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ÖSTERREICH
Gesetzgebung
GESETZ VOM 30. März 1888
IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG voM 20. NOVEMBER 1922
Die Versicherten haben Anspruch auf Heilbehandlung einschliesslich
ärztlicher Hilfeleistung und Versorgung mit Arzneien und anderen Heil-
mitteln.
Voraussetzungen des Anspruchs
Das Recht auf Heilbehandlung wird mit dem Beitritt des Versicherten
zur Kasse vom ersten Krankheitstag ab erworben. Es wird weder eine
Mindestdauer der Mitgliedschaft noch die Zurücklegung einer Wartezeit
gefordert.
Die Krankenhilfe wird während der ganzen Dauer der Krankheit,
jedoch höchstens 26 Wochen hindurch gewährt, sofern nicht die Heilung
früher eintritt. War der Versicherte ununterbrochen 30 Wochen hindurch
vor Eintritt der Krankheit versichert, so hat er Anspruch auf Heilbe-
lung und Krankengeld für die Dauer von höchstens 52 Wochen ($ 6,
Nr. 2}.
Regelleistungen
Die Kasse bestimmt den Umfang der Arzthilfe, die dem Versicherten
unentgeltlich gewährt wird. Die ärztliche Hilfeleistung schliesst auch die
Zahnpflege, insbesonders die Füllung der Zähne in sich. Die Arzneiver-
sorgung umfasst grundsätzlich alle Arzneien und alle besonderen Heilmittel,
lie für Rechnung der Krankenkasse geliefert werden können.
Seit langem geht das Bestreben der Kassen dahin, die Verwendung
einfacher und billiger Arzneien durchzusetzen. Die Einschränkungen,
welche den Kassenärzten hinsichtlich der Arzneiverordnung gemacht sind,
wollen lediglich nutzlose Ausgaben vermeiden.
Im Hinblick darauf ist vorgeschrieben, dass,
wenn mehrere Arzneimittel in Betracht kommen, dasjenige angewendet
wird, welches die gleiche Zusammensetzung und die gleiche Heilwirkung
besitzt, aber geringere Kosten verursacht;
die Arzneien in einer Form verschrieben werden, die geringere Her-
stellungskosten. verursacht, ohne dass dadurch für den Kranken eine beson-
dere Unbequemlichkeit oder ein Nachteil erwächst;
die Heilmittel in einer zweckmässigen Verpackung geliefert werden (Siehe
Bericht der Wiener Bezirkskrankenkasse für das Jahr 1924).
Der Verband der Krankenkassen Wiens, Niederösterreichs und des
Burgenlandes, dem die ärztliche Versorgung für mehr als 400.000 Ver-
sicherte obliegt, gewährt die notwendigen und nützlichen Arzneimittel,
ahne Rücksicht auf den Preis. Die Versicherten erhalten auch kostspielig®
Ersatzglieder. Die Heilmittel bleiben Eigentum der Versicherten mit Aus-
nahme der Heilmittel, die besonders kostspielig, nur für einen vorüber-
zehenden Gebrauch bestimmt sind und von anderen Kranken weiter ver-
wendet werden können.
_ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werden unter
Heilmittel diejenigen Mittel verstanden, welche dem Versicherten die
Wiederaufnahme seiner Berufstätigkeit ermöglichen; mit Rücksicht darauf
müssen dem Versicherten gemäss ärztlicher Vorschrift einzelne Zähn®
zowie Gebisse zwecks Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder zwecks
Beseitigung von Magenkrankheiten geliefert werden.
Die Verordnung und die Abgabe von Arzneien für Rechnung der Kran“
zenkassen sind durch die Vorschriften der Verordnung vom 10. Dezember
1906 Reichsgesetzblatt, Nr. 235) geregelt:
„Mit dem Inkrafttreten der Verordnung müssen die Ärzte, abgesehen
GOn aan heaonderen Ermächtigung, sich auf die Arzneimittel und auf