282 Besteuerung der Forstwirtschaft.
die zweite Steuernotverord nung vom 19. Dezember 1923;
die dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924.
Das für die Forstwirtschaft wichtigste dieser neuen Steuergesetze war das R e i ch s -
eink ommensteuerges etz. Dieses Gesetz nahm eine ganz besondere Stellung zum
E ink ommensbegrif f e ein. Es beabsichtigte zvar – wie in der Begründung
ausführlich dargetan wird — die Quellentheorie ganz aufzugeben und sich prinzipiell auf
den Standpunkt des S ch a n z schen Einkommensbegriffes zu stellen, führte aber diese Absicht
im einzelnen nicht überall folgerichtig durch, sondern verquickte vielfach beide Auffassungen
miteinander. Es sah zwar im Sinne des S ch a n z chen Einkommensbegriffes auch die
nicht regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen als ssteuerpflichtiges Einkommen an, zog aber
~~ im Widerspruch zu Sch anz — alle tatsächlich erzielten Einnahmen zur Einkommensteuer
heran, gleichgültig ob diese einen Vermögenszuwachs oder einen Eingriff in das
vorhandene Waldvermögen darstellten. Auf der anderen Seite kam es auch von der
Auellentheorie nicht ganz los, indem es an der Scheidung von Holzvorratskapital und
regelmäßiger Nutzung im Sinne des älteren Nachhaltigkeitsgedankens festhielt und alles,
was die r e g el m äß i g e Nutzung überschreitet, als auß er or d entlich e Nutzung
(Mehrnutzung) ansah ~ eine Unterscheidung, die gleichfalls mit der Besteuerung im Sinne
des S ch a n z schen Einkommensbegriffes nicht wohl in Einklang zu bringen ist. Im
Gegensatz zur Quellentheorie ließ es aber diese „auß er or dentli c< e n“ Nutzungen
nicht steuerfrei, sondern zog, weil es ~ wieder im Sinne des S ch a n z chen Einkommensbegriffes
~ auch die nicht regelmäßigen Nutzungen besteuern wollte, auch sie zur Steuer
heran. Allerdings sah es für diese auß er or d ent l i ch en Nutzungen – und hier
handelt es sich wieder um ein kleines Zugeständnis an die Quellentheorie ~ eine St eu e r -
erleichterung vor, die verschieden bemessen wurde, je nachdem es sich um eine vom
Waldbesitzer freiwillig veranlaßte oder durch Naturereignisse bedingte Mehrnutzung handelte.
Bei jenen wurde der Mehrerlös nach dem Hundertssatz besteuert, der sich für das regelmäßige
G e \ a mt einkommen berechnet, und bei diesen wurde darüber hinaus noch die auf den
Mehrerlös fallende Steuer um die Hälfte verringert (§8 24). Es trat also prinzipiell für
die außerordentlichen Waldnutzungen dadurch eine Steuererleichterung ein, daß die
Progressionswirkung, die der Mehrerlös für diese Nutzungen auf das regelmäßige Gesamteinkommen
ausgeübt hätte, beseitigt wurde.
Während der Inf lat i o n war die Einkommensteuer trotz ihrer hohen Sätze immer
noch tragbar, weil die zu zahlenden Beträge infolge der dauernden Entwertung der Mark
bei ihrer Entrichtung immer schon wieder entwertet waren.
Mit der Schaffung der Rentenmark am 15. November 1923 wurde der
Inflation ein Ende gemacht. Die Stabilisierung allein konnte aber eine Rettung für die
Dauer nicht bringen. Zur Erhaltung der Wertbeständigkeit der Rentenmark waren u. a.
die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben im Reichshaushalt
und die Begrenzung und Festhaltung des Zahlungsmittelumlaufs im ganzen unbedingt
erforderlich. Was die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Einnahmen und Ausgaben
anlangt, so mußte hier besonders auf der Einnahmeseite schnell und durchgreifend gehandelt
werden. Die grundsätzliche Umstellung der Steuern auf Gold geschah mit Wirkung vom
23. Oktober 1923 ab. Dann brachte die zweite Steuernotverordnung vom Dezember 1923
neben der Erhöhung der Umsatzsteuer auf 2,5 "/» jene die Wirtschaft so stark belastende
Substanzbesteuerung, die nur noch dem Namen nach eine Einkommensteuer war. Ohne
solche Gewaltmaßnahmen wäre es völlig unmöglich gewesen, die öffentlichen Haushalts-