Object : Die Handelskammern

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Zusammensetzung;. ­


Geschäftsführung;. ­


Kostendeckung-.

für  Gewerbe  und  Handel  und  in  den  Beirat  für  Verkehrsanstalten
Mitglieder  zu  entsenden,  Bücherrevisoren  anzustellen  und  zu  vereidigen ­
  usw.  Dazu  kommen  die  durch  lleichsgcsetze  den  deutschen
Handelsvertretungen  zugewiesenen  Aufgaben.
"Wahlrecht  und  Beitragspflicht  haben  die  zur  Gewerbesteuer
veranlagten,  ins  Handels-  oder  Genossenschaftsregister  eingetragenen ­
  Firmeninhaber,  Gesellschaften  und  Genossenschaften  des
Bezirks,  die  Inhaber  von  im  Bezirk  gelegenen  Filialen  auswärtiger,
gerichtlich  eingetragener  gewerbesteuerpflichtiger  Unternehmen,
ebenso’  gewisse  Staatsbetriebe  und  Vorschuß-  und  Kreditvereine
und  auf  Antrag  land-  und  forstwirtschaftliche  Nebenbetriebe.
Wählbar  sind  alle  Wahlberechtigten  oder  früher  wahlberechtigt
Gewesenen  nach  Vollendung  des  25.  Lebensjahres.  Die  Wahlen
sind  öffentlich  und  erfolgen  auf  Grund  von  Wählerlisten  auf
sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  Mitglieder
aus,  Fm*  die.  Wahl  gilt  das  allgemeine,  gleiche,  direkte  und
geheime  Wahlrecht.  Relative  Stimmenmehrheit  entscheidet.
Die  Kammermitglieder  sind  unbesoldet.  Sie  erwählen  ihren
Präsidenten,  der  die  Handelskammer  nach  außen  hin  vertritt.
Durch  Zuwahlen  sind  sie  berechtigt,  die  Kammer  zu  verstärken.
Die  Zahl  der  hinzugewählten  Kammermitglieder  darf  aber  nur  ein
Viertel  der  Zahl  der  eigentlichen  Mitglieder  betragen.  Die
Sitzungen  sind  in  der  Regel  öffentlich.  Die  Geschäftsordnungen
unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.  Diesem
hat  jede  Kammer  alljährlich  einen  Bericht  über  den  Gang  des
Handels  und  der  Industrie  ihres  Bezirks  zu  erstatten;  sämtliche
Berichte  werden  durch  die  Königliche  Zentralstelle  für  Gewerbe
und  Handel  zusammengestellt  und  veröffentlicht.  Zur  Führung
der  laufenden  Geschäfte  haben  die  Handelskammern  Sekretäre
im  Haupt-  oder  Nebenamt  angenommen,  denen  zum  Teil  Hilfspersonal ­
  zur  Verfügung  steht.
Die  Deckung  der  Kosten  erfolgt  durch  eine  Umlage  auf  die
Wahlberechtigten.  Diese  wird  von  den  Einzelfirmen,  Gesellschaften ­
  und  Genossenschaften  als  Zuschlag  zur  Gewerbesteuer
erhoben.  Der  Beitrag  der  Staatsbetriebe  und  Vorschuß-  und
Kreditvereine  wird  durch  eine  Bezirksschätzungskommission  entsprechend ­
  festgesetzt.  Uebersteigt  die  Umlage  eine  gewisse
Höhe,  so  ist  die  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern
notwendig.  Im  übrigen  sind  die  Kammern  in  der  Ordnung  ihres
Kassen-  und  Rechnungswesens  selbständig;  Etat  und  Jahresrechnung ­
  sind  aber  detailliert  öffentlich  bekannt  zu  geben.  Gegen
eine  Vergütung  von  insgesamt  4V2  %  werden  die  Beiträge  durch
die  Steuererheber  der  Gemeinden  eingezogen.  Mit  Genehmigung
des  Ministers  können  die  Handelskammern  auch  die  rechnerische
Verwaltung  ihrer  Einnahmen  der  Gemeinde-  oder  Oberamtsverwaltung ­
  ihres  Sitzes  gegen  eine  Vergütung  von  2—3  0/0
übertragen.
            
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