als solche formeller Verbescheidung bedürften
und das hiergegen zur Beschwerde berechtigt wäre, in Betracht.
b. Durch positive Vorschrift (5 89 F. G.G.) ist Kindern unter elterlicher
Gewalt und Mündeln über den aus Ziff. 1 sich ergebenden Rahmen hinaus das
Recht zu selbständiger Einlegung der Beschwerdegegen Entscheidungen
des Vormundschaftsgerichts 'in dem gesetzlich näher bestimmten Umfang (in An—
gelegenheiten, die ihre Person betreffen, oder in denen sie vor der Entscheidung gehört
werden sollen; vorausgesetzt auch, daß sie nicht geschäftsunfähig sind, und daß sie das
vierzehnte Lebensjahr vollendet haben) verliehen, und ist damit denselben insoweit die
Fähigkeit, für sich allein vor. Gericht zu stehen, gesetzlich zuerkannt.

8 18. Bevollmächtigte und Beistände der Parteien. 1. Für die Parteien oder
ihre gesetzlichen Vertreter können Bevollmächtigte auftreten, soweit nicht das Gesetz
persönliches Handeln fordert (vgl. 88 1750, 1789, 2064, 2274, 2347, 2852 B. G. B.)
oder das Gericht gemäß 8 13 Satz 2 F. G.G. das persönliche Erscheinen angeordnet hat
(hinsichtlich des Zwangs zur Durchführung solcher Anordnungen vgl. Dorner S. 79
und bad. R.Pol. Ges. S. 257, auch Nußbaum S. 42 und derselbe in 83. f. 8,P. 29
S. 467, 472). Anwaltszwang befteht im Bereich der F.G. nicht; bezüglich der
weiteren Beschwerde vgl. jedoch unten 8275 Ziffer 8. Der Umfang der Vollmacht ist
gesetzlich nicht bestimmt; er ist Tatfrage des Einzelfalls; im Zweifel umfaßt die für
eine Sache erteilte Vollmacht auch die Vertretung in höheren Instanzen. Nachweis
der Bevollmächtigung durch öffentlich beglaubigte Vollmacht ist, soweit nicht be—
sonders vorgeschrieben (z. B. 88 1945, 19055 B.G.B.; 88 29, 30 G. B.O.), nur auf
Verlangen einer Partei oder auf Anordnung des Gerichts zu erbringen (J 18 Satz 8
I. G. 6). Notare, welche die zur Eintragung in öffentliche Register erforderlichen Er—
klärungen beurkundet oder beglaubigt haben, gelten auch ohne Vollmacht als ermächtigt,
im Namen der Partei die Eintragung zu beantragen (88 100, 129, 147, 159, 161, F. G. G.,
815 G.B.O.; vgl. auch 8 71 F. 6.G.).
2. Die Varteien können mit Beiständen vor Gericht erscheinen (8 18 Satz 1
            
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