fullscreen: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
  
4. Kapitel. Feindliche Gesellschaften. 37 
  
Gericht (winding-up by the Court) zur Auflösung gebracht werden. Diese Liquidation 
kann in folgenden Fällen eintreten: 
&) in jedem Falle, da die Company aufgelöst wird oder den Betrieb ihres Unter- 
nehmens gänzlich eingestellt hat oder das letztere nur zum Zwecke der Abwicklung ihre 
Geschäfte fortsetzt; 
b) in jedem Falle, wo die Company unfähig ist, ihre Schulden zu zahlen; 
6) in jedem Falle, wo nach Ansicht des Gerichtes eine Liquidation der Vereinigung 
gerecht und billig (just and equitable) erscheint. 
Die erwähnte Companies Act von 1862 enthält Bestimmungen über die Beitrags- 
pflichtigen zur Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, und zwar zur Be- 
streitung der Liquidationskosten, sowie über Klagen im Namen oder gegen die zu liqui“ 
dierende Gesellschaft und über die Rechte und Pflichten der Liquidatoren. (Schirr- 
meister 5. 123.) 
Eine Gesellschaft, welche den Vorschriften der Companies Acts von 1862—1900 
unterworfen ist, verliert mit dem Beginn des Liquidationsverfahrens ihre legal capacity. 
Das bedeutet nicht, daß sie mit dem Beginn der Liquidation ihre Korporationsrechte oder 
ihre Eigenschaft als juristische Person einbüßt, sondern. besagt nur, daß die verfassungs- 
mäßigen Organe der Korporation ihre Tätigkeit eingestellt haben und daß ihre Funktionen 
nunmehr von dem oder den Liquidatoren auszuüben seien. Das gilt wenigstens für 
Liquidation durch das Gericht (winding-up by court.) 
Im Falle einer freiwilligen Liquidation (voluntary winding-up), also wenn z. B. 
die Generalversammlung der Aktiengesellschaft selbst die Liquidation beschlossen hat, 
gestattet der $ 133 der Companies Act von 1862 erforderlichenfalls die bisherigen „„directors“ 
in ihrer Amtstätigkeit zu belassen. 
$ 153 des Gesetzes von 1862 bestimmt: ‚Wenn eine Company durch das Gericht 
oder unter Aufsicht des Gerichtes liquidieren soll, so sind alle Verfügungen über das Ver- 
mögen, über die Effokten und über die Forderungen der Vereinigung, sowie jeda Über- 
tragung von Aktiven oder Änderungen im Mitgliederbestand der Vereinigung, welche in 
der Zeit zwischen dem Beginne der Liquidation und dem Erlasse des gerichtlichen Er- 
öffnungsbeschlusses vorgenommen werden, nichtig, es sei denn, daß das Gericht ander- 
weitig verfügt.‘ (Schirrmeister aa0., Seite 125.) 
Über die Befugnisse der Liquidatoren vgl. $ 133 (freiwillige Liquidation), $ 95 
(gerichtliche Liquidation) und $ 151 (Liquidation unter Aufsicht des Gerichtes) des Gesetzes 
von 1862. 
Die Liquidatoren haben das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und die 
Rechte der Gesellschaft geltend zu machen. Da das Erlöschen der Gesellschaft erst nach 
Beendigung des Liquidationsverfahrens mit der sog. dissolution eintritt, so sind alle 
Handlungen und Unterschriften im Namen der Gesellschaft auszuführen und da, wo es 
erforderlich ist, auch das Gesellschaftssiegel zu benützen. (Schirrmeister aa0., 
Seite 128.) 
„Bei der Winding-up by court hat das Gericht, wenn die Geschäfte der Gesellschaft 
Vollständig abgewickelt sind, eine Verfügung (order) dahin zu erlassen, daß die Company 
von dem Datum der Verfügung ab aufgelöst sei. Entsprechend dieser Verfügung tritt 
die Auflösung ein.“ 
Beispiele einer öffentlichen Aufforderung des Liquidators einer „feindlichen“ 
Gesellschaft an die Gläubiger und die Schuldner. 
In the Matter of the Trading with the Enemy Amendment Act, 1916, and in the 
Matter of the Rhenish Rubber and Celluloid Company (1908). Limited, of 58, 
Basinghall-Street, E. C., and 21, Devonshire-road, Mare-street, Hackney, N. E. 
  
  
  
 
	        
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