2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 17
ziehung stehen zu Angehörigen feindlicher Staaten, selbst wenn diese
auf britischem Gebiete Domizil haben, also bis Ende 1915 als „alien
friends“ und keineswegs als „Feinde“ behandelt wurden.
Finzelne Vermögensteile von „alien enemies“ werden liquidiert,
wenn das Gericht ein Urteil erläßt, das dahin lautet, daß aus dem Ver-
mögen eines „Feindes“, das in den Händen des custodian liegt, die
vom Gericht bezeichneten Schulden dieses „Feindes“ bezahlt werden
müssen.
Wenn der Gläubiger eines „Feindes“ den Antrag auf Zahlung aus
dem vom Custostian verwalteten Feindesvermögen an ein Grafschafts-
gericht richtet, das ein Urteil gegen diesen Feind erlassen hat, so gelten
für das gerichtliche Verfahren die Ausführungsbestimmungen für die
Grafschaftsgerichte über den Handel mit dem Feinde [Eigentumsanträge]
1915, vom 15. Februar 19152).
Das Begehren des Gläubigers ist vom Gericht dem custodian und jeder sonst davon
getroffenen Person kekannt zu geben und ihnen mindestens vier Tage vor dem für die
Verhandlung des Antrages bestimmten Termin zuzustellen, sofern nicht der Richter oder
Cerichtsschreiber eine kürzere Zustellungsfrist bewilligt.
Der Gläubiger braucht in erster Instanz zur Begründung keine Beweise beizubringen,
ausgenommen. gegebenen Falles Beweise, die vom Richter verlangt werden, um Art und
Umfang des Anspruches darzutun.
Der Richter kann zur Verhandlung das nichtöffentliche Verfahren anordnen.
Erhebt der custodian keinen Einspruch und ist der Richter davon überzeugt, daß
die Zahlung erfolgen müßte und auch erfolgen kann, ohne daß die Rechte anderer Personen
gegen den in Frage stehenden ‚Feind‘ beeinträchtigt werden, so kann der Richter die
Zahlung zulassen. In allen anderen Fällen wird der Richter entweder den Antrag ganz
abweisen oder aber, wenn er die Sache nicht für liquid ansieht, die Verweisung des Falles
zur Entscheidung an den Richter des High Court anordnen, durch dessen Verfügung das
feindliche Vermögen auf den custodian übertragen wurde.
Der Richter kann auch in Abwesenheit des Feindes oder einer anderen Partei ent-
scheiden, die außerhalb des Landes zu sein scheint oder deren Aufenthalt nicht bekannt ist
oder deren Erscheinen sonst schwer herbeizuführen ist.
Das Gericht oder der einzelne Richter kann vor Erlaß einer Liqui-
dationsverfügung nach seinem Ermessen bestimmen, ob und welche öffent-
liche oder anderweitige Ankündigung zu erfolgen hat.
Die Praxis bringt diese Gesetzesbestimmungen so zur Anwendung,
daß nach erfolgter Beschlagnahme des feindlichen Vermögens der vom
Gericht, dem High Court, beauftragte Custodian durch öffentliche Bekannt-
gabe in der „London Gazette“ alle Gläubiger des in Frage stehenden
deutschen oder österreichischen Vermögensinhabers auffordert, ihre Forde-
rungen innerhalb bestimmter Frist beim Gericht mit allen Belegen zur
Anzeige zu bringen, wobei auch ein Ausweis dafür beigelegt werden
muß, daß der Gläubiger kein „Feind“ ist.
1) Abgedruckt in Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze S. 42.
Curti, Handelskrieg.