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Anhang.
vor der beengenden Stadtluft hinaus in die poesievolle Ein—
samkeit des Dorfes!. Die große Scheidung öffentlichen und
privaten Rechtsstoffes vollzog sich erst jetzt; vor Allem aber
wurde das Sondereigenthum emancipiert von der Einwirkung,
welche bislang noch verschiedene Willenskräfte auf seine recht⸗
liche Bestimmung ausgeübt hatten. Nur ein Wille sollte im
Allgemeinen über dasselbe disponieren, im Leben, wie für den
Todesfall. Das Testament drang schon bis in die niedrigsten,
dienenden Klassen. Alles dies hatte eine neue Stellung der
Familie zur Folge. Bisher galt sie mit in erster Linie als
Rechtsinstitut, ihre oft grausam-juridische Auffassung mußte
vielfach einer gemüthsvolleren Annäherung der Verwandten
untereinander im Wege stehen. Jetzt aber trat auch der ethische
—BDDD Kindererziehung
wurden mehr und mehr die Angelpuncte ehelicher Bestimmung
und ehelichen Glückes. Das Individuum gewann innerhalb
der Folge der Geschlechter größeren Spielraum, es lebte mehr
sich und dem engeren Kreise des Hauses, als der gentilen
Gesammtheit. Damit schlug das Gefühlsleben seinen vor—
nehmsten Sitz immer mehr innerhalb der Familie auf. Schon
die Liebe des Bürgers hatte nichts mehr von dem conventionellen
Tone des Minnedienstes. Es ist dieLiebespoesie des Volks—
liedes, welche in den städtischen Kreisen ihre Verwirklichung
suchte. Hier schreitet die Jungfrau noch nicht in interessanter
Gesichtsfarbe einher, sondern im Schmucke roter Wangen;
Liebe oder Leid, himmeljauchzende Lust oder ein Ende in
melancholischer Einsamkeit ist das Schicksal der Liebenden. In
der Ehe aber herrscht nicht die laxe Fadheit höfischer Kreise;
Treue und derbe Ehrbarkeit, Tüchtigkeit und Fleiß im Berufs—
Wie sehr die finnliche Seite des deutschen Rechts vom 13. bis zum
14. Jahrhundert eingebüßt hat, wird Jedem einleuchten, dem es möglich
ist, die Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels mit der einzigen
Bilderhandschrift des Schwabenspiegels (Cod. Bruxeli. Reness. Lc. pict.)
von ca. 1420 zu vergleichen. Mir war eine Einsicht in die letztere durch
die dankenswerthe Güte des Herra Geheimen Staatsarchivars und Professors
Rockinger gestattet.