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VII. Abjghnittz Einzelne SchuldverhHältniffe,
IL. Bu Mo. 1.
1. Das Gefeb geht Hier von einer Antweifung auf Schuld aus, d. h. c& muß ein
Schuldverhältnis zwifhen dem Anmweifenden und dem Angewiefenen vorliegen. Diefer
Umitand genügt für Hi allein jedoch noch nicht (We. II, 562), fondern e8 ift ferner ein
hefonderer Hinweis gerade auf diefe Schuld gelegentlidh der Unweilung (wenn auch
ticht unmittelbar in der Anweifungsurkunde, val. Düringer-Hachenberg 1. Aufl. Bd. 2 S. 424)
notwendig; denn nur in einer derartigen Unweifung auf die Schuld liegt — auch un-
1u8gefprochen — die Nebenahrede, daß der Angewiejene durch die Befolgung des Ans
jinnenS unmittelbar von der Schuld befreit werden foll, wie der Schuldner immer befreit
wird, wenn er zum Zwede der Erfüllung mit Einwilligung des GläudbigerS an einen
anderen leitet ($ 362), Val. hiezu auch v. Tuhr a. a. ©. S. 9 Anm. 14, aber auch
Yent a. a. D.
2, Liegt eine derartige Anweifung vor, Jo tritt unmittelbar Befreiung des An-
zewiefenen in feinem Schuldverhältnijfe zum Anweifenden ein, foweit der Angewiefere
an den Anweifungsempfänger geleiftet hat. €3 wird alfo in diefer Hinkicht Die Sache
rechtlich genau fo angefeben, al8 vd der Angewiefene an feinen ur]prünglichen Gläubiger,
nämlich den Anweijenden felbit geleiftet hätte. Unter der Leiftung Find hier wie fonfi
alle Erfüllungshandlungen und Erfülungsfurrogate zu verfiehen, vgl. Vertmann Bem. 1, €,
Qent S. 91 ff, fowie Bem, III zu S 788.
Wird hiegegen die Berpflihtung auz dem Grundverhältniffe früher getilgt,
io wird die Anweifung infolge ihrer felbftändigen Natur nicht hinfällig; der durch die
Doppelleiftung Bereidherte muß aber das zuviel Erlangte nach 88 812 ff. WR
zventuell entitebt eine ent|prechende CEinrede gegen die Leiftungspflicht felbit, val. Crome
S., 926 und 927.
8, Durch die Annahme der Anweifung Teiten3 des Angewiefjenen erhält der An-
gewiefene im Orunde zwei Gläubiger; denn der Anweijende gibt als Gläubiger feine
er TU ze fich nicht auf. (E83 gilt au hier der Sag: Anweifung ijt keine Zahlung;
vgl. :
a) Diefe GOläubigerfchaft wird aber für die Kegel jeitenS des Anweifenden
in der Zwifhenzeit bis zur wirklidhen Leiftung feitenz des Angewiefenen
nicht weiter ausgeübt werden fönnen, D. bh. er wird in diefem Beitpunfte fein
Horderungsrecht dem Angewiefenen gegenüber nicht geltend machen Können;
denn dies wäre dem praktifchen RNefultate nach nicht8 anderes al8 ein Wide r-
ruf der Anweifung, ein folcher ift aber gemäß S 790 nach der Annahme
jeiten8 de8 Angewielenen nicht mehr 3zuläfjig. Bal. hbiezw auch v. Canftein
a. a. ©. S. 71 und Kublenbed Bem. 1.
Regelmäßig wird auch nach der Parteiablicht die Anweilungsichuld 31 =
näch it erfüllt werden follen. Der Angewiefene wird fich daher der Zwangs-
vollitredung wegen der urfprüngliden Schuld bis zur Rück
zabe des von ihn ausgeftellten Anweifungsakzept8 widerfeben dürfen, val.
Sc Y 3 zu 8 408 und Crome S, 927, jowie au ROES, in Zur. Wichr. 1901
SS. 867.
hp)
4. Die bloße Benadridhtigung des Ungewiejenen von der Anweifung hat
nicht, mie bei der Zeffion, die Wirkung, daß der Angewielene nur dem Anweifungs-
zmpfänger leiften füönne, um von der Schuld befreit zu werden, da die Anweifung bis
zur Annahme widerruflich ft; vol. SS 790, 788 und Kubhlenbek Bem. 1.
II. Zu Mbf. 2. Da die Annahme für den Angewiefenen eine eigenartige {trenge
Haftımg fchafft (vol. S 784), To ift nach allgemeinen Regeln nicht jeder
Schuldner auf @rund feines Schuldverhältniffes allein Ihon verpflichtet, die Anweihung
anzunehmen, bzw. an den Empfänger zu leiften. E8 befteht alfo in diefer Hinficht Fein
aefegßlidher Zwang. Der Schuldner gerät daher auch wegen feiner Schuld durch die
Ablehnung der AUnweijung nicht in Verzug, vgl. RHKON. Komm. Bem. 1.
Eine direkte DerplliOtung biezu fanın aber durh befonderen Vertrag
entfteben, 3. B. aus einen befonderen hierauf abzielenden Nuftrage des AUnweifenden
an den Ungewiefenen, den diejer annahm, Infoweit eine vertragsmäßige Verpilichtung
des Angewiefenen zur Annahme oder Leiftung gegenüber dem Anweifenden vorliegt, Haftet
eriterer auf Schadenserfaß wegen Nichterfüllung (vgl. v. Tubhr a. a. OD. S. 3 ff.).
(€. I und E€. II enthielten [606 bzw. 623] weitere Borfchriften dabin, daß ich das
Verhältnis des Angewiefenen zum Anweifenden allgemein im Bweifel nach den NMormen
über den Auftrag richten fol. Dies wurde geftridhen, da fih eine allgemeine Regel in
diefer Ginfcht nicht aufftellen Laßt.)