fullscreen: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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2. Bei einer künftigen Regelung ist vorzusehen, daß im Ge 
sellschaftsvertrage selbst das Mindestmaß der Kontrollpflichten mit 
Rücksicht auf die besondere Art und Branche der einzelnen Gesell 
schaften bestimmt wird. Den Mitgliedern der demzufolge im 
Gesellschaftsvertrag in ihrem Mindestmaß festzusetzenden Dezernate 
oder Kommissionen sollen selbständige Kontrollbefugnisse zustehen, 
aber auch schärfere Verpflichtungen in der Weise auferlegt werden, 
daß jedes Kommissionsmitglied für die Erfüllung seiner besonderen , 
Kontrollpflichten den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats ver 
antwortlich ist. 
3. Für größere Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital 
von mindestens 1 Mill. Mk. empfiehlt sich die obligatorische 
Einführung jährlicher Bilanzrevisionen durch besondere, von der 
Generalversammlung zu wählende, von der Gesellschaft unabhängige 
Sachverständige, welche für sorgfältige Ausübung ihrer Pflichten 
verantwortlich zu machen sind. 
Eine Lösung der Fragens brachte aber der Juristentag mit 
Annahme dieser Resolution keineswegs, wesentlich aber daran ist, 
daß die Notwendigkeit der obligatorischen jährlichen Prüfung für 
Aktiengesellschaften mit einem Kapital von mindestens 1 Mill. Mk. 
anerkannt ist. 
Auch ich bejahe die Notwendigkeit des obligatorischen Revisors; 
m. E. sind aber bei Einführung der obligatorischen Prüfung nicht 
nur die großen Gesellschaften zu treffen, sondern mit demselben 
Recht die kleinen, auch ihnen sind bei gleichem Aufbau die gleichen 
Schwächen zu zeigen. 
ft Die weiteren Versuche, den Aufsichtsrat in seiner Wirksamkeit zu heben, 
gehen fast alle dahin, die Individualrechte desselben auszugestalten ^Warschauer, 
Hecht u. a.). Nehm in seinem Gutachten an den Deutschen Juristentag 1906 ver 
langt u. a. eine nähere Bestimmung der Überwachnngspflichten des Aufsichtsrats 
von Gesetzes wegen und befürwortet die Spezialisierung der Obliegenheiten des Auf 
sichtsrats im Gesellschaftsvertrag, weiter die zwangsweise Einführung der 
zweijährigen Bücherprüfung durch für diesen Zweck besonders 
ausgebildete Buchsachverständige. Hecht <Zur Reform des Aktiengesell 
schaftsrechts) schlägt 1882 die Bildung eines besonderen Kontrollrates — aus der 
Mitte der Aktionäre heraus — vor; er will nicht die Kontrolle durch 
außenstehende Dritte. 1908 hat sich die Ansicht Hechts geändert. In dem 
Referat über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft sge- 
halten im Verein für Sozialpolitik) befürwortet Hecht die Ergänzung des Aufsichts 
rats durch ein kontrollierbares Organ nach Muster des englischen Auditors. Rieß er 
fordert in seinem Beitrag: „Zur Aufsichtsratsfrage", Festgabe der juristischen Ge 
sellschaft Berlin zum 80 jährigen Dienstjubiläum für Richard Koch 1903, die Bestel 
lung von Revisoren nach englischem Muster durch die Generalversammlung, die auch 
die Vergütung festsetzt (abzulehnen, da Abhängigkeit dadurch hergestellt. Der Vers.). 
Die Gesellschaften haften für sorgfältige Auswahl der Revisoren. Vgl. auch den 
in der Anlage beigefügten Gesetzentwurf Rießers, der in verschiedenen prinzipiellen 
Punkten mit meinen nachherigen Vorschlägen in direktem Widerspruch steht.
	        
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