Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

21, Titel: Anweifung. 88 787, 788. 1483 
‚ , IL Das Gegenitück der Anweifung auf ShHuld bildet die Anweihung auf Kredit, 
Die jedoch im Sefeßbuch nicht näher geregelt ijt, val. näher Lent S. 100 f., jowie aud 
$ 788 mit Bem. IL 
IV. Wegen des Giroverkehr8 val. Mez, Der Giroverkehr, Arch. f. büirgerl. N. 
Bd. 30 S. 72 und Bem. X zu 8 783, 
8 788. 
Ertheilt der Anweifende die Anweijung zu dem Zwecke, um feinerfeit eine 
Veiftung an den Anweijungsempfänger zu bewirken, {jo wird die Leitung, auch 
menn der Angewiefene die Anweifung annimmt, erft mit der Leiftung des Arne 
gewiejenen an den Anweijungsempfänger bewirkt. 
®. I, 609; IL, 622; 11, 772. 
. 1. 28 S 788 ift zunächft das Prinzip abzuleiten: „Anweifung i{t feine Zahlung“, 
mwa8 insbefondere für daS interne RechtSverhältnis zwifden Anweifjendem 
und Anmeifungsempfänger von Wichtigkeit ift. , 
Schon im früheren Rechte (vgl. für die gemeinrechtlihe Doktrin und Praxis 
Windfcheid S 412 Nr. 17 und Seuff. Arch. Bd. 36 Nr. 32; ähnlich BLR. aa. ©. 58 282, 
283; bal. aber auch Senel a. a. OD. S. 128 F., Wendt S, 44 ff.) war diejer Sak anerkannt. 
Shn hat nunmehr auch das BOB. übernommen. Er ergibt fihH aus dem Wefen der 
modernen Anweifung, die ja feine effektive Leiftung ift, fondern, richtig betrachtet, nur 
ein Mittel, zur Erreihung eines außerhalb der Anweihung liegenden Zwede3 eine 
Veiftung herbeizuführen (solvendi causa), nicht Gingabe an Zahlungs Statt, in solutum. 
Val. hbiezu au Lent a. a. D. 
. t. Wenn alfo der Anweilungsempfänger Gläubiger des Anweifenden ilt, {over 
tritt auch die angenommene Anweifung für den Empfänger noch nicht die Stelle 
der Zahlung, fondern erft durch reale Leitung (oder ihre Surrogate; val. Bem. ILN) 
Jeitens des Ungewielenen an den Empfänger gilt auch die von dem Anweifenden feiner- 
leit3 an den Empfänger gefchuldete Leiftung als bewirkt. Der Anweifende wird all 
durch die Anweifung von feiner Schuld an den Anweijungsempfänger nicht befreit, 
leßterer fol vielmehr nur verfuchen, beim Angewiejenen Zahlung zu erbalten und 
fann deshalb feine Forderung gegen den Anweilenden geltend machen, wenn jein Verfuch, 
a er enen Babhlung zu erbalten, erfolgio3 blieb. Val. 8 364 Abf. 2 und ROES, 
2, Eine Gewährleiftungspflidht des Anweifenden für den Beftand der an- 
gewiefenen Sorderung ijt — abgefehen von befonderen Beftimmungen nach Maßgabe des 
Kaufalverbältniffes zwifjdhen Anweijendem und Anweifungsentpfänger — im allgemeinen 
nicht anzunehmen. Dies folgt auch daraus, weil die AUnweihung auch auf ungedeckten 
Rrerit gegeben fein kann, anderfeitz der AUnweifungsSempfänger ja die urfprüngliche 
Horderung gegen den Anweifenden behält (f. Kublenbed Bem. zu S 788 und von Canftein 
x. a. ©, S. 71). Bol. aber auch 8 789 mit Bem. , 
3. In der zahlungs8hHalber erfolgenden Nebergabe und nnabıe einer An: 
weifung ift regelmäßig als Wille der Parteien anzunehmen, daß der Unweifungsempfänger 
jeine Befriedigung zunächit beim Angewiefenen fudhen foll und erft 
dann befugt fei, {ich wegen der urtprünglihen Schuld an den An mwmeifenden zu halten, 
wenn die Anweifung nicht eingelöft mird, f. RG. in IJur, Wichr. 1901 S. 867 ıumd 
bgl. Recht 1902 S. 44, auch Crome S. 927, Düringer-Gachenburg S. 421 ff., Wieland 
a. a. ©. S. 201, Satobi, Wertpapiere S. 294, jowie Bem. I, 3, b zu & 787. Wegen der 
ehtgfolgen der Ausftellung eines Areditbhriefs in diefer Hinficht vgl. NOS. Bd. 64 
S, 108. 
4. Die Anweifung unterfheidet fi allo einerfeit8 von der Hingabe an 
HE ERER Statt (8 364), ferner aber auch — foweit Unweijung behufs Zilgung einer 
Berbindlichkeit des AUnweifenden gegen den Anweifjungsempfänger in Frage ftebht — von 
der Schuldübernahme (88 414 ff... | . 
IL. Die Bedeutung des $ 788 reicht jedoch infofern weiter, al8 diefer nicht bloß 
Seltung hat, wenn e8 ji um Zilgung einer Schuld feitens8 des AUnweifenden an den 
Unweifungsempfänger andelt, Jondern auch dann, wenn die Anweifung den Zweck ‚ber: 
Iolat, eine andere Seiftung des Anweifenden an den Anweifungsempfänger zu bewirken 
3. 3. der Anweifende will dem Empfänger ein Darlehen geben und bedient fichH, um 
den Gegenftand des Darlehens dem Empfänger zu befchaffen, der Anweijung, oder die 
Anweifung dient zu den Zweden einer Schenkung 2. Auch in allen diefen Fällen wird 
2rft durch das Bewirken der realen Leijtung (vder der Surrogate, Bem. IN) dem 
verfolgten Bwecde genügt und der Raufalakt verwirklicht.
	        
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