Object: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

    
   
2. Kapitel. Die Maßnahmen gegen das feindliche Vermögen. 17 
ziehung stehen zu Angehörigen feindlicher Staaten, selbst wenn diese 
auf britischem Gebiete Domizil haben, also bis Ende 1915 als „alien 
friends“ und keineswegs als „Feinde“ behandelt wurden. 
Finzelne Vermögensteile von „alien enemies“ werden liquidiert, 
wenn das Gericht ein Urteil erläßt, das dahin lautet, daß aus dem Ver- 
mögen eines „Feindes“, das in den Händen des custodian liegt, die 
vom Gericht bezeichneten Schulden dieses „Feindes“ bezahlt werden 
müssen. 
Wenn der Gläubiger eines „Feindes“ den Antrag auf Zahlung aus 
dem vom Custostian verwalteten Feindesvermögen an ein Grafschafts- 
gericht richtet, das ein Urteil gegen diesen Feind erlassen hat, so gelten 
für das gerichtliche Verfahren die Ausführungsbestimmungen für die 
Grafschaftsgerichte über den Handel mit dem Feinde [Eigentumsanträge] 
1915, vom 15. Februar 19152). 
Das Begehren des Gläubigers ist vom Gericht dem custodian und jeder sonst davon 
getroffenen Person kekannt zu geben und ihnen mindestens vier Tage vor dem für die 
Verhandlung des Antrages bestimmten Termin zuzustellen, sofern nicht der Richter oder 
Cerichtsschreiber eine kürzere Zustellungsfrist bewilligt. 
Der Gläubiger braucht in erster Instanz zur Begründung keine Beweise beizubringen, 
ausgenommen. gegebenen Falles Beweise, die vom Richter verlangt werden, um Art und 
Umfang des Anspruches darzutun. 
Der Richter kann zur Verhandlung das nichtöffentliche Verfahren anordnen. 
Erhebt der custodian keinen Einspruch und ist der Richter davon überzeugt, daß 
die Zahlung erfolgen müßte und auch erfolgen kann, ohne daß die Rechte anderer Personen 
gegen den in Frage stehenden ‚Feind‘ beeinträchtigt werden, so kann der Richter die 
Zahlung zulassen. In allen anderen Fällen wird der Richter entweder den Antrag ganz 
abweisen oder aber, wenn er die Sache nicht für liquid ansieht, die Verweisung des Falles 
zur Entscheidung an den Richter des High Court anordnen, durch dessen Verfügung das 
feindliche Vermögen auf den custodian übertragen wurde. 
Der Richter kann auch in Abwesenheit des Feindes oder einer anderen Partei ent- 
scheiden, die außerhalb des Landes zu sein scheint oder deren Aufenthalt nicht bekannt ist 
oder deren Erscheinen sonst schwer herbeizuführen ist. 
Das Gericht oder der einzelne Richter kann vor Erlaß einer Liqui- 
dationsverfügung nach seinem Ermessen bestimmen, ob und welche öffent- 
liche oder anderweitige Ankündigung zu erfolgen hat. 
Die Praxis bringt diese Gesetzesbestimmungen so zur Anwendung, 
daß nach erfolgter Beschlagnahme des feindlichen Vermögens der vom 
Gericht, dem High Court, beauftragte Custodian durch öffentliche Bekannt- 
gabe in der „London Gazette“ alle Gläubiger des in Frage stehenden 
deutschen oder österreichischen Vermögensinhabers auffordert, ihre Forde- 
rungen innerhalb bestimmter Frist beim Gericht mit allen Belegen zur 
Anzeige zu bringen, wobei auch ein Ausweis dafür beigelegt werden 
muß, daß der Gläubiger kein „Feind“ ist. 
  
1) Abgedruckt in Auswärtiges Amt, Ausnahmegesetze S. 42. 
Curti, Handelskrieg. 
 
	        
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