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untereinander angehören. Um die Zollsätze zu genießen, müssen die
Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgischen oder luxem-
burgischen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, daß die Tiere
ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage
oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. Sind in
dem Zeugnis des belgischen oder luxemburgischen Staatsbeamten auch
Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat
das deutssche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende
Grundlage für die Einreihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln
anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine
Zusammensstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenz-
stelle entstehenden Fracht- sowie etwaigen Versicherungs- und Kom-
missionskosten beifügt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile
werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse
betrauten Beamten und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende
Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Be-
hörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die
Merkmale und Eligenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte
Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist.
Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zoll-
ermäßigung zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung
und unter den gleichen Voraussetßungen auch für die Pferde belgischen
oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die den als Vlam-
länder, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören
(Belgien]).
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem
Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch
auf die Pferde des jütländischen sowie des in Dänemark gezogenen soge-
nannten belgischen Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung dieser
Schläge untereinander angewendet. Soweit keine weitergehenden Zoll-
ermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des juütländischen
Schlages und des in Dänemark gezogenen sogenannten belgischen
Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung diesser Schläge unter-
einander mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als
200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück
und 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM.,
aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um die ermäßigten Zollsätze
zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines
staatlich ermächtigten dänischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt,
daß das Tier ausschließlich dem reinen jütländischen oder dem reinen in
Dänemark gezogenen sogenannten. belgischen Schlage oder der Kreuzung
dieser Schläge untereinander angehört. Sind in dem Zeugnis des staat-
lich ermächtigten dänischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der
Tiere am Verssendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das
Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Ein-
reihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln anzunehmen, sofern
der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der
bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen
Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten bei-
fügt. Die Reichsregierung und die Königlich Dänische Regierung werden
sich über die Bezeichnung der mit der Abfertigung der Zeugnisse be-