Full text: Anhang. Bibliographie. Register (Bd. 12 = Schlußbd.)

Ueber Individualität im deutschen Mittelalter. 37 
dem Pergament der Stadtchronik an. Er baute gern auf dem 
einmal gelegten Grunde weiter, er war fern von jeder poetischen 
Anschauung politischer Verhältnisse. Immer blieb er sich be— 
wußt, daß er noch viele Feinde hatte, daß es für ihn noch 
galt, sich durchzukämpfen. Dies Bewußtsein überdauerte das 
Einzelgeschlecht, die Politik erhielt so einen Zug, welcher die 
Personen überlebte: amtliche Stellung und persönliche Ansicht 
wurden zum ersten Male genau unterschieden. Man wurde 
solide auch in staatsmännischer Anschauung, die ersten Spuren 
modern-diplomatischen Sinnes treten auf. Der Wahlspruch 
bürgerlicher Politik „In spe et silentio fortitudo nostra“ wäre 
ein Unding gewesen in der Blüthezeit der Ritterschaft. 
Wie in der Politik, so war es im täglichen Leben; auch 
hier nimmt alles festere Formen an. Das Sprungweise der 
bisherigen individuellen Entwicklung schwindet, indem der Fleiß 
zur Geltung kommt neben Glück und Begabung; der Kunst 
flotten Gewinnens stellt sich die Enthaltsamkeit des Sparens 
zur Seite. Die Entwicklung überstürzt sich nicht mehr und 
setzt nicht mehr Alles auf einen Wurf; man beherzigt, daß 
nur eine breite Grundlage in stetem Aufbau eine hohe Spitze 
tragen könne. Schon in jungen Jahren faßt man, der Berufs- 
neigung oder mehr noch väterlicher Tradition folgend, seinen 
Lebensplan und führt ihn, gesichert durch Staat und Genossen— 
schaft, meist glücklich zu Ende. 
Und doch hat diese Entwicklung keinen philisterhaften 
schematischen Anstrich. Noch gährt und braust es überall in 
der Gesammtheit, wie im Individuum. Die Einordnung der 
Persönlichkeit in den engen Kreis der Corporation, den weiteren 
der städtischen Verfassung, die Hebung des Handels und Ver— 
kehrs und die Ausbildung der Geldwirthschaft mußten vor 
Allem den Character der bisherigen nationalen Rechtsentwicklung 
stark verändern. Gesetztes Recht trat an die Stelle des ge⸗ 
wohnheitsmäßigen; Rechtsbücher ersetzten die Erbweisheit der 
Schöffen; das formelle Verfahren im Rechtsgange mußte dem 
materiellen weichen. Die sinnigen Rechtsbräuche erscheinen alt— 
fränkisch im Getriebe des modernen Verkehrs; scheu wichen sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.