186 VI Wofdnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern.
„wenn mehrere eine Seiftung in der Weife fchulden, daß jeder die ganze Leiftung zu bewirken
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leijftung nur einmal zu fordern berechtigt ijt“ (8 421),
und von SGejamtgläubigern, „wenn mehrere eine Leitung in der Weife zu fordern
berechtigt find, daß jeder die ganze Veiftung fordern kann, der Schuldner aber die Seiftung
nur einmal zu bewirken verpflichtet ft“ (S 428). E23 {teht aber nichts im Wege, beide Berhältnifle
unter dem Ausdruck „GefamtfHuldverhältnis“ alS aktiveß und paffibes Gefamtfchuldverhältnis
(Sejamtjhuldnerfchaft oder Gefamtgläubigerfchaft) zuiammenzufaffen, obwohl das Gefeß felbft
diefen Ausdruck vermeidet. Auf keinen Fall geftattet die Fafiung des Gefege8 einen fült die
wiffen{dhaftlide Konfiruktion zwingenden Schluß. Wenn daher zahlreiche Schriftfteller, 3 B.
Srome, Bürgerl. RN. II 8 206 Note 22, Dernburg, Bürgerl. RK. II 8 161, Ennecceru8, Sehr.
4.5. Aufl. S. 238 Anm. 8 die Unfiht vertreten, daß bei einem Gejamt{jhuldverhältnis u
Sinne des DOG, ftet3. mehrere Obligationen, mehrere felbjtändige „Verpflihtungen
jugrunde liegen müffen, fo tönnen wir die8 nur billigen, fofern man den Begriff del
OÖbligation auf „Haftung“ bejhränkt und die Frage nad der Einheit des „Schuldverhält“
nifjes“, durch weldhe3 diefe Haftungen begründet find, dahingeftellt fein läßt. Yın Hbrigen
Hit beachtenzwert die Feftftelung bei Binder a. a. OD. S. 571, daß zwar die Medaktoren deS
IL Entwurf3 die AbfihHt gehabt Haben, zu den zahlreichen über die Wirkungen der
Korrealität und Solidarität beftehenden Anfichten des gemeinen RechteS Stellung zu nehmen
und zu verhindern, daß die Theorie das Schweigen des Vefjehe8 benuke, um in das Gejamt-
‘Ouldverhältnis mit verfchiedenen Wirkungen veridhiedene Ärten der Solidarität Hineinzuirage!,
„daß aber die Redaktoren des II. Entwurfs tednild korrekter die Hierauf
gerichtet gewefenen negativen Borfhriften Haben fallen lafjen“. Richtig
bemertt daher Pland Bem. 1, au Scholmeyer Bem. 2, b, daß auZ dem BGB. nicht 3
folgern ijt, daß alle Gejamtjdhuldverhältniffe in jeder Beziehung gleidhmäßig zu heurteilen
find. Dies wird vielmehr im BGB, $ 425 für die dort aufgeftellten Regeln über gefamt-
gerftörlige Wirkung gemwiffer RechtZhHandlungen ausdriücligH anerkannt durch die Horte
„Tomweit fi night aus bem SchuldverhHältnis ein anderes ergibt“. .
Der einheitliche Begriff des BGB. für Gefjamtidhuldverhältniffe erfchöpft fig in den
oben bezeichneten Borausfjegungen, d. h. in der Ginmaligkeit der Leiftung,
Diefje Einmaligkeit der Leiftung kann dur Schuldverhältniffe der verfchiedenjten Urt
begründet fein; daher kann aud nach meiner Anficht die „Einheit“ diefer „Schuldverhälinifie
:ine berjiedene und für die Frage der gefamtzeritörligen Wirkung einzelner Mecht3hand“
[ungen erheblide Bedeutung erlangen: |
Hür Jämtlidhe SGejamtjqhuldverhHältniffe im Sinne des BGB. beanfjpruchen it
Erfüllung und ihre Surrogate (Leiftung an Erfüllungs Statt, Hinterlegung und
Aufregnungsertlärung) SGefamtwirklung (SS 422, 429). Auch der Berz0S
eines Gläubigers gegenüber einem Gejamt{dHuldner wirkt für DI
übrigen Schuldner (8 424), der Verzug eines Geja mtgläubigers gegen
bie übrigen Gläubiger (8 429), Beim Erlaß ft zu unter[heiden ob
Iubje!tive oder objeftive Wirkung bezwedt ijft (8 423). Confusio (Bereinigung
von Forderung und Schuld in der Berfon eines Gejamtgläubiger2) wirft
beint aftiben Gefamt{huldverhältni® fitet8 obiektin (auch gegen bie übrigen
Silänbiger, 8 429).
Bei anderen Tatfachen dagegen ift gu unterfeheiden nad) der Natur der Schuld“
berhältnife, fo inSbefondere bei Kündigung, Verzug des Schuldner3, Berfehulden
Unmöglichtett der Leiftung, Verjährung, deren Unterbrechung und Gemmungı
confusio in der Berjon eine Gefamt{Huldner8, ferner beim rechtsträfligel
Urteil. Für diefe Tatfaden kann daher zweifellbS nad mie vor aud) det
Unterjhied zwifden bloßer Solidarität und Korrealität (materielle Xdentität de
SchuldverhältniffeS) erheblich werden.
Berfieht man nun unter Obligation nicht? anderes, al3 Haftung, 9 if
nicht zu beftreiten, daß ftet3 ebenio viele Haftunaen, alz Verionenbheziehungen
bh)