Full text : Die Handelskammern

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Wahlberechtigung:. ­


Wahlen.

Zeugnisse  und  andere  dem  Handelsverkehr  dienende  Bescheinigungen
auszustellen.  Den  Gewerbekammern  ist  die  Ausübung  der
Rechte  und  Pflichten  übertragen,  welche  die  Reichsgesetzgebung
den  Handwerkskammern  zuschreibt.  Sie  sind  aus  Vertretern  des
Handwerks  und  des  sonstigen  Gewerbes  so  zusammengesetzt,  daß
die  Möglichkeit  einer  gesonderten  Abstimmung  der  Handwerkervertreter ­
  gesichert  ist.
Das  Wahlrecht  für  die  Handelskammern  steht  den  Personen ­
  zu,  die  ein  Handelsgewerbe  betreiben  und  ins  Handelsregister ­
  eingetragen  sind,  ferner  den  ins  Genossenschaftsregister
eingetragenen  Genossenschaften,  den  Gesellschaften  im  Sinne  des
sächsischen  allgemeinen  Berggesetzes,  den  Gemeinden  für  die  von
ihnen  betriebenen  Unternehmungen  und  den  Pächtern  von  kommunalen ­
  oder  staatlichen  Gewerbeunternehmen,  allen  unter  der  Voraussetzung, ­
  daß  sie  im  Kammerbezirk  zu  einem  Einkommen  aus
Handel  und  Gewerbe  von  mehr  als  3100  Mk.  eingeschätzt  sind.
Der  Staat  ist  für  die  von  ihm  betriebenen  Gewerbeunternehmungen
stets  wahlberechtigt.  ■—-  Für  die  Gewerbekammem  sind  zur
Wahl  von  Handwerker  Vertretern  die  Mitglieder  von  Handwerkerinnungen, ­
  sowie  sonstige  Handwerker  berechtigt,  die  im
Kammerbezirk  •  mit  einem  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe
von  mehr  als  600  Mk.  zur  Einkommensteuer  veranlagt
sind.  Zur  Wahl  von  Ni  chth  an  d  werker  Vertretern  sind  Personen ­
  berechtigt,  welche  entweder  ein  Handelsgewerbe  betreiben
und  ins  Handelsregister  eingetragen  sind,  aber  nur  ein  Einkommen ­
  aus  Handel  und  Gewerbe  von  600—3100  Mk.  versteuern,
oder  welche  ein  anderes  Gewerbe  betreiben,  nicht  handelsgerichtlich ­
  eingetragen  sind  und  mehr  als  600  Mk.  Einkommen  versteuern; ­
  ferner  sind  berechtigt  Genossenschaften  von  Handel-  und
Gewerbetreibenden,  Gesellschaften,  Gemeinden  und  Gemeindeverhände,
  welche  mit  einem  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  von
600—3100  Mk.  eingeschätzt  sind.  Wer  zur  Wahl  für  beide  Kam.
mern  berechtigt  sein  würde,  hat  sich  zu  entscheiden,  für  welche
Kammer  er  wählen  will.
Die  Wählbarkeit  ist  an  das  Alter  von  25  Jahren  geknüpft;
Handwerksvertreter  müssen  die  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen ­
  besitzen.  Die  Mitgliedschaft  bei  den  Handels-  und  Gewerbekammern ­
  ist  ein  unbesoldetes  Ehrenamt.  Die  Wahlen  erfolgen
auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  wird  die  Hälfte  der  Mitglieder
erwählt.  Die  Wahlen  sind  indirekt  und  erfolgen  für  Handelsund ­
  Gewerbekammer  getrennt,  auf  Grund  von  Wahllisten,  welche
die  Kammern  aufstellen.  Die  Kammerbezirke  werden  in  Wahlbezirke ­
  geteilt.  In  diesen  werden  die  Urwahlen  durch  Stimmzettel
vorgenommen;  relative  Majorität  entscheidet.  Bei  den  Hauptwahlen ­
  entscheidet  absolute  Majorität,  bei  einem  notwendig
werdenden  zweiten  Wahlgang  die  relative  Majorität.  Von  den
Wahlmännern  für  die  Gewerbekammern  muß  die  eine  Hälfte
            
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