17. Titel: Spiel. Wette. SS 763, 764. 1389
Breife und dem Börfen- oder Marktpreije der Lieferung8zeit von dem verlierenden
Theile an den gewinnenden gezahlt werden foll, jo ft der Vertrag als Spiel
anzufehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Abficht des einen Theiles auf
die Bahlung des UnterichiebS gerichtet ijt, der andere Lheil aber dieje Abjicht
vennt oder fennen muß.
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_4. Entjtehungsgefchicdhte, S. I enthielt Feine Beftimmung über bie og. Differenz«
gefchäfte, Ein wahres Differenzgefjchäft liegt nach den Mot. vor, „wenn bet einem
VieferungsSgefchäft auf Zeit die Beftimmung des KaufpreifeS nur die Bedeutung hat, den
Ausichlag zu geben für die Entfcheidung, ob eine und melde Partei den Unterfchied
‚wijchen dem bedungenen Preije und dem Markt- oder Börfenpreife des StichtageS zu
‚ablen habe, fo doß das Gefchäft fi al wirkungslos ergibt, jofern der Markt- oder
Börfenpreis und der hedungene Preis nicht voneinander abweichen, während andernfalls
der eine oder andere Teil die Differenz zu entrichten hat, oder wenn bedungen ift, Daß
fein Teil die Lieferung oder Abnahme zu verlangen berechtigt, -bzm. zu bewirken vers
pflichtet, vielmehr nur die Differenz zwijchen dem Börfenz oder Marktpreife des Stich»
tage8 und dem hedungenen Preije gefordert merden fönne und geleifiet zu werden brauche“.
Mit Rückficht auf die Seltenheit derartiger Verträge wurde eine gefeglide Beftimmung
Kt Für erforderlich erachtet, während die Frage, vb die diefen Gelcdhäften im prafktifchen
Srfolge naheftehenden Zeitgefhäfte gewilfen Beihränkungen zu unterwerfen feien, Der
Kebijion des HOS. ookDehalien bleiben follte (MR. IL, 647 F., B®. 11, 357, VI, 485 ff.,
Yacubezfy, Bem. S. 148; über das frühere Necht f. Dernburg, Band. Bd. 2 $ 104
Anm. 9, Windicheidb-Cipp, Band. Bd. 2 S. 857 Anm. 3, Staub, Komm. bay 5. Yufl.
Anm. zu Urt. 357 88 21 #f., bayr. Oberft. LG. Bd. 12 S. 44 ff, 297 ff., Bd. 13 S. 410 f.,
ROE. Dd. 12 S, 16 ff., Dd. 23 S. 138 ff, Bd. 34 S. 83 ff, Bd. 39 S, 164 F, Bd. 43
S, 149 ff.) In der II. Komm. wurde ein auf Das Differenzae[häft gerichteter Untrag
nit Rücficht auf die damals noch nicht abgelhlofienen Beratungen der Börfenenauete-
ommiffion EEE (3. 11, 804). Aus dem gleichen ®runde widerfprachen die Vers
iveter der verbündeten Regierungen dem in der KeicdhsStagskommiffion geftellten Untrage,
das Differenzgelchäft ausdrücklich für nichtig zu erklären, Die Mehrheit der Kommiffion
be{hloß jedoch die Aufnahme des nunmehrigen S 764 (RTIK. 93 ff.)
IT. NechtliHe Behandlung des Differenzagefhäfts. S 764 ftellt in Nebereins
jtimmung mit dem früheren Rechte, wie eS 1ich durch die Vrari8s des ReichsgerichtS ent»
wickelt hatte (Urt. d. Neidhsger. vom 8. Oktober 1902 ROES, Bd. 52 S. 250 ff.), gewilfe
auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren Tautende Verträge dem Spiele
alei, Io daß alfo 5 ein Joldhes N eine Verbindlichkeit nicht begründet,
a8 auf @rund eines folden Nechtsge/häftz Geleijtete aber nidht wegen Unverbindlichkeit
der Bereinbarung zurücgefordert werden kann (S 762 und Bem. HI Hiezu). US ent=
[Oheidend erklärt das Gejeb, vb bein Bertragsihlufie die Abfiht beftand, daß nicht
effeftiv geliefert, Tondern der Unterfchied zwifchen dem vereinbarten reife und dem Börfen-
oder Marktpreife der Lieferungszeit des Stichtages) von dem verlieresden Teile an den
zewinnenden gezahlt werden fol (vgl. hiezu Dernburg $ 213, IN. € A aber, daß
die Abiicht bei einem der Vertragichließenden Gelland, vorausgejeßt, Daß der
ındere Teil diefe Abiicht kannte oder kennen mußte, d. b. nur infolge box
Xahrläffigkeit nicht Kannte ($ 122 Abi. 2, Urt. d. Neichsger. vom 23. Oktober 1907 Sur.
Wichr. 1907 S. 744 ff.; infofern geht S 764 über die frühere reich&gerichtlide Zudilatur
yinaus; die Menntnis jeitens des Agenten muß die Jih feiner Hilfe bedienende
Bartei gegen {ich gelten laffen; f. Urt. d. Neichsger. vom 21. Januar 1910 Iur. Wichr.
1910 S. 234 und die dort erwähnten früheren Ent{heidungen). Daß die effektive
Sieferung ausdrücklich ausgefchloffen fei, ft zur Anwendbarkeit des $ 764 nicht er-
iorderlih. Ie nachdem die effektive Lieferung augdrücklih ausgefdhlofien ift oder nicht,
fann man „Teine“ und „ver decte“ Differenzaeichäfte unterfcheiden (Dernburg $ 213, X.
DGS., 8. Aufl. 2. Bd. ExkurZ zu S 376 Anm. 50 ff.; derfelbe, Das Differenzaefchäft vor
und nad dem Börfengefek, D. Jur.3. 1906 S. 397 f.; Lehmann-KRing, Das HS.
En Wr 2, Bd. S. 143 F.; Düringer-Hadenburag, Komm. z. HSGB., 1. Aufl. 3. Bd.
3, ,
Neber die ältere Literatur f. Windf{heid-KXipp, Band. $ 419 Unm. 3,
Srome 8 290 Anm. 16, Kuhlenbed Bem. zu S 764.
Val. au Fur. Wichr. 1904 S. 105 ff., Die neuere Necht{prehung des ReichSagericht?
um Börfenterminhandel und zum Differenzeinwand.