und daß die Ware jedem Inhaber des Konnossements, der gemäß Art. 16
WG. als Eigentümer ausgewiesen ist, übergeben wird *). Ist die Baum
wolle bei ihrer Ankunft noch nicht weiterverkauft, so geht sie in ein Lager
haus, und in dem Lagerschein erhält die Bank eine neue Realsicherheit.
Ist die Ware jedoch bereits an einen Spinner verkauft und gesandt, so
wird dieser beim Empfang entweder Barzahlung leisten oder sein Akzept
geben. Dieses diskontiert die Bank dem Importeur und schreibt ihm den
Betrag gut. Das Akzept der Dresdner Bank hat inzwischen, vielleicht
mehrfach, seinen Besitzer gewechselt und wird ihr bei Verfall zur Zahlung
vorgelegt.
Das Remboursgeschäft bei der Wareneinfuhr kann sich auch in der Weise
abwickeln, daß die deutsche Bank eine befreundete Bank in Übersee beauf
tragt, gegen Aushändigung der Verschiffungsdokumente über genau be
zeichnete Waren einen bestimmten Betrag zu zahlen und diese Summe,
zuzüglich Spesen, ihr (ber deutschen Bank) in Rechnung zu stellen.
Ähnlich gestaltet sich die Finanzierung von Ausfuhrsendungen.
Der Exporteur kann und will seine Mittel während der Zeit des Versands
der Ware nicht festlegen. Er stellt nun in Höhe der Rechnung einen Wechsel
auf den Käufer aus, den er mit Verladungsdokumenten bei einer Übersee
bank, sagen wir bei der Deutsch-Asiatischen Bank, diskontiert. Diese sendet
ihn an ihre Filiale in Hongkong, die ihn dem dort wohnenden Käufer zur
Annahme vorlegt. Die Formen der Beleihung sind naturgemäß sehr ver
schieden.
Das Bankakzept soll in der Hauptsache der Warenfinanzierung dienen.
Aber auch ohne Vorliegen eines Warengeschäfts fund somit ohne Haftung
der Ware) akzeptiert die Bank auf Grund von Vereinbarungen Wechsel,
die von ihren Kunden auf sie gezogen sind. Indem die Bank dem Kunden
ihr Akzept gibt, leiht sie ihm ihren Kredit, anstatt baren Geldes. Der
Kunde aber münzt diesen Kredit in bares Geld aus, indem er den Wechsel
ij Durch den auf das Konnossement gesetzten Vermerk „Unverantwortlich für
Inhalt, Maß, Gewicht, Bruch, Leckage" besagt der Reeder, daß er keine Gewähr
dafür übernimmt, daß der Inhalt der verladenen Kisten, Behälter usw. den An
gaben des Versenders entspricht. Die Beleihung von Konnossementen, die über
Waren lauten, die nicht offen oder in Ballen versandt werden, ist daher mit
einem Risiko verknüpft und erfolgt nur, wenn die in Frage kommende Firma
unbedingt vertrauenswürdig ist.
278