DAS STREITVERFAHREN, RECHTSVERLETZUNGEN UND STRAFEN 833
TSCHECHOSLOWAKEI
GESETZ VOM 9. OKTOBER 1924
Einer Übertretung machen sich schuldig, sofern. die Handlung nicht
härtere Strafe nach sich zieht, die physischen oder juristischen Personen,
welche gegen das Versicherungsgesetz verstossen.
Müglieder der Versicherungsanstalten
Die Vorstandsmitglieder der Versicherungsanstalten, die das Amts-
geheimnis verletzen, können mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 tschechischen
Kronen bestraft werden. Eine Geldstrafe bis zu 5.000 tschechischen Kronen,
je nach dem Grade des Verschuldens und der Höhe des angerichteten
Schadens, verwirken Arbeitgeber, wenn sie ohne gesetzmässigen Grund
ihre Meldepflichten nicht erfüllen oder falsche Meldungen erstatten, die
ihnen obliegende Führung der Lohnlisten unterlassen, höhere als die durch
das Gesetz vorgesehenen Lohnabzüge für die Beitragsleistungen machen
oder die Rechte der Versicherten beeinträchtigen.
Versicherte
Versicherte, die durch Simulation Versicherungsleistungen erhalten
haben, oder die die ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtungen
nicht erfüllen, können in eine Geldstrafe genommen werden.
Die Strafen werden durch die Verwaltungsbehörden erster Instanz aus-
gesprochen. Gegen deren Verfügungen kann Beschwerde an die Verwal-
tungsbehörde zweiter Instanz oder in besonderen Fällen an den Obersten
Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Geldstrafen können im Falle ihrer Uneinbringlichkeit in Freiheitsstrafen
umgewandelt werden. Die Geldstrafen fliessen in die Kassen der Kranken-
versicherungsanstalten, die sie zu Gewährung von ausserordentlichen Lei:
stungen an die Versicherten verwenden, die bereits ihre Rechte auf Ver-
sicherungsleistungen erschöpft haben.
KRANKENVERSICHERUNG