Object: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
der engen Verknüpfung dieser Organe mit bestimmten Unternehmungen 
ergibt sich von selbst, daß Aufgaben, Befugnisse und Organisation 
sehr verschieden sein müssen. Die Aufgaben sind zum Teil auf die 
Interessenvertretung im engsten Sinne des Wortes beschränkt, also 
auf Übermittelung und Befürwortung der Anliegen der Arbeiter. In 
anderen Fällen wird ihnen ein Anteil an der Festsetzung der Arbeits 
ordnung, mitunter wohl auch an der Regelung der Lohnfragen ein 
geräumt. Verwaltende Obliegenheiten in bezug auf Kranken- und Unter 
stützungskassen, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und sonstige 
Wohlfahrtseinrichtungen des Unternehmers sind bei einem Teil der 
Arbeiterausschüsse hinzugetreten. Die Befugnisse sind bei manchen 
Ausschüssen so ausgestaltet, daß sie in gewissem Sinne an der Leitung 
des Unternehmens beteiligt werden, während andere lediglich eine be 
ratende Stellung einnehmen ohne Anspruch darauf, gehört zu werden. 
In manchen Unternehmungen haben sie ein bestimmtes Maß eigener 
Initiative, in anderen fehlt das ganz usw. Die Mitglieder der Aus 
schüsse werden entweder von den Arbeitern gewählt oder vom Unter 
nehmer ernannt, oder es werden beide Systeme miteinander ver 
bunden, aber in sehr verschiedenem Mischungsverhältnis. Der Unter 
nehmer hat in manchen Ausschüssen sich selbst oder seinem Vertreter 
einen entscheidenden Einfluß gesichert; in anderen wieder hält er sich 
von einem solchen Einfluß zurück, ohne deshalb auf die formelle 
Leitung der Arbeiten des Ausschusses zu verzichten; in noch anderen 
bleibt er den internen Arbeiten des Ausschusses ganz fern. 
Arbeiterausschüsse sind schon im volkswirtschaftlichen Ausschuß 
der Frankfurter verfassunggebenden Nationalversammlung von 1848 
angeregt worden. Der erste praktische Schritt geschah im Jahre 1861 
durch den Fabrikanten David Peters in Neviges bei Elberfeld. In 
den 70 er Jahren traten verschiedene weitere Arbeiterausschüsse hinzu. 
1890 schätzte man ihre Zahl in Deutschland auf 40. Sie ist seitdem 
sicher beträchtlich gewachsen. Neuerdings sind mehrfach die großen 
Bahnverwaltungen — wie die preußische, bayerische, badische und 
französische Staatsbahnverwaltung — mit der Errichtung von Arbeiter 
ausschüssen vorgegangen. Bei verschiedenen städtischen Verwaltungen 
sind die Anträge auf Errichtung solcher Ausschüsse in letzter Zeit 
einer ablehnenden Haltung begegnet, weil sie entweder angesichts 
anderer Möglichkeiten zur Klarlegung der Wünsche der Arbeiter als 
überflüssig oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des 
betreffenden Gemeindebetriebes als undurchführbar angesehen wurden. 
Einen gewissen Antrieb zur Bildung von Arbeiterausschüssen 
hatte in Deutschland das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 ge 
geben. Der § 134 d der Gewerbeordnung bestimmte hiernach, daß vor 
dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu den groß
	        
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