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der Ausschuß für öffentliche Ländereien diese Angelegen-
heit, die vorwiegend die Bevölkerung des Staates Montana
berührte, in die Hand. Villard, als Präsident der Finanz-
kommission der Northern Pacific - Eisenbahn ,* war mit
seinen Anwälten eifrig mit Beweismaterial beschäftigt.
„Mr. Henry Villard,“ so meldete der Bericht Maginnis,
„zog zunächst die Aufmerksamkeit der Kommission auf
sich. Er behauptete auch, daß die Gesellschaft nun voll-
ständig im Besitz des Rechtstitels auf die bestrittenen
Mineralgebiete sei. Er betrachtete dies nicht mehr als eine
offene Frage. Der Oberste Gerichtshof könne nur die
zahlreichen schon zugunsten der Eisenbahngesellschaft er-
teilten Entscheidungen bestätigen. Die Eigentumsrechte
der Gesellschaft seien außerhalb des Bereiches der Gesetz-
gebung; aber es läge ihm viel daran, daß diese Streitfrage
erledigt würde. Sie schädige die Bahn und die Gruben-
industrie,fund er sei bereit, von seiten seiner Gesellschaft
einen Vergleich anzubieten. Er sei autorisiert, der Kom-
mission einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Gesellschaft
würde diesem Gesetz, der Vermessung und Klassifizierung
zustimmen und den Vereinigten Staaten alle Gebiete, die
so als Mineralland ausgenommen seien, zurückerstatten:
vorausgesetzt, daß die Gesellschaft dafür mit andern
Ländereien entschädigt würde, entweder durch die Er-
weiterung gegenwärtiger Entschädigungsgebiete oder durch
Auswahl sowohl aus den geradzahligen wie aus den ungerad-
zahligen Sektionen innerhalb der Landbewilligung*).“
Die Hauskommission für öffentliches Land berichtete,
daß in die Landbewilligung der Northern Pacific-Eisenbahn
die reichsten und am weitesten erschlossenen Gruben in
Montana und Idaho eingeschlossen seien. „In diese Land-
bewilligung sind auch Millionen Morgen Land eingeschlossen,
die noch nicht vollständig oder überhaupt noch nicht nach
Mineralien durchforscht sind; sie werden aber ... wahr-
scheinlich Minerallager enthalten, die ebenso wertvoll sind
wie nur irgendwelche je entdeckte.“ Die Eisenbahngesell-
schaft behauptete, so hob die Kommission hervor, daß die
rechtskräftige Auslegung der Akte vom Jahre 1864. der Gesell-
1) Annual Rep., Mineral Land Com., usw., 28,