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III. Strafrecht.
IV. Rechtliche Stellung des Verteidigers. 1. Zur Einlegung und Zurück—
nahme von Rechtsmitteln dedarf es für den Verteidiger des ausdrücklichen Auftrags
des Beschuldigten (9 869 Abs. 5, 81371 Abs. 2, 8 441). 2. Im allgemeinen kann
der Verteidiger den Beschuldigten nicht vertreten.“ Dies ist indessen ausnahmsweise
der Fall: a) wenn die Hauptverhandlung vor dem Kriegsgericht in Abwesenheit des
Angeklagten stattfinden kaͤnn. Der Verteidiger bedarf einer schriftlichen Vollmacht
(3 281). Gleiches gilt in diesen Fällen für das Verfahren in ver Berufungsinstanz
(8389). b) In der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz (K 408 Abs. 1). 8. Der
Verteidiger ist von dem Termine zur Hauptverhandlung (d 268) und von den Terminen
zur Einnahme eines Augenscheins, Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen (8 165)
oder zu kommissarischen Vernehmungen (8 271) zu benachrichtigen. 4. Dem Verteidiger
steht nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens das Recht der Akteneinsicht zu. Ob ihm
die Akten auf seinen Wunsch in die Wohnung zu verabfolgen sind, hängt davon ab, ob
dagegen Bedenken obwalten. Die Überführungsstücke dürfen keinenfalls ausgeantwortet
werden (8 844). 8. Ist der Beschuldigte verhaftet, so steht dem Verteidiger ein un—
beschränkter schriftlicher oder mündlicher Verkehr erst von dem Zeitpunkte der Erhebung
der Anklage zu. Der Gerichtsherr kann wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt Ein—
schränkungen insofern eintreten lafsen, als er schriftliche Mitteilungen zurückweisen kann,
falls ihm deren Einsicht nicht gestattet wird, und als er, sofern die Verhaftung nicht
lediglich wegen Fluchtverdachts gerechtfertigt ist, anordnen kann, daß den Unterredungen
ein Kriegsgerichtsrai oder ein Gerichtsoffizier beiwohne (8 345). 6. Der Verteidiger
kann in der Hauptverhandlung durch den Verhandlungsführer Fragen an die Zeugen und
Sachverständigen richten (8 298 Abf. 1). 7. Die zu Verteidigern ernannten Rechts⸗
anwälte (d 841 Nr. 5) erhalten für ihre Berufstätigkeit Gebühren nach Maßgabe der
Gebührenordnung vom 7. Juli 1878 (6817 E.G.). — Die unter III 1 bezeichneten
Personen erhalten, wenn sie zu Verteidigern befstellt sind und sich nicht am Gerichtsorte
befinden, die verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder, während ihnen Ver—
teidigungsgebühren nicht zustehen (8 847).
FP. Ordentliche Rechtsmittel.
s. Allgemeines. Unter ordentlichen Rechtsmitteln versteht die Militärstrafgerichts⸗
ordnung im Einklange mit dem Sprachgebrauche diejenigen Rechtsbehelfe, durch die gegen
ine noch nicht rechtskräftige Entscheidung eine höhere Instanz angerufen werden kann.
Ordentliche Rechtsmittel sind: die Rechtsbeschwerde, die Berufung und die
Revision (8 368). 1. Die Rechtsbeschwerde (88 378 ff.) — so genannt zur
Vermeidung von Verwechselungen mit anderen militärischen Beschwerden — dient, wie
die Beschwerde der bürgerlichen Strafprozeßordnung, zur Anfechtung von Entscheidungen,
die nicht Urteile sind, also von Beschlüssen und Verfügungen. Während nun aber die
bürgerliche Strafprozeßordnung die Beschwerde allgemein zuläßt und nur für bestimmte
Fälle ausschließt, ist nach der Militärstrafgerichtsordnung umgekehrt die Rechtsbeschwerde
ausgeschlossen, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist. Eine Unterscheidung zwischen
rinfacher und sofortiger Rechtsbeschwerde ist nicht gemacht. Die Rechtsbeschwerde
hat nur in zwei Faͤllen aufschiebende Wirkung (88 217, 480 Abs. 5). Aber auch in den
anderen Fällen kann die Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung oder
Verfügung aus besonderen Gruͤnden angeordnet werden (8 83786 Abs. 2). 2. Die Be—
rufuüng (z8 378 ff.) ist gegen alle Urteile erster Instamz, sowohl gegen die
standgerichtlichen wie die kriegsgerichtlichen, zugelassen. Durch sie kann das Urteu n jeder
Bezichung, fowohl hinsichtlh“ der tatsächlichen Feststellungen wie der rechtlichen Be—
urteilung und der Strafzumessung, angefochten werden. 8. Die Revision (88 897 ff.)
findet nur statt gegen die Unnele der Oberkriegsgerichte, aber auch gegen diese
nicht, insoweit sie sich auf nur mit Arrest bedrohte militärische Vergehen oder auf UÜber⸗
tretungen beziehen, und zwar ist hierbei maßgebend, wie das Urteil, nicht wie
die Anklageverfügusna die Tat qualifiziert hat (vgl. 88 817, 397 Abs. 2).