15. Titel: Gemeinjdhaft. SS 749—751. 1357
8 751.
Haben die Theilhaber das Recht, die Aufhebung der GemeinfjchHaft zu ver:
langen, für immer ober auf Zeit ausgejchloffen oder eine Kündigungsfrijft beftimmt,
jo wirft die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein
Gläubiger die Pfändung des Antheil® eines Theilhaber8 erwirkt, [0 kann er odne
Rückjicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Semein]haft verlangen, fofern
der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollitredbar ift.
& IL, 687; ILL, 788,
8 751 handelt von der Wirkung einer Anusfhließung des Rechtes auf Aufs
hbebung der Gemeinfhaft gegenüber Sondernachfolgern,
IL. 1. m gemeinen Rechte Dernburg, Band. I S 197 Note 16) wurde der Verein=
barımg eine8 zeitweiligen Ausihlufje8 in obigem Sinne dann Wirkung gegen die Sonder-
nachfolger beigelegt, wenn diejer NuSfchluß durch ein in der Befchaffenheit des Gemein-
Tchaftsberhältnifes begründetes Yntereffe gerechtfertigt wurde. ;ö
SE. I fprad den Vereinbarungen über den Ausfhluß der LZeilung TedigliH obli-
gatorifühe Wirkung zu MW. II, 880; IN, 490).
. €. 11 (%. 11, 752 FF) und dos Gefeb felbit 1äßt Dagegen Vereinbarungen, wonach
die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinfchaft zu verlangen, für immer
oder auf Beit ausgejchloffen oder eine Kündigungsfriit beftimmt oben, aud für
und gegen die Sondernadhfolger wirfen. Maßgebend war für diefe Regelung
die Erwägung, daß ohne eine derartige Wirkung die Ddahingehende MBereinbarung
ihren Zweck verjehlen und von jedem NE durch Veräußerung feineS Anteils leicht
Anforiich gemacht werden Könnte. (Val. hiezu den analogen S 746 über die Wirkung
von Mereinbarungen Hinfichtlih Verwaltung und Benußung des gemeinfchaftlihen
Begenftandes).
2, Die Borfchriften zum Schußbe des redlihen Ermerbes find hieber nicht
syftreckt, da man annahm, daß im allgemeinen der Anteil eine8 TeilhaberS an dem
gemein/haftlichen Gegenjtande jeiner Natur nach nicht ein Verkehragegenftand fei, fondern
ein illiquides Bermögensitück, daZ ftet3 eine Auseinanderfeßung erforderlich mache; e3 jet
Sache des Ermwerbers eines derartigen Anteils, fich nad) der für die Gemeinfchaft maß“
gebenden Ordnung im Einzelfalle zu erkundigen 6B. a. a. ©).
3, Die Wirkung gegen den Gefamtnadhfolger ift felbftverftändlich.
IL Das Gefeß fennt aber NusnahHmen, wonach derartige Vereinbarungen feine
der nur befjOränkte Wirkung gegenüber Dritten haben Jollen:
1. zugunften eine Glänbiger8, der die Pfändung des Anteil eines Teil-
haber3 erwirkt hat (Sag 2). (Ueber TE Bedenken gegen Sag 2 1. Seeler
a. a. ©. S. 75, bal. dagegen aber Dertmann Dem. 2).
Diefer Kann ohne Rückficht auf eine derartige Vereinbarung die Uufhebung der
Semeinfchaft (SS 752 ff.) verlangen, Jofern nicht fein Schulbtitel ein bloß vorläufig voll-
itreckbarer ijt. Dies it dem S 725 bei der Gefellichaft nachgebildet.
Ueber die Bewirkung der Zwangsvollfirechung 1. 5857 ZPO. und die Kommentare
Diez. Sür die Zwangsvollftredung in den Bruchteil eines Örundfticks gilt 8 864
b1.2, 866 ZWO.
. Bu den Gläubigern, die in diefer Weife vorgehen Knnen, gehören natürlidh auch
die, welchen der Unteil eine8 Teilbaber8 verpfändet ift. Diefe brauchen für diefen
Endzwec den Anteil nicht erft pfänden zu laffen; bei beweglidhen Sachen kann hier die
Kulbeoung bon dem GE nach Maßgabe des 8 1258 verlanat werden, ohne
daß e8 eine8 vollftredbaren Litels bedarf.
Bu beachten bleibt, daß auch einzelne {Huldredhtlide Anfprücdhe eines
TeilhaberS gegen bie übrigen (val. SS 743 Abi, 1, 748) weder der Pfändung noch der
Berpfändung entzogen find (vbal. RON.-Komm. Bem. 2, fowie Bem. VI zu $ 749.
2, Eine Ausnahme und befondere RKegelung bhefteht ferner durch S$ 1110 für das
Miteigentum an ‚Grundjtücen. Gaben nämlich die Miteigentümer eines O©rund-
;tücl® das Hecht, die Aufhebung der Gemeinfchaft zu verlangen, für immer oder auf
Beit an8geichlofjen oder eine KündigungsSfrift beftimmt, Io wirkt die getroffene Beftimmung
zegen den Sondernachfolger eines MiteigentümerS nur, wenn fie als Belaftung des Ans
teil8 im Grundbuch eingetragen ijt. Val. Bem. zu 8 1010,
3 Sinfichtlich des Stodwerkeiaentums 1. Bem. 3 zu $ 1010.