Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

136

Ausgangspunkte.

Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  3—5;  Russ.-D.  Z.  Art.  3—5;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  3;
Finn.-D.  Fr.  Art.  5—6;  Finn.-Ö.-U.  W.  Art.  3;  Rum.-D.  R.  Art.  9—12;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  4).
b)  Die  Aufhebung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes  im  allgemeinen.
Die  Materie  der  Überleitung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechts  in
den  Friedenszustand  sollte  in  den  Friedensschlüssen  besonders  eingehend
und  nach  einfachen  Grundsätzen  geregelt  werden.  Davon  handelten  überall
besondere  Kapitel  oder  Artikel,  die  in  den  mit  Deutschland  geschlossenen
Verträgen  unter  der  Bezeichnung  „W  iederherstellung  der
Privatrechte“  zusammengefaßt  sind  (Ukr.-D.  Z.  III.  Kap.,  Art.  6
bis  13;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4;  Russ.-D.  Z.  III.  Kap.,  Art.  6—12;  Russ.ö.-U.  Z.
Art.4;  Finn.-D.  Fr.  IV.  Kap.,  Art.  7—13;  Finn.-Ö.U.  R.  Art.  5;  Rum.-D.  R.
IV.  Kap.,  Art.  13—19;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6).
Damit  hatten  sich  die  Vertragsparteien  der  Anschauung  angeschlossen,
die  eine  einheitliche,  internationale  Regelung  forderte.  Die
Rechtsprechung  nach  den  Landesrechten  konnte  schon  deshalb  nicht
genügen,  weil  diese  nicht  auf  die  privatrechtlichen  Wirkungen  eines  Wirtschaftskrieges ­
  angelegt  waren  (Anträge  des  Kriegsausschusses  der  deutschen
Industrie  und  Klein,  Der  wirtschaftliche  Nebenkrieg  27).  Dazu  kam,
daß  die  richterlichen  Entscheidungen  nach  Landesrecht  allein  kaum  beide
Teile  befriedigt  hätte;  eine  wechselseitig  zugesicherte  Anerkennung  der
landesrechtlichen  Sprüche  aber  hätte  geringe  Aussicht  gehabt.  Die
Regelung  des  Kampf  rechts  nur  Treu  und  Glauben  im  Verkehr  zu  überlassen, ­
  hätte  bei  den  großen  politischen  Gegensätzen,  die  durch  den  Krieg
nur  noch  verschärft  wurden,  keine  Aussicht  auf  eine  klare  und  objektive
Entscheidung  ergeben.
So  führten  schon  vom  nationalen  Standpunkte  aus  mehrfache  Erwägungen ­
  dazu,  eine  internationale  Vereinbarung  über  das  privatwirtschaftliche ­
  Kampfrecht  zu  treffen.
Die  Friedensschlüsse  verkündeten  übereinstimmend  (Ükr.-D.  Z.  Art.  6;
Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  1;  Russ.-D.  Z.  Art.  6;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  1;
Finn.-D.  Fr.  Art.  7;  Finn.-Ö.-U.  Z.  Art.  5,  Z.  1;  Rum.-D.  R.  Art.  13;  Rum.-Ö.-U.
  Art.  6,  Z.  1)  die  Aufhebung  des  Kampfrechts  auf  beiden
Seiten.
„Alle  in  den  Gebieten  eines  vertragschließenden  Teiles  bestehenden
Bestimmungen,  wonach  mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszustand  die  Angehörigen ­
  des  anderen  Teiles  in  Ansehung  ihrer  Privatrechte  irgendwelcher
besonderen  Regelung  unterliegen  (Kriegsgesetze),  treten  mit  der  Ratifikation ­
  des  Friedensvertrages  außer  Anwendung.
Als  Angehörige  eines  vertragschließenden  Teiles  gelten  auch  solche
juristische  Personen  und  Gesellschaften,  die  in  seinem  Gebiet  ihren  Sitz
haben.  Ferner  sind  den  Angehörigen  eines  Teiles,  juristische  Personen  und
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.