10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 173
nämlich dadurch erfolgen, daß der Pfändungsgläubiger die Forderung einzieht; dazu ist
er berechtigt, jedoch muß noch eine gerichtliche Tätigkeit, nämlich die Überweisung, er—
folgen. Diese Überweisung gibt ihm nicht etwa erst das Pfandrecht — sie setzt es voraus;
sie ist aber ein notwendiges Mittel, um seinem Pfandrecht Wirksamkeit zu geben, um ihm
die nötige Aktionskraft zu verschaffen (88 835, 836 3. P.O.). Kraft der uberweisung
kann er die Forderung klageweise eintreiben; und wenn auf Grund dessen eine Geld—
forderung bezahlt wird, so ist es ebenso, wie wenn Geld gepfändet worden wäre: die
Zahlung führt zur direkten Befriedigung. Ist aber die Forderung auf etwas anderes
gerichtet als Geld — z. B. auf Getreide, während der Vollstreckungsgläubiger Geld fordert —,
so kann der pfändende Gläubiger im Gefolge der Überweisung nur verlangen, daß dieser
Erfüllungsgegenstand in gleicher Weise der Zwangsvollstreckung dargeboten wird, wie
wenn die Zwangsvollstreckung sich von Anfang an auf diesen Gegenstand bezogen hätte:
also der Gegenstand ist einem Gerichtsvollzieher preiszugeben und von diesem durch Ver—
steigerung zu verwerten; der Gerichtsvollzieher ist vom Gläubiger zu bezeichnen (89 847
3.P.O.; vgl. 81287 B. G. B.). Ist die gepfändete Forderung eine Forderung auf Geld,
so gilt noch etwas Besonderes: der Gläubiger kann dann auch eine andere Verwertung
der Forderung erzielen, nämlich die Verwertung dadurch, daß diese Forderung ihm an
Zahlungs Statt überwiesen wird; dies geschieht ebenfalls durch Überweisungsbeschluß (8 838
mit 829 Abs. 3), der aber hier die zivilistische Bedeutung hat, daß er die Forderung an
den Pfändungsgläubiger „zu Eigentum“ überträgt, wodurch sein Anspruch kraft Hingabe
an Zahlungs Statt getilgt wird; er wird getilgt, vorausgesetzt, daß die an Zahlungs
Statt gegebene Forderung zu Recht besteht. Handelt es sich um eine Buchhypothek,
so muß diese Überweisung in das Grundbuch eingetragen werden (8 837 8.P. O.).
Das Geld, das durch Vollstreckungsmaßnahmen erzielt wird, nimmt der Gläubiger
ins Pfandrecht; das Pfandrecht wandelt er aber sofort selbst zum Eigentum um, und
wird somit bezahlt. Ja, diese Umwandlung findet bereits statt, wenn das Geld in den
Händen des Gerichtsvollziehers ist; jedoch nur unter einer Bedingung, unter der Be—
dingung, daß es nicht zur Hinterlegung des Geldes kommt, was im Fall von Differenzen
geschehen muß: dann kommt es zum Verteilungsverfahren; in diesem Verfahren handelt
es sich darum, das Pfandrecht der konkurrierenden Gläubiger am Geld in maßgebender
Weise auszuüben, so daß hierdurch ein unzweifelhafter Rechtszustand entsteht, und daß,
wenn das Geld zugewiesen uͤnd auf Grund dessen verteilt ist, keine weiteren gegenseitigen
Ansprüche auftauchen; das geschieht durch ein Untersuchungsverfahren des Gerichts, das
darin besteht, daß die verschiedenen Gläubiger geladen und ihnen Gelegenheit gegeben
wird, gegen die vom Gericht versuchsweise gemachte Verteilungsaufstellung Widerspruch
einzulegen. Die Nichteinlegung des Widerspruchs bewirkt, daß der richterliche Entwurf
dem Nichtwidersprechenden gegenüber maßgebend wird. Widerspricht ein Gläubiger, so
läßt man die Sache nicht in dieser Weise sich weiter entwickeln, sondern man ruft das
gewöhnliche Verfahren wieder an: es wird dem Widersprechenden überlassen, innerhalb
einer Frist (von einem Monat) den Widerspruch klagend geltend zu machen. Die Klage
ist eine pfandrechtliche Vindikalion in Bezug auf das zu verteilende Geld; sie soll sich in
der Nähe des Verteilungsgerichts abspielen: zuständiag ist das Verteilungsgericht oder das
ihm übergeordnete Landgericht.
Wird die Klage innerhalb des Monats nicht erhoben oder dem Verteilungsgericht
nicht angezeigt, so geht zwar sein durch den Widerspruch gewahrtes Recht nicht verloren,
es erfolgt aber Zahlung, allerdings unter Vorbehalt, nämlich unter Vorbehalt der „Kon⸗
diktion“ gegen diejenigen, welche im Widerspruch mit seinem Recht Beträge empfangen
haben (88872 ff. 3. P.O.).
3. Vollstreckung auf unbewegliches Vermögen.
F 96. Auch bei Grundstücken geschieht die Vollstreckung als Zwangsversteigerung
auf dem Wege von Pfändung, Verwertung und Verteilung. Wir haben dafür ein be—
sonderes Reichsgesetz, das Gesetz über Zwanasversteigerung und Zwangsverwaltung vom