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trügerisch befunden, während bei den anderen fünfzehn
sehr viele Schwindeleien ausgeübt worden waren!).
Die Vermessungen wurden so eingerichtet, daß sie eine
ganze Anzahl Terrains umfaßten, von denen der „größere
Teil“ keinen erzhaltigen Charakter haben „solle“. Diese „Regulierungen“‘,
die nichts weiter waren als eine außergesetzliche
Konzession für die Bodenspekulanten, erstreckten sich auch
auf die Vermessung von Wüsten und Waldterrains im Namen
des Waldlandgesetzes. Nach dem Buchstaben dieses Gesetzes
brauchten diejenigen, welche Wüsten- und Waldterrains
erwarben, keine wirklichen Ansiedler zu sein.
Folglich war es für die von den Bodenspekulanten gekauften
Vermessungsbeamten nur nötig, gutes Weide-, Acker- und
Waldland sowie Erzterrains als „Wüstenland‘“ auszugeben,
um einzelnen Personen oder Gesellschaften die Okkupierung
ungeheurer Gebiete mit Leichtigkeit zu ermöglichen.
Zwei Sondergesetze trugen direkt zur Wirksamkeit dieses
Raubsystems bei. Ein Gesetz, das am 30. März 1862 vom
Kongreß angenommen wurde, genehmigte die Vornahme
von Vermessungen auf Kosten der Ansiedler in den Bezirken,
deren Vermessung der Ansiedler wünschte. Ein
anderes Gesetz, das Hinterlegungsgesetz, das 1871 zur Annahme
kam, bestimmte, daß die von den Ansiedlern hinterlegten
Beträge teilweise als Bezahlung für die auf diese Art
vermessenen Ländereien angesehen werden sollten. Diese
beiden Gesetze zusammen machten den Bodendiebstahl im
großen Maßstab zu einer ganz einfachen Sache. Der „Ansiedler‘“
(was in Wirklichkeit sehr oft der Kapitalist bedeutete)
konnte sich das geheime Einverständnis des Land-Office
sichern und betrügerische Vermessungen vornehmen
lassen. Durch diese Vermessungen konnte er ungeheure
Strecken des wertvollsten Landes mit Beschlag belegen und
sie als „Sumpfterrain‘“ oder „Wüstenland““ anerkennen lassen,
Er konnte die Grenzen der ihm ursprünglich bewilligten
Bezirke beliebig erweitern, und die Tatsache, daß ein Teil
seiner Auslagen für die Vermessung als Bezahlung für diese
Ländereien angesehen wurde, machte seine Ansprüche
gewissermaßen rechtskräftig.
1) House Documents etc. 1885—1886, S. 165,