Metadata : Das Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1913

Prozesse  wegen  „Anteilgcbührcn“  *)  (ein  großer  Mißbrauch)  sind
verboten;  die  Machtbefugnisse  der  Zolleinnehmer  sind  erhöht
worden.  Eine  Klausel,  die  großen  Widerspruch  hervorgerufen
hat,  ging  dahin,  gelegentlich  die  Bücher  der  Importeure  und  ausländischen ­
  Fabrikanten,  denen  man  Unehrlichkeiten  zutraute,  einzusehen. ­
  Nach  vielem  Debattieren  und  lebhaftem  Protest  von
seiten  interessierter  Persönlichkeiten,  wurde  die  Klausel  dann  so
formuliert,  daß  es  der  Machtbefugnis  des  Staats-Schatzsekretärs
überlassen  sein  sollte,  einen  Zusatzzoll  von  15%  zu  erheben  in
Pallen,  wo  die  Einsicht  der  Bücher  und  Belege  verweigert  wird.
Auch  für  andere  Fälle  wird  dem  Schatzsekretär  ähnliche  Vollmacht ­
  erteilt;  eine  Art  des  Verfahrens,  die  besser  ist,  als  wenn
man  mit  rigorosen  gesetzlichen  Bestimmungen  Vorgehen  würde.
Nicht  uninteressant  speziell  für  Volkswirte  und  solche  Personen,
hie  Anlaß  oder  Interesse  haben,  den  Verlauf  des  Außenhandels
zu  verfolgen,  sind  die  Vorschriften  zur  leichteren  Aufstellung  und
Anordnung  der  Importstatistik.  Bisher  hatte  man  begründetermaßen ­
  ernste  Ungenauigkeiten  befürchten  können.
Im  großen  und  ganzen  sind  die  Verwaltungsvorschriften  gut
durchgeführt.  Inwieweit  sie  zu  Erfolgen  des  neuen  Systems  beitragen
  werden,  muß  man  abwarten.  Wie  schon  einmal  gesagt,
Werden  sich  wohl  dort  keine  Schwierigkeiten  ergeben,  wo  die
Zollsätze  30%  nicht  übersteigen.  Wenn  aber  die  Zölle,  wie  bei
seidenen  Stückwaren,  seidenen  Kleidern,  China-Porzellan,  eine
Höhe  von  45,  50,  55  und  60%  erreichen,  ist  die  Versuchung  zur
Hinterziehung  so  groß,  daß  alle  Strafen  der  Welt  sie  nicht  beseitigen ­
  werden.  Nachdem  die  Spezialzölle  abgeschafft  sind,  weil
sie  unpraktisch  waren,  ergibt  sich  als  einzig  sicherer  und  praktischer ­
  Weg  der,  die  Wertzölle  auf  mäßiger  Stufe  zu  halten.
In  dieser  Abhandlung  ist  wiederholt  davon  gesprochen  worden, ­
  daß  die  Zollermäßigungen  des  Gesetzes  von  1913  ohne  effektives ­
  Ergebnis  sein  dürften.  Sie  dienen  wohl  dazu,  die  Zölle  zu

*)  Anteilgebühren  sind  solche  Gebühren,  die  ein  Anwalt  in  einem
p mzeß  bekommt,  in  dem  er  an  dem  eingetriebenen  Betrag  beteiligt  ist.
Gewöhnlich  bekommt  er  50%,  wenn  er  gewinnt  und  nichts,  wenn  er  verübt. ­
  Dieses  Verfahren  ist  schlecht  beleumundet  und  gewöhnlich  verboten.
In  Zollangelegenheiten  ist  es  jetzt  streng  verboten.
            
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