26
Wahlberechtigung:.
Wahlen.
Zeugnisse und andere dem Handelsverkehr dienende Bescheinigungen
auszustellen. Den Gewerbekammern ist die Ausübung der
Rechte und Pflichten übertragen, welche die Reichsgesetzgebung
den Handwerkskammern zuschreibt. Sie sind aus Vertretern des
Handwerks und des sonstigen Gewerbes so zusammengesetzt, daß
die Möglichkeit einer gesonderten Abstimmung der Handwerkervertreter
gesichert ist.
Das Wahlrecht für die Handelskammern steht den Personen
zu, die ein Handelsgewerbe betreiben und ins Handelsregister
eingetragen sind, ferner den ins Genossenschaftsregister
eingetragenen Genossenschaften, den Gesellschaften im Sinne des
sächsischen allgemeinen Berggesetzes, den Gemeinden für die von
ihnen betriebenen Unternehmungen und den Pächtern von kommunalen
oder staatlichen Gewerbeunternehmen, allen unter der Voraussetzung,
daß sie im Kammerbezirk zu einem Einkommen aus
Handel und Gewerbe von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind.
Der Staat ist für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen
stets wahlberechtigt. ■—- Für die Gewerbekammem sind zur
Wahl von Handwerker Vertretern die Mitglieder von Handwerkerinnungen,
sowie sonstige Handwerker berechtigt, die im
Kammerbezirk • mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe
von mehr als 600 Mk. zur Einkommensteuer veranlagt
sind. Zur Wahl von Ni chth an d werker Vertretern sind Personen
berechtigt, welche entweder ein Handelsgewerbe betreiben
und ins Handelsregister eingetragen sind, aber nur ein Einkommen
aus Handel und Gewerbe von 600—3100 Mk. versteuern,
oder welche ein anderes Gewerbe betreiben, nicht handelsgerichtlich
eingetragen sind und mehr als 600 Mk. Einkommen versteuern;
ferner sind berechtigt Genossenschaften von Handel- und
Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverhände,
welche mit einem Einkommen aus Handel und Gewerbe von
600—3100 Mk. eingeschätzt sind. Wer zur Wahl für beide Kam.
mern berechtigt sein würde, hat sich zu entscheiden, für welche
Kammer er wählen will.
Die Wählbarkeit ist an das Alter von 25 Jahren geknüpft;
Handwerksvertreter müssen die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen
besitzen. Die Mitgliedschaft bei den Handels- und Gewerbekammern
ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Wahlen erfolgen
auf sechs Jahre. Alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder
erwählt. Die Wahlen sind indirekt und erfolgen für Handelsund
Gewerbekammer getrennt, auf Grund von Wahllisten, welche
die Kammern aufstellen. Die Kammerbezirke werden in Wahlbezirke
geteilt. In diesen werden die Urwahlen durch Stimmzettel
vorgenommen; relative Majorität entscheidet. Bei den Hauptwahlen
entscheidet absolute Majorität, bei einem notwendig
werdenden zweiten Wahlgang die relative Majorität. Von den
Wahlmännern für die Gewerbekammern muß die eine Hälfte