thumbs: Die landwirtschaftlichen Zölle

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untereinander angehören. Um die Zollsätze zu genießen, müssen die 
Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines belgischen oder luxem- 
burgischen Staatsbeamten beibringen, aus dem erhellt, daß die Tiere 
ausschließlich dem reinen Vlamländer, Brabanter oder Ardenner Schlage 
oder der Kreuzung dieser Schläge untereinander angehören. Sind in 
dem Zeugnis des belgischen oder luxemburgischen Staatsbeamten auch 
Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat 
das deutssche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende 
Grundlage für die Einreihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln 
anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine 
Zusammensstellung der bei der Versendung der Pferde bis zur Grenz- 
stelle entstehenden Fracht- sowie etwaigen Versicherungs- und Kom- 
missionskosten beifügt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile 
werden sich über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeugnisse 
betrauten Beamten und über das bei der Ausfertigung zu beobachtende 
Verfahren verständigen. In Zweifelsfällen bleibt den deutschen Be- 
hörden das Recht gewahrt, nachzuprüfen, ob das eingeführte Pferd die 
Merkmale und Eligenschaften besitzt, von denen die zollbegünstigte 
Behandlung abhängt, und ob sein Wert zutreffend angegeben ist. 
Falls Deutschland für andere Pferdeschläge weitergehende Zoll- 
ermäßigung zugestehen sollte, werden diese für die Dauer ihrer Geltung 
und unter den gleichen Voraussetßungen auch für die Pferde belgischen 
oder luxemburgischen Ursprungs Anwendung finden, die den als Vlam- 
länder, Brabanter und Ardenner bezeichneten Schlägen angehören 
(Belgien]). 
Zollermäßigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem 
Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch 
auf die Pferde des jütländischen sowie des in Dänemark gezogenen soge- 
nannten belgischen Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung dieser 
Schläge untereinander angewendet. Soweit keine weitergehenden Zoll- 
ermäßigungen dieser Art gelten, werden Pferde des juütländischen 
Schlages und des in Dänemark gezogenen sogenannten belgischen 
Schlages (reines Kaltblut) und der Kreuzung diesser Schläge unter- 
einander mit einem Zollsatz belegt, der keinesfalls höher sein darf als 
200 RM. das Stück für Pferde im Werte bis zu 1000 RM. das Stück 
und 250 RM. das Stück für Pferde im Werte von mehr als 1000 RM., 
aber nicht mehr als 2500 RM. das Stück. Um die ermäßigten Zollsätze 
zu genießen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines 
staatlich ermächtigten dänischen Tierarztes beibringen, aus dem erhellt, 
daß das Tier ausschließlich dem reinen jütländischen oder dem reinen in 
Dänemark gezogenen sogenannten. belgischen Schlage oder der Kreuzung 
dieser Schläge untereinander angehört. Sind in dem Zeugnis des staat- 
lich ermächtigten dänischen Tierarztes auch Angaben über den Wert der 
Tiere am Verssendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das 
Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Ein- 
reihung der Tiere in eine der beiden Wertstaffeln anzunehmen, sofern 
der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der 
bei der Versendung der Pferde bis zur Grenzzollstelle entstandenen 
Fracht- sowie der etwaigen Versicherungs- und Kommissionskosten bei- 
fügt. Die Reichsregierung und die Königlich Dänische Regierung werden 
sich über die Bezeichnung der mit der Abfertigung der Zeugnisse be-
	        
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