Object : Schutz dem Arbeiter!

Arbeiter  haben  sich  für  ein  Verbot  der  Sonntagsarheit,  sei  es  mit,
sei  es  ohne  Einschränkungen,  erklärt,  und  wenn  auch  gewiß  mit  solchen
allgemeinen  Zahlen  wenig  bewiesen  ist,  auch  es  immer  fraglich  bleibt,
welche  Einschränkungen  gemeint  sind  —  ob  diese  mit  den  Tendenzen
des  Reichstages  sich  decken  —  so  behaupten  dieselben  doch  gegenüber  der
im  Reichstage  1885  von  Seiten  des  Vertreters  der  verbündeten  Regier
rungen,  des  Herrn  Reichskanzlers  Fürst  Bismarck,  gestellten  Forderung: ­
  vor  Allem  „sowohl  die  Arbeitgeber  wie  namentlich  die  Arbeiter
zu  hören,  ob  die  diesen  Zwang  wollen,  ob  ihnen  damit  gedient
ist,"  ihre  Bedeutung.  Dieselben  bekunden  in  der  That  das  allgemeine
Verlangen  der  interessirten  Kreise  nach  gesetzlicher  Regelung.
Wie  wenig  die  bestehenden  Bestimmungen  genügen,  ergibt  die
große  Verschiedenheit  des  Standes  der  Sonntagsarbeit  selbst  in  den
Betrieben  derselben  Gattung  nicht  bloß  verschiedener  Gegenden,
sondern  auch  an  denselben  Orten.  .Deutschland  ist  ein  einheitli
  ches  Wirthschaftsgebiet,  bedarf  auch  einer  einheitliche"
Regelung  der  Sonntagsruhe,  sowohl  im  Interesse  der  Arbeiter
besonders  auch  der  Arbeitgeber.  Der  '„Generalbericht"  führt  z.  $-selbst
  an:
„Für  das  Königreich  Sachsen  ist  die  Thatsache  festgestellt  worden,  daß  hier  in  fl { '
wissen  Zweigen  der  Großindustrie  mitunter  in  größerm  Maßstabe  Sonntags  gearbeill
zu  werden  pflegt,  als  in  einzelnen  andern  Bezirken,  insbesondere  im  Verhältniß  Z"'"
Regierungsbezirk  Düsseldorf,  wo  auf  diesen  Umstand  sowohl  von  Arbeitgebern  wie
Arbeitnehmern  zur  Begründung  des  Wunsches  nach  einer  reichsgesetzlichen  Regelung  P 1
den  Wettbewerb  gleichartiger  Betriebe  hingewiesen  wird.  Indessen  zeigten  sich  auch  ^
Sachsen  erhebliche  Unterschiede  innerhalb  der  Betriebe  desselben  Industriezweiges,  ebenso  >»'
(anderseits)  im  Düsseldorfer  Bezirk  nicht  von  sämmtlichen  Betrieben  das  gestattete
der  Sonntagsarbeit  in  Anspruch  genommen  wird."  (Geucralbericht  S.  14  f.)
Die  Erhebungen  erweisen  weiterhin,  daß  die  gesetzliche  Regelung  ^
Sonntagsruhe  im  Kleingewerbe  noch  dringlicher  ist,  wie  in
Großindustrie.  Am  meisten  Sonntagsarbeit  weisen  Handel  und  V^'
kehr  auf;  speciell  im  Verkehrsgewerbe  ist  aber  auch  die  Regelung  ^
schwierigsten  und  werden  jedenfalls  stets  die  Ausnahmen  einen  weites
Umfang  annehmen.  Daß  aber  auch  hier  bald  die  bessernde  Hand  aNA"
legen  ist,  ist  unzweifelhaft.
Nothwendigkeit  und  Segen  der  Sonntagsruhe.
Bezüglich  keiner  Frage  des  Arbeiterschutzes  besteht  wohl  eine
Uebereinstimmung  der  Anschauungen,  wie  bezüglich  der  Sonntagsrķ
Theologen,  Nati  on  a  l-O  eko  n  o  m  e  n,  Socialpolitiker,  AerzU'
Männer  des  praktischen  Lebens  —  alle  sind  einig  in  der  freudig^
Anerkennung  des  Segens  des  Sonntags.  Es  wäre  leicht,  ein
            
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