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Elftes Buch. Drittes Kapitel.
drohende Macht: bis der äußere Druck eine innere Ver—
schweißung herbeiführte und mit dem Ende des Mittelalters das
politische Sondergebilde einer bäuerlich-bürgerlichen Föderativ⸗
republik höchst eigentümlicher Art entstehen ließ.
Fast alle die berührten Motive klangen schon an in den
ersten großen Verträgen nach Rudolfs Tode, in denen sich
einmal Schwyz, Uri und Unterwalden, dann aber auch Schwyz,
Uri und Zürich zu gegenseitiger Hilfe gegen alle Feinde ver—
banden. Es war im Jahr 1291; den Verträgen folgte eine
anscheinend unglücklich geführte Fehde gegen Herzog Albrecht
von Österreich. Aber nun griffen die dem Hause Habsburg
feindlichen Könige zu Gunsten der Waldleute ein; 1297 be—
stätigte ihnen Adolf, 1809 Heinrich VII. ihre Privilegien; und
Heinrich ernannte in Werner von Hohenberg einen kaiserlichen
Landvogt über alle Stätten; an ihrer Reichsunmittelbarkeit
war jetzt nicht mehr zu zweifeln.
Darum versuchten die Habsburger von nun ab die Stellung,
die sie beanspruchten, mit Gewalt zu erlangen. Aber der kühne
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am 15. November 1315 am Morgarten; und die Habsburger
haben darnach auf ihre landesherrlichen Ansprüche Verzicht
geleistet, ja König Ludwig sprach ihnen im Jahr 18324 sogar
ihre grundherrlichen und vogteilichen Rechte ab. Die Stätten
aber schlossen am 9. Dezember 1315 einen ewigen Bund zu
Brunnen: es ist die Geburtsstunde der heutigen Eidgenossen⸗
schaft.
Der spätere Verlauf während des Mittelalters hat der
Einung der Urkantone noch hinzugefügt, was heute von wich—
tigsten Bestandteilen der Schweiz verzeichnet werden kann. Nach
Luzern traten um 18350 Zürich, Glarus, Zug und Bern hinzu:
so entstand die Eidgenossenschaft der acht Orte. Sie trat ein
in dem Augenblick, da die Hanse der Höhe des Ruhms ent—
gegenging, zu Zeiten, da das innere Deutschland im Begriffe
war, sich in Einungen von Rittern, Städten und Fürsten auf—
zulösen. Sie besiegelte in ihrer Zusammensetzung die feste eid—
genössische Amalgamierung bäuerlicher und bürgerlicher Elemente;