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I. Teil. Allgemeines.
der engen Verknüpfung dieser Organe mit bestimmten Unternehmungen
ergibt sich von selbst, daß Aufgaben, Befugnisse und Organisation
sehr verschieden sein müssen. Die Aufgaben sind zum Teil auf die
Interessenvertretung im engsten Sinne des Wortes beschränkt, also
auf Übermittelung und Befürwortung der Anliegen der Arbeiter. In
anderen Fällen wird ihnen ein Anteil an der Festsetzung der Arbeits
ordnung, mitunter wohl auch an der Regelung der Lohnfragen ein
geräumt. Verwaltende Obliegenheiten in bezug auf Kranken- und Unter
stützungskassen, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen des Unternehmers sind bei einem Teil der
Arbeiterausschüsse hinzugetreten. Die Befugnisse sind bei manchen
Ausschüssen so ausgestaltet, daß sie in gewissem Sinne an der Leitung
des Unternehmens beteiligt werden, während andere lediglich eine be
ratende Stellung einnehmen ohne Anspruch darauf, gehört zu werden.
In manchen Unternehmungen haben sie ein bestimmtes Maß eigener
Initiative, in anderen fehlt das ganz usw. Die Mitglieder der Aus
schüsse werden entweder von den Arbeitern gewählt oder vom Unter
nehmer ernannt, oder es werden beide Systeme miteinander ver
bunden, aber in sehr verschiedenem Mischungsverhältnis. Der Unter
nehmer hat in manchen Ausschüssen sich selbst oder seinem Vertreter
einen entscheidenden Einfluß gesichert; in anderen wieder hält er sich
von einem solchen Einfluß zurück, ohne deshalb auf die formelle
Leitung der Arbeiten des Ausschusses zu verzichten; in noch anderen
bleibt er den internen Arbeiten des Ausschusses ganz fern.
Arbeiterausschüsse sind schon im volkswirtschaftlichen Ausschuß
der Frankfurter verfassunggebenden Nationalversammlung von 1848
angeregt worden. Der erste praktische Schritt geschah im Jahre 1861
durch den Fabrikanten David Peters in Neviges bei Elberfeld. In
den 70 er Jahren traten verschiedene weitere Arbeiterausschüsse hinzu.
1890 schätzte man ihre Zahl in Deutschland auf 40. Sie ist seitdem
sicher beträchtlich gewachsen. Neuerdings sind mehrfach die großen
Bahnverwaltungen — wie die preußische, bayerische, badische und
französische Staatsbahnverwaltung — mit der Errichtung von Arbeiter
ausschüssen vorgegangen. Bei verschiedenen städtischen Verwaltungen
sind die Anträge auf Errichtung solcher Ausschüsse in letzter Zeit
einer ablehnenden Haltung begegnet, weil sie entweder angesichts
anderer Möglichkeiten zur Klarlegung der Wünsche der Arbeiter als
überflüssig oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des
betreffenden Gemeindebetriebes als undurchführbar angesehen wurden.
Einen gewissen Antrieb zur Bildung von Arbeiterausschüssen
hatte in Deutschland das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 ge
geben. Der § 134 d der Gewerbeordnung bestimmte hiernach, daß vor
dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu den groß