1. Titel: Verbfligtung zur Leiftung. SS 265, 266.
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nicht mühlbar, jede Leiltung angefehen werden, die nicht fo, wie fie zu yräüftieren it,
Sewirkt merden kann.“ Bol. auch Litten S. 209, 211. US$
YI. Durch die vorftehend aufgeführten Wirkmagen der Unmöglichkeit wird jelbit-
berftändlich der Anfpruch des in föihen Wabhlrechte beeinträchtigten Teiles, von dem
andern Teile oder von einem Dritten SchHadenZerjaß auf Grund der SS 823 F. oder
aus einem andern Kechtsgrunde zu verlangen, nicht berührt.
; YIL Die Vorjchriften des S 265 find dispofitiver Natur, finden alfo nur infoweit
Anivendung, al8 die Vertragsteile nicht rechtsgeichäftlich eine andere Beitimmung getroffen
Gaben (M. 11, 9; RB. I, 284).
der} ‚Die ratio legis des S 265 bildet zweifellos der Berficherungszwed, nicht
erjenige der Auswahl, d. h. regelmäßig Toll eine der wahlweife gefchuldeten Leijtungen
die andere erfeben,
„. Laßt fih dagegen al8 wirtfchaftlihes Motiv der Zwed der AuSwahl feftitellen,
fo führt die Anwendung des 8 265 zu unbilligen Enticheiwdungen. Wigl. vor allem Strohal,
Erbrecht, 2. Aufl, S. 147 Mr. 1. Gieher gehört auch das Beifpiel von Sitten S, 199.
(Ein SHufarenleutnant Z Iauft nad feiner birnen 3 Wochen zu erflärenden Wahl vom
Bferdehändler B einen Schimmel X ober den Rappen Y, da er noch nicht weiß, ob er
in eine Schimmel oder RappenfOwadron verießt werden wird. Bevor feine Wahl
a ijt, erhält er bie Nachricht, daß der Schimmel Krepiert fei. Er wird in eine
Oimmeljchwadron verfeßt. Natürlich kann er den Mappen nicht brauchen. Der Richter
wird hier unter Auslegung des Parteiwillens, vorausgefebt, daß Z fein Motiv dem 5
mitgeteilt hat, gemäß 88 242, 133, 157 BGB. die Anwendung des S 265 ablehnen).
s er auch wo prävalierende AWuswahltendenz nicht hervortritt, um die Unmendung des
; 265 durch Ttilfchweigende Vereinbarung ausgefchloffen erfcheinen. Beilpiel: Verkauf
0g. Doubletten feiten8 eines enge oder Briefmarkenfammler8. Wenn jemand, weil er
#ine Sache doppelt befißt, eine derjelben, unter Aufdeckung des Beweggrundes, wahlweife
einen Dritten veräußert, ijt offenbar feine alternative Verpflihtung von der fort“
dauernden TE fämtlicher wahlweife gefhuldeler Leiftungen ahingio gentacht.
mr folchen Fällen wird der Schuldner, wenn die eine Sache durch Zufall untergeht, von
einer ‚VBerbindlichteit befreit, Val. Tiße a. a. ©. S. 200, Veskatore a. a. ©. S. 200.
Val. hiezu auch Kuhlenbed, Bon den Pand. z. BGB. I S. 387. (Durch eine auch nur
tillfhweigend erklärte NS im weiteren allgemeinen Sinne ber Borausfebung,
zrbeben wir ein befonderes Weotib zur Eriftenzbedingung des NRechtsgeichäft8).
Der Schulduer ift zu Zheilleiftungen nicht berechtigt.*)
©. I, 228; IL, 228; III, 259.
Früheres Recht,
a) Abgefehen von einzelnen Ausnahmen Konnte außh nach gem. Recht der
Sfäubiger zur Annahme von Teilleiftungen nicht genötigt werden (f. Dern-
9% Band. Bd. 2 8 55 Note 7, Windfcheid, Pand. Bd, 2 S 342 Bf. 2.
MM. 2. freilich Brachvogel im Arch. f. Bürgerl. N. Bd. 8 S. 334 ff.) CEbenfo
nach BLM, Tl. IV cap. 14 88,
Sin gefeblidhes beneficium competentiae (WindfOheid, Pand. Bd._2
58 267, 268, Dernburg, Band. Bd. 2 S 15, Art. 81 de8 bayr. AG. 3. es
und $O. mit bayr. 8 cap. XVII 8 10 Nr. 1, 2, 6) kennt das BGB,
nicht. Wegen NR U Befchränkung der N en f. Bem. 7
Unberührt bleibt die Beftimmung des $ 53 der VI, Beilage 3. bayr.
Berf.Urk. über die beichränkte Haftung des Zideikommißbefiger8 für
Alodialfhulden und über die dem Sideifommikbeliber vorbehaltene Kompetenz.
Yacubeziy Bem. S, 56. ,
Die Behrani3 des Gerichts, dem Schuldner bei der Verurteilung Zahlung8s=
Frijfen Moratorium, 1. 8 Cod, de bonis 7, 71) zu gewähren, ft 1hon durch
8 14 Nr. 4 des ESG. 3. ZBO. befeitigt worden und hat auch in das BGB,
feinen Eingang gefunden.
‚2. Grundfak des BGB, Das BOB. ftellt als Regel auf, daß der Schuldner
u Teilleiftungen nicht berechtigt it. Der Gläubiger braucht hienach Teilleiftungen auch
danıt nicht anzunehmen, wenn der Gegenitand der Leiltung ein teilbarer ift und die
m)
* Literatur: Eccin8, Zur Lehre yon der Zurükmeijung von Teilzahlungen,
Öruchot, Beitr. Bd. 49 S. 469 ff.; Lehmann, Die Unterlafiungspfliht S. 197 ff. (Teil-
barleit einer Teilfeiftung bis Unterlaffung.