21, Titel: Anweifung. 88 787, 788. 1483
‚ , IL Das Gegenitück der Anweifung auf ShHuld bildet die Anweihung auf Kredit,
Die jedoch im Sefeßbuch nicht näher geregelt ijt, val. näher Lent S. 100 f., jowie aud
$ 788 mit Bem. IL
IV. Wegen des Giroverkehr8 val. Mez, Der Giroverkehr, Arch. f. büirgerl. N.
Bd. 30 S. 72 und Bem. X zu 8 783,
8 788.
Ertheilt der Anweifende die Anweijung zu dem Zwecke, um feinerfeit eine
Veiftung an den Anweijungsempfänger zu bewirken, {jo wird die Leitung, auch
menn der Angewiefene die Anweifung annimmt, erft mit der Leiftung des Arne
gewiejenen an den Anweijungsempfänger bewirkt.
®. I, 609; IL, 622; 11, 772.
. 1. 28 S 788 ift zunächft das Prinzip abzuleiten: „Anweifung i{t feine Zahlung“,
mwa8 insbefondere für daS interne RechtSverhältnis zwifden Anweifjendem
und Anmeifungsempfänger von Wichtigkeit ift. ,
Schon im früheren Rechte (vgl. für die gemeinrechtlihe Doktrin und Praxis
Windfcheid S 412 Nr. 17 und Seuff. Arch. Bd. 36 Nr. 32; ähnlich BLR. aa. ©. 58 282,
283; bal. aber auch Senel a. a. OD. S. 128 F., Wendt S, 44 ff.) war diejer Sak anerkannt.
Shn hat nunmehr auch das BOB. übernommen. Er ergibt fihH aus dem Wefen der
modernen Anweifung, die ja feine effektive Leiftung ift, fondern, richtig betrachtet, nur
ein Mittel, zur Erreihung eines außerhalb der Anweihung liegenden Zwede3 eine
Veiftung herbeizuführen (solvendi causa), nicht Gingabe an Zahlungs Statt, in solutum.
Val. hbiezu au Lent a. a. D.
. t. Wenn alfo der Anweilungsempfänger Gläubiger des Anweifenden ilt, {over
tritt auch die angenommene Anweifung für den Empfänger noch nicht die Stelle
der Zahlung, fondern erft durch reale Leitung (oder ihre Surrogate; val. Bem. ILN)
Jeitens des Ungewielenen an den Empfänger gilt auch die von dem Anweifenden feiner-
leit3 an den Empfänger gefchuldete Leiftung als bewirkt. Der Anweifende wird all
durch die Anweifung von feiner Schuld an den Anweijungsempfänger nicht befreit,
leßterer fol vielmehr nur verfuchen, beim Angewiejenen Zahlung zu erbalten und
fann deshalb feine Forderung gegen den Anweilenden geltend machen, wenn jein Verfuch,
a er enen Babhlung zu erbalten, erfolgio3 blieb. Val. 8 364 Abf. 2 und ROES,
2, Eine Gewährleiftungspflidht des Anweifenden für den Beftand der an-
gewiefenen Sorderung ijt — abgefehen von befonderen Beftimmungen nach Maßgabe des
Kaufalverbältniffes zwifjdhen Anweijendem und Anweifungsentpfänger — im allgemeinen
nicht anzunehmen. Dies folgt auch daraus, weil die AUnweihung auch auf ungedeckten
Rrerit gegeben fein kann, anderfeitz der AUnweifungsSempfänger ja die urfprüngliche
Horderung gegen den Anweifenden behält (f. Kublenbed Bem. zu S 788 und von Canftein
x. a. ©, S. 71). Bol. aber auch 8 789 mit Bem. ,
3. In der zahlungs8hHalber erfolgenden Nebergabe und nnabıe einer An:
weifung ift regelmäßig als Wille der Parteien anzunehmen, daß der Unweifungsempfänger
jeine Befriedigung zunächit beim Angewiefenen fudhen foll und erft
dann befugt fei, {ich wegen der urtprünglihen Schuld an den An mwmeifenden zu halten,
wenn die Anweifung nicht eingelöft mird, f. RG. in IJur, Wichr. 1901 S. 867 ıumd
bgl. Recht 1902 S. 44, auch Crome S. 927, Düringer-Gachenburg S. 421 ff., Wieland
a. a. ©. S. 201, Satobi, Wertpapiere S. 294, jowie Bem. I, 3, b zu & 787. Wegen der
ehtgfolgen der Ausftellung eines Areditbhriefs in diefer Hinficht vgl. NOS. Bd. 64
S, 108.
4. Die Anweifung unterfheidet fi allo einerfeit8 von der Hingabe an
HE ERER Statt (8 364), ferner aber auch — foweit Unweijung behufs Zilgung einer
Berbindlichkeit des AUnweifenden gegen den Anweifjungsempfänger in Frage ftebht — von
der Schuldübernahme (88 414 ff... | .
IL. Die Bedeutung des $ 788 reicht jedoch infofern weiter, al8 diefer nicht bloß
Seltung hat, wenn e8 ji um Zilgung einer Schuld feitens8 des AUnweifenden an den
Unweifungsempfänger andelt, Jondern auch dann, wenn die Anweifung den Zweck ‚ber:
Iolat, eine andere Seiftung des Anweifenden an den Anweifungsempfänger zu bewirken
3. 3. der Anweifende will dem Empfänger ein Darlehen geben und bedient fichH, um
den Gegenftand des Darlehens dem Empfänger zu befchaffen, der Anweijung, oder die
Anweifung dient zu den Zweden einer Schenkung 2. Auch in allen diefen Fällen wird
2rft durch das Bewirken der realen Leijtung (vder der Surrogate, Bem. IN) dem
verfolgten Bwecde genügt und der Raufalakt verwirklicht.