fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

186 VI Wofdnitt: Mehrheit von Schuldrern und Gläubigern. 
„wenn mehrere eine Seiftung in der Weife fchulden, daß jeder die ganze Leiftung zu bewirken 
verpflichtet, der Gläubiger aber die Leijftung nur einmal zu fordern berechtigt ijt“ (8 421), 
und von SGejamtgläubigern, „wenn mehrere eine Leitung in der Weife zu fordern 
berechtigt find, daß jeder die ganze Veiftung fordern kann, der Schuldner aber die Seiftung 
nur einmal zu bewirken verpflichtet ft“ (S 428). E23 {teht aber nichts im Wege, beide Berhältnifle 
unter dem Ausdruck „GefamtfHuldverhältnis“ alS aktiveß und paffibes Gefamtfchuldverhältnis 
(Sejamtjhuldnerfchaft oder Gefamtgläubigerfchaft) zuiammenzufaffen, obwohl das Gefeß felbft 
diefen Ausdruck vermeidet. Auf keinen Fall geftattet die Fafiung des Gefege8 einen fült die 
wiffen{dhaftlide Konfiruktion zwingenden Schluß. Wenn daher zahlreiche Schriftfteller, 3 B. 
Srome, Bürgerl. RN. II 8 206 Note 22, Dernburg, Bürgerl. RK. II 8 161, Ennecceru8, Sehr. 
4.5. Aufl. S. 238 Anm. 8 die Unfiht vertreten, daß bei einem Gejamt{jhuldverhältnis u 
Sinne des DOG, ftet3. mehrere Obligationen, mehrere felbjtändige „Verpflihtungen 
jugrunde liegen müffen, fo tönnen wir die8 nur billigen, fofern man den Begriff del 
OÖbligation auf „Haftung“ bejhränkt und die Frage nad der Einheit des „Schuldverhält“ 
nifjes“, durch weldhe3 diefe Haftungen begründet find, dahingeftellt fein läßt. Yın Hbrigen 
Hit beachtenzwert die Feftftelung bei Binder a. a. OD. S. 571, daß zwar die Medaktoren deS 
IL Entwurf3 die AbfihHt gehabt Haben, zu den zahlreichen über die Wirkungen der 
Korrealität und Solidarität beftehenden Anfichten des gemeinen RechteS Stellung zu nehmen 
und zu verhindern, daß die Theorie das Schweigen des Vefjehe8 benuke, um in das Gejamt- 
‘Ouldverhältnis mit verfchiedenen Wirkungen veridhiedene Ärten der Solidarität Hineinzuirage!, 
„daß aber die Redaktoren des II. Entwurfs tednild korrekter die Hierauf 
gerichtet gewefenen negativen Borfhriften Haben fallen lafjen“. Richtig 
bemertt daher Pland Bem. 1, au Scholmeyer Bem. 2, b, daß auZ dem BGB. nicht 3 
folgern ijt, daß alle Gejamtjdhuldverhältniffe in jeder Beziehung gleidhmäßig zu heurteilen 
find. Dies wird vielmehr im BGB, $ 425 für die dort aufgeftellten Regeln über gefamt- 
gerftörlige Wirkung gemwiffer RechtZhHandlungen ausdriücligH anerkannt durch die Horte 
„Tomweit fi night aus bem SchuldverhHältnis ein anderes ergibt“. . 
Der einheitliche Begriff des BGB. für Gefjamtidhuldverhältniffe erfchöpft fig in den 
oben bezeichneten Borausfjegungen, d. h. in der Ginmaligkeit der Leiftung, 
Diefje Einmaligkeit der Leiftung kann dur Schuldverhältniffe der verfchiedenjten Urt 
begründet fein; daher kann aud nach meiner Anficht die „Einheit“ diefer „Schuldverhälinifie 
:ine berjiedene und für die Frage der gefamtzeritörligen Wirkung einzelner Mecht3hand“ 
[ungen erheblide Bedeutung erlangen: | 
Hür Jämtlidhe SGejamtjqhuldverhHältniffe im Sinne des BGB. beanfjpruchen it 
Erfüllung und ihre Surrogate (Leiftung an Erfüllungs Statt, Hinterlegung und 
Aufregnungsertlärung) SGefamtwirklung (SS 422, 429). Auch der Berz0S 
eines Gläubigers gegenüber einem Gejamt{dHuldner wirkt für DI 
übrigen Schuldner (8 424), der Verzug eines Geja mtgläubigers gegen 
bie übrigen Gläubiger (8 429), Beim Erlaß ft zu unter[heiden ob 
Iubje!tive oder objeftive Wirkung bezwedt ijft (8 423). Confusio (Bereinigung 
von Forderung und Schuld in der Berfon eines Gejamtgläubiger2) wirft 
beint aftiben Gefamt{huldverhältni® fitet8 obiektin (auch gegen bie übrigen 
Silänbiger, 8 429). 
Bei anderen Tatfachen dagegen ift gu unterfeheiden nad) der Natur der Schuld“ 
berhältnife, fo inSbefondere bei Kündigung, Verzug des Schuldner3, Berfehulden 
Unmöglichtett der Leiftung, Verjährung, deren Unterbrechung und Gemmungı 
confusio in der Berjon eine Gefamt{Huldner8, ferner beim rechtsträfligel 
Urteil. Für diefe Tatfaden kann daher zweifellbS nad mie vor aud) det 
Unterjhied zwifden bloßer Solidarität und Korrealität (materielle Xdentität de 
SchuldverhältniffeS) erheblich werden. 
Berfieht man nun unter Obligation nicht? anderes, al3 Haftung, 9 if 
nicht zu beftreiten, daß ftet3 ebenio viele Haftunaen, alz Verionenbheziehungen 
bh)
	        
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