{. Abinitt: Inhalt der Schuldverhältniffe,
Val. au diGES. vom 30. Oktober 1903, Das Recht 1903 S, 607,
Sur. Tofer. Bd. 32 S. 137, monacdh die Vertragsbeftimmung, daß der
Schuldner den {AHuldigen Betrag auf Girokonto des Gläubiger8 bei einer
an befjen Wohnjik befindlichen Bank überweifen follte, felb{t dann den Wohn-
ng des Släubiger8 zum Erfüllungsort Itenıpelt, wenn nach der Adorede die
Einzahlung des Betrag3 durch den Schuldner bei einer an Jeinen: (des
SOuldner$) Wohnfig befindlichen Zweiganftalt jener Bank gefcheben fol.
Die Klaufel cif (cost, insurance, freight) bedeutet nur, daß der
Berkäufer Koften, Alfekuranz und Fracht übernimmt, nicht aber Ver:
»>inbarung eine8 befonderen Leiftungsort8, f. ROH. vom 20. Junt 1908 in
Seuff, Arch. Bd. 37 Nr. 137 und um fpr. d. OLG. Bd. 13 S. 419. Chenfo
bedeutet die Klanfel Lob (frei an Bord) nur, daß der Verkäufer die Koften
68 Transport3 bis ans Schiff trägt, nicht daß er die Gefahr bis Ddabin
‚rägt, Ypr. d. DLG. Bd. 3 S. 92 (LG. Hanıburag). Chenfo ijt mit Recht die
Beltimmung des Seiftungsorte8 berneint bei den Klaufeln: „franko Oam-
burg“, „Irei Bord” „frei Bahn”, „Irei Waggon“. Vgl. RGE. in
Holdheims MonatSfcdhr. 1900 S. 285, ROGE. Bd. 52 ES. 133, Sur. Wichr. 1902
Beil. S, 252, 1908 S. 446, DLS. Hamburg im „MRecht“ 1902 S. 148,
D. Sur.8. 1902 S. 56, ROE. in 23.1907 S. 281 3iff 8, Recht 1907 S. 307
ZE 565, 28. 1907 S, 342 Biff. 8, 1908 S. 159 Biff. 16, Recht 1908 IM
3iff. 261. Bol. ferner auch $ 447 mit Bem.
Durch Gefeß ft der Leiftungsort entweder ausdrücklich beftimmt oder er
‘ft durch Auslegung zu erichließen.
Bei ÖYbligationen aus unerlaubten Handlungen ergibt Jih der
Veiltungsort aus der Pflicht zur Herftellung des ZufjtandesS, der beftehen
würde, wenn der zur Leijtung verpflichtende Ünıftand nicht eingetreten wäre.
Der Schuldner wird daher den Leiftungsort meift nicht kennen, da er nicht
willen fann, wo der Gläubiger die Sache ohne das Dazwijchentreten der
anerlaubten Handlung gehabt haben mürde, Cr muß daher den Leiftungsort
zrit durch Unfrage bei dem Gläubiger feitftellen. Lepterer ift zur unverzüg-
lichen Mitterlung verpflichtet. (Münßel a. a. DO. S. 59).
I Natur des Schuldverhältniffes: Ausdrickliche Borfchriften gibt
das BOB. in den SS 697 und 700 (für den regelmäßigen und unregelmäßigen
Berwahrungsvertrag). Aus S 697 folgt jedoch nicht, daß der Ort der Müc-
ıabe (Ort, wo die Sache aufzubewahren war) auch Srfüllungsort für die
Bezahlung etwaiger Vergütung it. DL. Karlsruhe vom 14. März 1901,
Yipr. d. DLG. Bd. 3 S.43. Die Vorlegung von Sadhen hat nad
88 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, wo fie fich befinden. .
; Leiftungsort für MietzinSzahlungen bei Fmmobilien i{t im Zweifel
der Ort des vermieteten Ymmobil8, Nipr. d. VLG. Bd. 10 S. 167, 168;
Seuff. Urch. Bd. 61 S. 731 F.; Recht 1906 S. 1077 Ziff. 2885.
Endlich läßt ich auch der Saß des PLR, II. 1 Tit. 5 8 249, dak der
Berechtigte bei mohltätigen d. bh. reinen Gefälligfeits-Verträgen Erfüllung
aur da fordern kanıt, wo der Verpflichtete zurzeit ich aufhält, al3 der Natur
diefer Kechtsgefchäfte entfprechend felthalten. Hiernacdh würde nicht nur der
Beichenkte im Zweifel fein SGefchent beim Gejchenfgeber abzuholen habe
Dernburg I S, 123), fondern auch derjenige, dem unentgeltlich eine Sache
a Ti Dieje dent Berleiher zurüczubringen Haben, auch wenn defjen
Wodhnfig wechjelt; ein 3. GB. auf einer Heife erhaltenes SGefälligkeitsdarlehen
‘1t biernad) dem Darlehensgeber TE am Orte des EmpfangeS, fondern UM
Zweifel an deffen Wohnfiß zurüczuerftatten. Der Darlehenzveriprecdher
dat das Darlehen an feinen Wohnort zu geben, nicht zu bringen, mohl aber
gemäß 8 270 auf jeine Gefahr und often zu überjenden. Erfüllungsort
jür Nüczahlung des Darlehens ift im allgemeinen der Wohnort des
Schuldners zur Zeit des Abfchluffe8s des Darlehensvertrages, Val. Naum-
aurg, Anwaltfammer-Btfchr. 1907 S, 31. Der Beauftragte, Der
Kommifjionär hat da zu eiften, wo der Te auszuführen ift; Der
Auftraggeber dagegen hat feine Verbindlichkeit dem Beauftragten gegenüber
an dejfen Wohnort zu erfüllen. Val, ROSE. Bo. 10 S. 91, Bd. 23 S. 412, Bd. 12
S. 35, Bd. 37 S. 267, Bd. 38 S. 194, 196; Nehbein S. 84.
Die Prüfung der OÖ DENDER, Umftände ift an befondere Kegeln nicht gebunden;
nur darf aus der Tatfache allein, daß der Schuldner die ed der Verfendung
übernommen bat, nicht gefolgert werden, daß der Ort, nach welchem die Verfendung ZU
»>rfolgen bat, der Leiltunasort fein foll (Yb6f. 3).