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Anrufung der Gerichte
Betrogen und beraubt, wie sie waren, erkannten die
holländischen Kapitalisten jetzt vollständig ihre schlimme
Lage; das Geld, das sie ihren Landsleuten zu Hause ab-
geschunden hatten, war ihnen geraubt worden. Wie konn-
ten sie es wiedererlangen ? Sie taten den einzigen Schritt,
den sie überhaupt tun konnten, d. h., sie bewarben sich um
zinen behördlich bestellten Verwalter, Daher die Klage,
die John S. Kennedy & Co. einbrachte, indem er für sie
and andere Aktionäre handelte. In kühler, juristischer
Ausdrucksweise brachten sie ihre Beschwerde vor; sie waren
belogen und betrogen worden. „Sie (die Aktionäre) be-
anspruchen auch,“ so heißt es in der förmlichen gerichtlichen
Darstellung, „daß auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der
besagten Gesellschaft der Ersten Abteilung und verschie-
dener betrügerischer und ungehöriger Handlungen ihrer
leitenden Beamten — die hier nicht angeführt werden, weil
der Gerichtshof es in bezug auf die tatsächlichen Haupt-
punkte des Gesuches nicht für wesentlich hält — ein be-
hördlich bestellter Verwalter eingesetzt werden solle“ usw?).
Richter Dillon war damit einverstanden, daß ein Ver-
walter eingesetzt würde. Dringende Gründe, sagte er,
machten es notwendig. Die Gesellschaft besaß eine aus-
gedehnte Bewilligung von Land, von dem der Morgen auf
6 Dollar geschätzt wurde, Und dies war die einzige an-
gemessene Sicherheit für die 15 Millionen Dollar Pfand-
verschreibung. Aber es traf sich, daß dieses Landgebiet
der. ein großer Teil desselben, wenn gewisse Erweiterungs-
strecken nicht zu einer gewissen Zeit vollendet waren,
verfiel. Es war dringend notwendig, sagte Dillon, jenes
staatlich bewilligte Land zu retten, und da die Direktoren
der Bahn zugaben, daß kein Geld in ihrer Kasse sei, so sei
es im Interesse der Aktionäre das Beste, daß ein Verwalter
eingesetzt werde. Der Verwalter sollte die Berechtigung
haben, die Erweiterungsstrecken fertigzustellen. Dillon
setzte darauf am I. September 1875 einen gewissen Jesse
P. Farley als behördlich bestellten Verwalter ein.
— 1) Ebenda.