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keine Schritte dagegen, und als sie nach vielen Jahren der
Untätigkeit in kraftloser Weise eine Klage einbrachten,
appellierten die Magnaten an den obersten Gerichtshof
der Vereinigten Staaten; aus diesem Prozeß gingen die
Eisenbahnen im Jahre 1909 siegreich hervor, da die Ent-
scheidung von so zweideutigem Charakter war, daß sie einer
zu ihren Gunsten gleichkam.
Zwei unmittelbar darauf folgende Resultate verkündeten
Morgans Einzug als Herrscher auf dem Kohlengebiet. Auf
beide haben wir in einem früheren Kapitel hingewiesen,
sie werden aber hier eine Wiederholung vertragen. Jeder,
der in seinem Haushalt Hartkohle verwendete, wurde be-
steuert, um Morgans Vermögen weitere Millionen hinzu-
zufügen. Der Preis für Heizkohle wurde um 1,25 bis
1,35 Dollar gegen die frühere Forderung für die Tonne
erhöht. Das zweite Resultat bestand in einem schnelleren
Verfahren zur Vernichtung der unabhängigen Kohlenpro-
duzenten. Durch eine Reihe unbarmherziger Vorgänge?)
wurden diese Unabhängigen ruiniert und vertrieben, nicht
ohne viel Gejammer über Unterdrückung und gellende
Klagen über Betrug.
Dabei waren die Gruben tatsächlich von ihnen selbst
oder von ihren Vorgängern durch Betrug erworben wor-
den. Die Bestechung der gesetzgebenden Körperschaften
von Pennsylvania durch einzelne Personen und Korpo-
rationen zur Erlangung von Kohlengruben und anderen
Privilegien und besondern Rechten ist zugegebenermaßen
SO dreist gewesen, daß die gesetzgebenden Körperschaften
Sich im Jahre 1847 gezwungen sahen, mit selbstgerechter
Prahlerei ein „Gesetz zur Festsetzung und Bestrafung des
Vergehens der Bestechung“ zu erlassen, worin das Geben oder
Empfangen einer Bestechung zum Kapitalverbrechen ge-
stempelt wurde, das mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Dollar
Oder mit fünf Jahren Gefängnis zu bestrafen sei%). Dieses
Gesetz wurde sehr leicht genommen, es hatte nur die
1) Siehe Zeugenaussage vor der Kommission des Hauses für den Handel von
Staat zu Staat: House Reports, Fifty-second Congress, Second Session, 1892—1893,
Bd. ı.
?) Laws of Pennsylvania, 1847, 217.