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Eine bedeutendere Theilnahme der Jugendlichen mani
festiert sich der absoluten Ziffer der Verurtheilungen nach
in dem erwähnten Zeitraume 1882—1889
an dem Verbrechen den gefährlichen Drohung
(§ 99) mit
an dem Verbrechen der öffentlichen Gewalt-
thätigkeit gegen obrigkeitliche Personen
in Amtssachen (8 81)
an dem Verbrechen der Veruntreuung (tz 171) „
an dem Verbrechen des Betruges (§ 197) „
am Morde (§ 134)
an der Erpressung (§ 98) ....
am Verbrechen der schweren körperlichen
Beschädigung (§ 151)
an der Brandlegung (§ 166) ...
am Verbrechen der boshaften Beschädigung
fremden Eigenthums (§ 85) . . .
am Raube (§190) .
am Verbrechen der Nothzucht, Unzucht re
(§125f.)
am (§ 171)
Ein größeres Percentverhältnis der Theilnahme gegen
über den erwachsenen Verbrechern tritt insbesondere beim
Diebstahle (22°/ 0 ) und bei einzelnen Arten der öffentlichen
Gewaltthätigkeit hervor; im Falle der boshaften Beschädigung
und Störung von Staatstelegraphen übersteigt das Percent-
verhältnis mit 53,6% sogar die Theilnahme aller übrigen
Verbrechern.
Gewaltthätigkeit und Angriff auf fremdes Eigenthum
charakterisieren daher vorzugsweise die delictischen Angriffe
der jugendlichen Verbrecher und die letzteren befinden sich
582 ^öíIen,
1172
450
2067
132
422
4843
295
657
291
1840
28379
*) E5 ist vielleicht nicht ohne Interesse zu consintieren, dass das
Durchschnittsperccnt der Betheiligung der Jugendlichen an einzelnen
Delicien vielfach mit jenem Percentsatze übereinstimmt, in welchem im
Deutschen Reiche im Jahre 1889 die jugendlichen Verbrecher an den
gleichnamigen Delicien theilgenommen haben.
So participierten die Jugendlichen in Deutschland am Diebstähle
mit 21 %, in Österreich,.mit 22,6%, an der Veruntreuung in Deutsch
land mit 10,7 0/g, in, Österreich mit 8,8%, a in Betrüge in Deutsch
land mit 9,5%, in Österreich mit 9,6 % u. s. w.